Datenschutz vs. Impressumspflicht

Ein gewerblichen Verkäufer bei einer Auktionsplattform hat als Standort Greven angegeben und als Anschrift

Vorname Name
c/o Postflex #xxxx
yyyyyy Str. yy
zzzzzz Greven

Die laut Internetrecherche unter der vorgenannten Adresse residierende Postflex GmbH bietet ihren Kunden vorgeblich u.a. eine rechtlich sichere Empfangsanschrift an und wirbt mit:

Schütze deine Privat-Adresse — Du arbeitest von zu Hause und dich stört die Angabe deiner Privatanschrift im Impressum? Wir helfen dir beim Schutz deiner Privatsphäre.

Da steht der Datenschutz und darin die Privatsphäre gegen das berechtigte Adresse eines Kunden, dass er weiß mit wem er es zu tun hat, wo sich der Geschäftssitz befindet und der Verkäufer dort persönlich zu erreichen ist.

Fragt sich auch, welche Anschrift das Finanzamt, das Gewerbeamt bekommt und wie der Transparenzbericht der Auktionsplattform zum Verkäufer findet. Mit der Methode kann sich jede(r) auf der Welt eine lokale Identität basteln und zumindest gegenüber den Kunden verschleiert auftreten.

Wir alle kennen sicher die China-Händler die bei Auktionsplattformen als „Standort“ die Anschrift eines Versanddienstleisters angeben, dadurch in Suchergebnissen nach „Deutschland“ auftauchen … und Rücksendungen dann an eine Anschrift in China verlangen.

Der BGH sieht das Modell von Adressdienstleistern kritisch:

BGH, Urteil vom 07.07.2023 - V ZR 210/22

https://openjur.de/u/2474674.html

und das DDG sagt in § 5

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform

Wie sehen das Mitleser/innen und welche Erfahrungen haben Sie schon mit
Adressdienstleistern gemacht ?

Viele Grüße,

Sven

Dass das Finanz- und Gewerbeamt auch die Adresse des Adressdienstleisters bekommt, halte ich für unwahrscheinlich, da ja die Gewerbeanmeldung, die Gewerbesteuer und das zuständige Finanzamt lokal bezogen sind. Bei der Adresse im Impressum ist es natürlich gerade im Falle eines Webshops weniger vertrauenswürdig, nicht die echte Adresse zu sehen. Allerdings deutet es darauf hin, dass der Versandhändler sein Geschäft von seiner Privatadresse betreibt und sie schützen will.
Solange die Adresse im Impressum „ladungsfähig“ ist, dürfte meiner juristisch unqualifizierten Meinung es nicht rechtswidrig sein. Rücksende- und Reklamationsmodalitäten müssten doch in den AGBs stehen?

Das Urteil des BGH wie auch das Digitale Dienste Gesetz sehen die Adresse eines Adressdienstleisters gerade nicht als ladungsfähige Adresse (an der sich typischerweise der Adressat aufhält).

Wenn das Finanzamt und das Gewerbeamt die Adresse des Verkäufers erhalten, an der er sich tatsächlich aufhält passt das dann nicht zu der Adresse, die der Verkäufer beim Auktionsportal verwendet und die auch für den Transparenzbericht des Auktionsportals verwendet wird.

Ich kann verstehen, dass ein Blogger oder Ehrenamtler seine Privatanschrift schützen will, bei einem gewerblichen Händler akzeptiere ich das nicht, da ich im Zweifel das Nachsehen habe, wenn der Verkäufer den Vertrag mit dem Adressdienstleister kündigt und damit die Sachmängelhaftung in’s Leere läuft oder der Adressdienstleister schlicht bei der Postweiterleitung “murkst”.

Jede Verbraucherzentrale weist beim Online Kauf auf das Kontrollieren des Impressums, wenn es nun Schule macht, dass Händler dieses durch Adressdienstleister verschleiern, müssen die Händler damit rechnen, dass Kunden dort nicht kaufen.

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Gleiche Diskussion in umgekehrter Richtung Hans hier auch schon. Hat alles zwei Seiten. Einfache Konsequenz: nicht kaufen und fertig.

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In diesem Umfeld möchte ich einmal Folgendes fragen:

Was nützt mir als Privatnutzer (Käufer) eigentlich die Angabe eines Impressums (deutscher Shop) konkret und tatsächlich?

Wenn ich erstmalig einen Shop aufsuche und mir dieser bisher noch nicht bekannt ist, kenne ich den Status seiner Seriosität nicht und müsste sie im Zweifel als (vorerst) nicht gegeben ansehen. Dann kann ich also die Angabe eines Impressums ansehen… Und nun? Wenn ich die nicht gegen dritte Quellen überprüfe, bringt mir das doch ganz konkret und tatsächlich nicht viel.

Hintergrund: nicht jeder Shop ist vom Kaliber „GmbH“ oder gar „AG“. Bei kleineren ist es oft „nur“ „GbR“. Die sind aber nicht in https://www.handelsregister.de/rp_web/erweitertesuche/welcome.xhtml erfasst. Erst „eGbR“. Auch die Angabe einer USt-IdNrn. hilft mir (privat) nicht: ich kann als Privatnutzer https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/eVatR/eVatR_node.html nicht einsehen. Und die angegebene Anschrift tatsächlich aufzusuchen, und sich nicht nur den Briefkasten anzuschauen, sondern sich von der Anwesenheit von Mitarbeitern zu überzeugen, dürfte unrealistisch sein.

Ja, es gibt Bewertungs- und Reputationsportale im Internet. Aber die Infos müssen weder aktuell noch vollständig (gerade bei kleineren Shops wie „GbR“) sein!

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Es gibt bei der Verbraucherzentrale einen Fake-Shop Finder:
https://www.verbraucherzentrale.de/fakeshopfinder-71560

Wie es aber im Einzelfall bei diesem Anbieter aussieht, wissen wir aber nicht. Vielleicht bietet ja der Service eine ladungsfähige Anschrift an, wie es in dem von dir zitierten Urteil gefordert ist:

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

Einerseits kann ich es verstehen, wenn der zu Hause arbeitende Versandhändler seine Privatadresse nur ungern im Web veröffentlichen will, anderseits ist klar, dass man eventuell wegen dieser Unklarheiten dessen Angebot nicht nutzen will. Eine auf dem ersten Blick seriöse Adresse bietet aber auch keine Sicherheit, dass dort ein ordentlicher Geschäftsbetrieb vorhanden ist und nicht nur einfach ein Briefkasten hängt.
Daher würde ich im Zweifelsfall auch Kontakt aufnehmen, um mich über die Modalitäten einer eventuellen Rücksendung zu erkundigen.

Das Urteil auch weiterlesen:

Allerdings hat der Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mitteilung einer Anschrift, die zwar keine ladungsfähige Anschrift in dem oben genannten Sinne darstellt, unter der aber an die klagende Partei wirksam Zustellungen vorgenommen werden können, als ausreichend angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 18; Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15). Diese Rechtsprechung betraf indes jeweils Konstellationen, in denen die klagende Partei eine juristische Person war. Ob sich die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze auch auf die Klage einer natürlichen Person wie der Klägerin übertragen lassen (zweifelnd BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 17), kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegen hier die von dem Bundesgerichtshof insofern aufgestellten Voraussetzungen nicht vor. Eine wirksame Zustellung an die Klägerin ist unter der von ihr angegebenen Anschrift nicht möglich.

Das ist dann was für Juristen zum Weiterlesen :sweat_smile: Im originären Post stand nur „Vorname Nachname usw.“ und keine juristische Person des Privatrechts. Da wäre es „schlauer“ gewesen sich eine Adresse in einem Business Center zu gönnen. Da steht dann ein reservierter Schreibtisch, so dass das „natürlich“ auch der Ort ist von dem gearbeitet wird :wink: Der Anbieter im Beispiel oben selbst argumentiert wie hier geschrieben: https://www.postflex.de/de/rechtlich-geprueft/

Ansonsten find ich es schon erstaunlich, dass in einem Datenschutz-Forum auf einmal die Preisgabe von Daten gefordert wird :wink:

  1. Bei einem gewerblichen Händler gibt es nur eine Seite, transparentes handeln.
  2. Der im Ausgangspost angegebene Verkäufer ist gewerblich tätig und hat an eine Privatperson verkauft. Ein unbesetzter Schreibtisch in einem Business Center hilft nicht weiter, schon gar nicht bei DDG § 5 Abs. 1 Satz 1
  3. Ansonsten finde ich schon erstaunlich, dass man widerstreitende Facetten von Datenschutz, Impressumspflicht und daraus folgenden Implikationen nicht zum Datenschutz diskutieren können soll

Dieses Praxis gibt es schon so viele Jahre (gefühlt mehr als 10) … genug Zeit, um es zu unterbinden, wäre es ungesetzlich. Das ist aber nicht geschehen. Damit ist das sehr wahrscheinlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach meiner Ansicht auch sachlich nicht, denn Post an diese Adresse kommt ja letztlich beim tatsächlichen Anbieter an.

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Wenn ich bei einem Online Shop kein nachvollziehbares Impressum finde und die Anschrift bei einer Internetsuche nicht nachvollziehbar ist werde ich die Finger von einem Kauf bei diesem Online Shop lassen.

Wenn ich bei einer Auktionsplattform darauf vertraue, dass ein anscheinend deutscher Händler bei eBay korrekt registriert ist und zu nachlässig bin, die Kontaktdaten und die Widerrufsbelehrung zu prüfen … um dann eine Verschleierungsadresse zu finden, dann ist das mein Problem. Das soll aber nicht von einer Diskussion dieses Phänomens abhalten.

Bislang war ich nur bei China-Verkäufern wachsam, die Kunden mit deutschen Standorten hinter’s Licht führen und Rücksendungen nach China verlangen.

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Naja, was heißt „nachvollziehbare Anschrift“? Ich hatte ja nicht ohne Grund das Handelsregister oder die Prüfung der USt-IdNrn. genannt. Bei „größeren“ Anbietern (z.B. „GmbH“, „AG“) sollte das problemlos funktionieren (und dabei die Abfrage letzterer für mich privat allerdings nicht, nur das Handelsregister!). Aber bei einer „GbR“ (im Gegensatz zu „eGbR“) eben nicht. Und eine „große“ Firma ist vielleicht auch mit ihrer Adresse bei OpenStreetMap oder Google Maps hinterlegt. Aber eine „kleine“ Firma, „GbR“…? Was soll ich da im Einzelfall ernsthaft prüfen? Also gegen dritte Quellen? In solch einem Fall kann ich mich mMn nur auf den Auftritt des Anbieters stützen. Problematisch…

Exakt das ist: Die Angaben kann jemand versuchen zu prüfen. Am Ende bleibt es ein Glauben an die Richtigkeit.

Einfaches Beispiel:

  • Impressum vom Kuketz-Blog :wink:
  • Da steht ein Mike Kuketz und eine Adresse in Karlsruhe drin
  • Die Adresse kann ich mir jetzt auf einer Karte und/oder Photos anschauen
  • Was sehe ich? Ein recht neues/modern wirkendes Gebäude mit Mischnutzung (Einzelhandel, Gastronomie, Gewerbe und vielleicht auch Wohnen wegen der Balkone auf der Rückseite)
  • Eingabe der Adresse bei einer Suchmaschine der Wahl: Regus („Karlsruhe Park Arkaden“) als Business Center ist auch dort
  • Kann ich jetzt daraus sicher schließen ob der Betreiber des Kuketz Blog wirklich von dort tätig ist? Nein. Ich glaube dem Mike Kuketz, dass er korrekte Angaben macht und wirklich von dort tätig ist.

Jo!

Da frage ich mich schon, was ich als (privater) Kunde im Einzelfall wirklich konkret und tatsächlich prüfen soll. Teilweise ist das durchaus möglich. Aber teilweise eben auch (grundsätzlich!) nicht! Natürlich soll man nicht blauäugig sein und allem vorschnell Glauben schenken. Wenn die Webseite „billig“ gemacht wäre, widersprüchlich, mit schlechter Sprache (Grammatik, Rechtschreibung) und gänzlich ohne Impressum. Aber bei einer kleinen Firma wie „GbR“ kann ich mich eigentlich nur auf deren Eindruck stützen. Und es können Einträge in Bewertungsportalen vorhanden sein. Aber je nach Größe des Anbieters eben auch nicht zwangsläufig.

Jetzt könnte man darauf verweisen, einfach gar nicht bei solchen Shops einzukaufen. Aber es gibt eben teilweise recht kleine Shops, die Nischen bedienen. Und ja, die haben teilweise leider schlechte Zahlungsmodalitäten, nämlich Vorkasse. Generell meide ich Anbieter, die (ausschließlich) Vorkasse anbieten. Genauso wie ich im analogen Leben Geschäfte meide, die nur Bar anbieten. (Nicht, dass ich vollkommen auf Bar verzichte und alles per Karte begleiche. Aber ich will zumindest die Möglichkeit dazu haben. Außerdem erwarte ich mir dann, dass die Vorgänge korrekt verbucht werden — im Gegensatz zu reiner Bar-Wirtschaft!) Und für Nischen-Bedarf gibt es entsprechend (kleine!) Nischen-Anbieter. (Ach ja, was war die Welt damals noch bequem, bevor ich Amazon und Alibaba vollständig entsagt hatte…)

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