(Wenn du das den Seitenbetreibern vermitteln könntest, würden sie uns alle mit dem Quatsch in Ruhe lassen…)
Die meisten Einwilligungsdialoge, die bei dieser Gelegenheit gezeigt werden sind rechtlich und logisch nich ganz korrekt bis absichtlich irreführend.
Es gibt zwei rechtliche Hintergründe, warum uns das gezeigt wird:
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Man möchte die datenschutzrechliche Erlaubnis, personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen. Dazu hätte mindestens einer von sechs möglichen Erlaubnistatbeständen aus Art. 6 DSGVO zuzutreffen. Relevant sind eigentlich nur a) Einwilligung und f) berechtigtes Interesse; bei Behörden stattdessen e) öffentliches Interesse.
Bei der Einwilligung würde man in Verarbeitungen seiner Daten für bestimmte Zwecke bzw. bestimmte Situationen einwilligen; gut informiert, freiwillig, durch zustimmende Handlung, nachweisbar, widerrufbar, für voneinander unabhängige Zwecke getrennt. (Oft hapert es an der Transparenz, weil nicht genau aufgeklärt wird, wozu (alles) Daten verarbeitet werden sollen. Bzw. die Information ist auf verschiedenen Ebenen nicht deckungsgleich oder sogar widersprüchlich.) Die Verarbeitung ist erst nach(!) Einwilligung zulässig; d. h. die Nutzung sollte auch ohne die beabsichtigten Aktivitäten möglich sein, falls nicht eingewilligt wurde.
Für „berechtigte Interssen“ müsste die Verarbeitung der Daten im engeren Sinn erforderlich(!) sein; d. h. Interesse legitim und festgelegt, Verarbeitung dafür geeignet und verhältnismäßig; und schutzwürdige Interessen (Grundrechte und Grundfreiheiten) dürfen nicht überwiegen. Solchen Interessen ist nicht wie bei der Einwilligung zuzustimmen; man muss über sie nur informieren. (Nicht unbedingt im Einwilligungsdialog, weil es dazu ja nichts einzuwilligen gibt, sondern es würde reichen, wenn die Infos geduldig in der Datenschutzerklärung verlikt sind.) Dagegen gäbe es ein Widerpspruchsrecht, bei dem die Widerspruchsgründe erneut abgewägt werden müssen; bei Direktwerbung und Profiling ist der Widerspruch aber direkt umzusetzen. (Wegen der Erforderlichkeit und der Abwägung mit Interesen der Betroffenen darf man sich hier nicht zu viel herausnehmen. Bei eingriffsintensiveren und weiter gehenden Vorhaben wäre stattdessen die EInwilligung einzuholen.) Behörden steht diese Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung; sie müsssten ihre Verarbeitung stattdessen auf das ähnliche „öffentliche Interesse“ stützen, das von ihren Behördenaufgaben abhängt.
D. h. Verarbeitungen auf Basis berechtigter Interessen haben in Einwilligungen nichts zu suchen. Allenfalls deutlich abgegrenzt, dass es sie anderweitig gibt, aber darin eben nicht eingewilligt werden soll.
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Telediensterechtlich soll die Integrität der Verbindung und der Endeinrichtungen geschützt werden. Deshalb verlangt § 25 TDDDG für schreibende oder lesende Zugriffe (Cookies u. ä.) auf Endeinrichtungen die Einwilligung.
Außer die Zugriffe wären zum Erbriingen der Kommunikation bzw. zum Ausliefern des angeforderten Inhalts erforderlich(!). Das wäre einwilligungsfrei.
Telediensterechtlich gibt es kein „berechtigtes Interesse“; nur einwilligungspflichtige bzw. einwilligungsfreie Zugriffe.
Datenschutzrechlich kann datensparsame selbst betriebene Besucheranalyse einwilligungsfrei sein; aber nicht wenn sie Cookies verwendet; dann bräuchte sie telediensterechtlich die Einwlligung. Besucheranalyse auf dem Umweg über Dritte, die viel mehr mit den Daten anstellen können datenschutzrechtlich immer mit Einwilligung, Warenkorb-Cookies einwilligungsfrei; aber erst nachdem etwas ausgewählt wurde = erforderlich. Speichern der Spracheinstellungen des Browsers einwilligungspflichtig, weil sie aus dem System ausgelesen wurden; Speichern der manuellen Sprachauswahl der Besucher einwilligungsfrei, weil diese den Seiteninhalt in dieser Sprache anfordern wollen.
Also soll der Einwilligungsdialog (eigentlich unnötige) Zugriffe auf Systeme erlauben; und/oder die Verarbeitung personenbezogener Daten.
In der Praxis wird das oft falsch verstanden, thematisch miteinander vermischt, unverständlich aufgebaut, schlecht übersetzt, unbesehen den Beuchern vor die Füße geworfen.
Einwilligungsdialoge holen manchmal Einwilligungen für Sachen ein, die gar nicht eingebunden sind. Also zweckfrei = unzulässig.
Oder sie führen einwilligungspflichtige Verarbeitungen durch, ohne dass eingewilligt wurde; bzw. schon vorher.
Manche informieren auf der ersten Stufe darüber, dass man in z. B. „Videos zeigen“ einwilligen würde; doch in den Details auf der 2. Stufe fehlt das und dafür steht da „Werbung“ und „Analyse“. Erlauben würde man aber nur das, was einem angezeigt wurde.
Themen sind falsch einsortiert; z. B. einwilligungspflichtiges Tracking bei „berechtigtes Interesse“; voneinander unabhängige Zwecke unzulässig zusammengefasst. Durch falsch zugewiesene Rechtsgrundlagen werden sie nicht zulässiger.
Manche Dialoge bräuchten für sich selbst eine Einwilligung, weil sie unnöitig (grundlos /viele /lang) Daten speichern.
Deine Frage bezieht sich auf „berechtigtes Interesse“, das oft falsch als Teil der Einwilligung verstanden wird. Weil man mit der Schaltfläche „Allem Zustimmen“ rein logisch auch den angezeigten „Interessen“ zustimmen würde. Das ist aber nicht zustimmungsfähig. Und bei „Alles Ablehnen“ wäre es mitnichten deaktiviert. Eine solche Darstellung verstößt gegen die Datenschutz-Grundsätze Transparenz sowie Treu und Glauben. Außerdem kann so auch die (sonst evtl. unstrittige) Rechtmäßigkeit beeinträchtigt sein, wenn die Falschdeklaration die inhaltlcih schon bestandene Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen verschiebt.
Gegen „berechtigte Interssen“ besteht ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Sehr selten wird es ermöglicht, davon praktisch Gebrauch zu machen. Z. B. indem man zuließe, bei solchen Punkten ein Häkchen herauszunehmen. Doch das Häkchen bleibt meistens unveränderbar drin. So wird dieses Betroffenenrecht systematisch ausgehebelt.
D., der beim Beraten zu Auftritten darauf abzielt, ohne Cookiebanner auszukommen. Indem man nix Problematisches macht /einbindet. Wenn doch was rein soll, so schonend und akzeptabel wie möglich, und fair beschreiben.