Impressumspflicht Dilemma

Als Freiberufler stelle ich meine Tätigkeit auf meiner Webseite vor.
So wird es schwierig, die Webseite als rein private Webseite zu sehen.
Nach geltender Rechtssprechung benötige ich daher ein Impressum mit der Angabe meiner Adresse und Telefonnummer.

Es ist mir überhaupt nicht wohl dabei meine private Adresse inclusive Telefonnummer für alle offen im Netz zu präsentieren.
Auf der einen Seite versuche ich alles um meine privaten Daten zu schützen, auf der anderen Seite werde ich rechtlich dazu verpflichtet ausgerechnet sensible Daten öffentlich im Netz preis zu geben.

Kennt ihr dieses Problem?
Gibt es andere Lösungen als die kostenpflichtige Anmietung einer virtuellen Adresse?
Wie geht ihr damit um?

Hier
https://www.kuketz-forum.de/t/strategie-zur-nutzung-von-social-media/3267
wurde letztens darüber sehr ausführlich diskutiert. Es ging zwar vorrangig um die geschäftliche datensparsame bis anonyme Nutzung von SocialMeda Accounts, aber da auch hier, bei geschäftlicher Nutzung eine Impressumspflicht besteht, ist es auf es auch auf den Betrieb einer Webseite anwendbar.

Kurz zusammengefasst:
Ein Schutz der privaten Adresse und Kontaktdaten, ist bei einer geschäftlichen Tätigkeit nur möglich, wenn du privat und geschäftlich trennen kannst. Das heißt, die Nutzung einer geschäftlichen Adresse anstatt deiner privaten, die Nutzung einer geschäftlichen Telefonnummer und als Optimum die Nutzung getrennter Hard- und Software und Internet- und Telefonverträge (was auch steuerlichen Fragen zu Gute kommt).

In meinen Augen nicht. Ich weis nicht, was du dir unter einer virtuellen Adresse vorstellst. Die Adresse muss ladungsfähig und damit real sein.

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Danke für die Info.
Den Beitrag hatte ich angelesen, aber nicht weiter verfolgt, da ich kein Social Media nutze …

Die Anbieter von „ladungsfähigen Adressen“ nennen ihr Angebot oft auch „virtuelle Adressen“ oder „virtueller Impressumsservice“. Klar sind sie nicht virtuell sondern eine reale Adresse, die auch garantieren muss, dass die Post weiter geleitet wird.

Es scheint nur diese zwei Möglichkeiten zu geben, entweder einen solchen Service zu nutzen oder auf den Webauftritt zu verzichten.
Am Schluß zwingt mich auch die DGSVO mit der Angabe des Verantwortlichen, private Daten ins Netz zu stellen.

Naja, das stimmt nicht so ganz …

Diese Pflicht folgt nicht aus der DS-GVO, sondern (in Deutschland) aus dem TMG,
https://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht#Telemediengesetz

Es sind keine privaten, sondern geschäftliche Daten.

Zwei getrennte Bestimmungen, die für mich zum gleichen Ergebnis führen:
Meine private Adresse und Telefonnummer landet im Netz.

Auf privaten Seiten gibt es keinen Verantwortlichen, da die DSGVO dort keine Anwendung findet. Ebenso braucht es auf privaten Seiten auch kein Impressum.
Wenn ich nun auf meiner Seite von mir persönlich schreibe, was ich beruflich tue und mit Beispielen unterlege, ist das nun privat oder schon geschäftlich?

In dem Augenblick, in dem ich geschäftlich eingestuft werde, muss ich nach dem TMG ein Impressum mit ladungsfähiger Anschrift haben und nach der DSGVO einen Verantwortlichen benennen.
Beides meine privaten Daten, vollkommen unerheblich, ob die nun rechtlich als „geschäftlich“ gesehen werden.

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Hier wird dir keiner eine bindende Rechtsberatung geben können, ab wann es exakt als privat und ab wann es als geschäftlich zu betrachten ist.

Wichtig ist, dass der Betreiber über die Anschrift erreichbar ist. Wenn du dein Geschäft von zu Hause aus führst, fallen private und geschäftliche Adresse zusammen. Sofern du nicht möchtest dass diese öffentlich ist, führt kein Weg an einer virtuellen Adresse vorbei aus meiner Sicht.

Zu virtuellen Adressen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20München&Datum=19.10.2017&Aktenzeichen=29%20U%208/17

https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/3777-OLG-Muenchen-Virtuelles-Buero-ist-keine-ladungsfaehige-Anschrift-Verstoss-gegen-Impressumspflicht-nach-5-TMG-durch-werbefinanziertes-Forum.html

Kurzzusammenfassung: Virtuelle Adressen können ein Verstoß gegen die Impressumspfflicht sein.

Hatte ich auch gar nicht erwartet. Die Frage war eher rethorisch gestellt, da man davon ausgehen kann, das 98% aller Webseiten als geschäftlich eingeordnet werden. Das Risiko würde ich nicht eingehen und es ist auch auffällig, dass sich Bezüglich dieser Einschätzung kaum Informationen finden lassen.

Ich tendiere eher dazu, die Webseite still zu legen, oder so zu reduzieren, dass ich kein Impressum und DGSVO mehr brauche.

Ja, das Urteil wird gerne zitiert:
„Das OLG München hat entschieden, dass Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorliegt, wenn Betreiber eines werbefinanzierten Uhrenforums anstelle einer ladungsfähigen Anschrift ein virtuelles Büro angibt, wenn über diese Anschrift keine Zustellungen möglich sind.“

Wenn die Zustellung gewährleistet ist (mit einer entsprechenden Vollmacht) ist eine „virtuelle Adresse“ kein Problem.

Genau, die DGSVO zwingt dich in diesem Fall zu nichts, sondern das TMG.

Sobald du geschäftlich auftritts, bist du nicht privat. Dazu gehört, dass man als Kunde deiner habhaft werden kann, wenn du deinen Pflichten nicht nachkommst und /oder gegen Gesetze verstößt.

Das das ein Dilemma ist, wenn man so wenig mit seinem Geschäft verdient, dass sich eigene Geschäftsräume oder die Anmietung einer Adresse wirtschaftlich nicht lohnen, ist klar.
Wenn man dieses Manko nicht mit der Preisgabe seiner privaten Adresse bezahlen will, muss man auf einen öffentlichen Aufritt verzichten und sich eine wirtschaftliche Basis vielleicht erst einmal durch Mund zu Mund Propaganda erarbeiten.
Zumindest die Angabe einer geschäftlichen Telefonnummer und Mailadresse ist aber zu keinen bis nur sehr geringen Zusatzkosten möglich.

Die DGSVO zwingt dich nur, mit deinen Kundendaten entsprechend umzugehen.

und sie zwingt mich, einen Verantwortlichen zu benennen - wiederum die Privatadresse.

Das hat nichts mit dem Verdienst zu tun.
Jeder freie Künstler, jeder freie Journalist, jeder Blogger braucht für seine Berufausübung keinen Geschäftsraum bzw. übt seinen Beruf zwingend in fremden Räumen aus.

Nur, wenn ein freier Journalist in einer Zeitung einen Text veröffentlicht, der manchem Leser missfällt, ist seine Privatadresse sofort greifbar - kein schöner Gedanke.

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Das würde ich so nicht sagen. Eigentlich ist es doch recht einfach. Alles was zu deinem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ist geschäftlich. Berichtest du über deine Tätigkeit und ist damit gegeben, dass jemand deine Dienste aufgrund deiner Webseite eventuell in Anspruch nehmen könnte, ist es geschäftlich.

Du wirst nicht mit gezwungen, deine Privatadresse preis zu geben, sondern eine ladungsfähige Adresse, die aber nicht zwangsläufig deine Privatadresse ist.
Wenn dir die Veröffentlichung deiner Privatadresse zu risikoreich ist, hast du doch eine Alternative.

Bei dir hört es sich so an, als ob der Gesetzgeber etwas Unerhörtes von dir verlangt. Ich finde es als Kunde aber unabdingbar, dass ich weiß, wer mein geschäftliches Gegenüber ist und wo er erreichbar ist.
Nur weil es Berufe gibt, die keine eigenen Geschäftsräume benötigen, soll es deswegen eine Ausnahme geben?

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Nein, das habe ich in keiner Weise gesagt.
Nur sollte der Gesetzgeber seine Gesetze auch an die Realität anpassen.
Und ja, für freie Berufe wäre es schön, wenn diese nicht wie immer in den großen Topf der Gewerbetreibenden fallen würden. Freiberufler sind keine Gewerbetreibende. So gibt es z.B. die Kleinunternehmerregelung, die erste Ausnahmen und Anpassungen zugesteht.
Und ja, auch das TMG und die DGSVO sollten in diesem Bereich angepasst werden.
Gerade der sensible Bereich von freien Journalisten, Bloggern, Fotojournalisten, Musiker, Schauspieler - alles Berufe, die weit in der Öffentlichkeit stehen - ausgerechnet bei diesen führt die (gewerbliche) Anwendung des TMG und der DGSVO dazu, dass sie theoretisch gezwungen werden, ihre Privatadresse im Netz zu veröffentlichen.
Da ist es mir dann zu einfach lapidar zu sagen „du wirst nicht gezwungen, brauchst du ja nicht“. Doch! Wenn ich zusätzliche, in meinen Augen unnötige Ausgaben vermeiden möchte, werde ich dazu gezwungen.
Dabei geht es oft gar nicht mal darum Kunden über die Webseite zu bekommen, sondern manchmal dient eine solche Webseite oft nur als Berfufsnachweis für Verwertungsgesellschaften bis hin zum Finanzamt.

Nein, nicht deswegen.
Das es keine eigenen Geschäftsräume gibt ist aber schon der erste Hinweis darauf, dass es Berufe gibt, auf die die Regelungen für Gewerbetreibende des TMG und der DGSVO pauschal nicht zutreffen, teilweise sogar schädigen (s.o.).
Für die sollte es eine Ausnahme, bzw. eine Anpassung geben.

und zuletzt:

Auf einer privaten Familienwebseite erzählt die Familie von sich. Die Mutter erzählt über den Vater, dass er im Datenschutz tätig ist. Super - jemand der gerade einen Datenschutzdienstleister sucht fragt an und schwups - schon habe ich eine geschäftliche Webseite, die allen Bedingungen für Gewerbetreibende erfüllen muss?

Schaut doch einfach mal in das TMG rein.
Es gibt dort keine Ausnahme für private Webseiten.

Der Gesetzgeber definiert die Realität mit seinen Gesetzen.

§5 (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Das liest sich für mich schon so, dass rein private Seiten kein Impressum brauchen. Wenn man mit der Seite kein Geld verdient oder nicht den Zweck verfolgt mit dieser Geld zu verdienen, ist es möglicherweise als nicht geschäftsmäßig einzustufen.

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Da sprichst du einen berechtigten Grund an.
Allerdings glaube ich, dass eine Unterscheidung zwischen Freiberufler, Gewerbetreibender, Kleinunternehmer oder die Größe eines Unternehmens nicht tauglich ist, um daraus verschiedene Pflichten für das Impressum abzuleiten.

Wenn dann wäre eher eine Unterscheidung sinnvoll, ob über die Webseite etwas direkt online zum Kauf angeboten wird oder sie nur zur Information über das Geschäft dient mit der Möglichkeit der Kontaktaufnahme und ein Geschäft erst durch einen persönlichen „physische“ Kontakt zustande kommen kann.
Für den Fall, dass keine Sachen online verkauft werden, könnte zur Kontaktaufnahme Emailadresse, Telefonnummer und in welcher Stadt der Firmensitz ist reichen.
So würde ich das Telemediengesetz auch als Laie verstehen, die Rechtsprechung ist aber wohl eine andere.

Das Telemediengesetz sieht eine Impressumspflicht bei:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“

Die Formulierung „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ spricht eigentlich eher dafür, dass viele geschäftliche Seiten kein volles Impressum bräuchten, da sie keine Telemedien gegen Entgelt anbieten.
Allerdings ist wohl die gängige Rechtsprechung, dass sich das Entgelt nicht nur auf die angebotenen Telemedien bezieht, sondern allgemein auf die Tätigkeit mit erkennbarer Gewinnerziehlungsabsicht.
Das wäre der Punkt, wo es juristisch vielleicht noch Klärungsbedarf gebe. Aber wer soll das machen? Die, für die das interessant wäre, haben in der Regel kein Geld, das klären zu lassen und die die das Geld haben, können es sich leisten, ihr Privatleben vom Geschäft zu trennen.

Für journalistische Beiträge gibt es wohl wegen der möglichen Beeinflussung der öffentlichen Meinung wohl noch weiter Betrachtungen.

Erst, wenn mehr als 20 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/38-bdsg//

Nein, ich denke das muss man im Kontext der Formulierung sehen. Die bloße Nennung von Berufen stellt mit Sicherheit keine geschäftliche Tätigkeit da. Es kommt ja auf die erkennbare Gewinnerziehlungsabsicht an.

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geschäftsmäßig = auf Wiederholung angelegte Tätigkeit

Das trifft auf die meisten Webseiten zu.

Und auch wenn das kleinlich klingt.
„private Webseite“ ist kein Argument gegen eine Impressumspflicht.


Das Argument - ja, es gibt Ausnahmen - ist bei einer allgemeinen Diskussion zu dem Thema nicht zielführend. Die wird es immer geben.

Aber das sind Einzelfälle.
Und dann wären wir sehr schnell bei einer -hier- unzulässigen Rechtsberatung.

Genau, da haben wir uns nun einmal im Kreis gedreht.
Wie schon erwähnt, ist mit die gängige Rechtsprechung diesbezüglich zu ungenau und unsicher.
ToKu hat den eigentlichen Fehler ganz gut zusammengefasst:

Wenn ich nun wieder zu meiner Anfangsfrage zurückkomme, bleibt mir lediglich der Verzicht auf die Webseite oder die Anmietung eines „virtuellen Impressums“.

hier geht es um den Datenschutzbeauftragten:
„… benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten
Den muss ich als Einzelunternehmer nicht nennen, das ist richtig, aber der Verantwortliche, der mit seiner Privatadresse genannt werden muss, bleibe als Einzelunternehmer weiterhin ich.

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Das kann ein temporär gemieteter Schreibtisch sein oder ein Anwaltsbüro oder so.
Eine reale Adresse, wo Du aber nicht wohnst und die nur an Ermittlungsbehörden und Gerichte Deine Meldeadresse bekannt gibt.

Der beschäftigt sich gegen Ende mehr mit dem Impressum.
Die beiden Themen lassen sich aber nicht zusammenlegen.

Eben nicht unbedingt …
Probiere es aus und warte ab, ob Du eine Abmahnung bekommst.

Wenn das passiert, kannst Du Dir immernoch überlegen, ob Du das vor Gericht geklärt haben möchtest oder einfach rausnimmst.
Du kannst auch vorher präventiv eine Feststellungsklage einreichen und hättest dann entweder einen Titel, mit dem Du diesbezüglich alles abwehren kannst – oder eben nicht.
Ich bin aber nicht ganz sicher, ob Du diese Klage überhaupt führen kannst, bevor die Seite fertig im Netz steht.

Alles eine Frage der Geschicklichkeit.
Du kannst ja einen Hinweis auf der Privatseite anbringen, wer mehr wissen will, soll Dich unter einer bestimmten Telefonnummer anrufen.
Die kannst Du dann auch absichern und da ggf. alles Weitere erläutern.

Anders würde eine Kanzlei das auch nicht machen. Beim Mietschreibtisch ist es nur eine vertragliche Vereinbarung, ob sie Dir Post nachschicken, oder Du ein Fach selber leeren musst.

Die Betonung liegt auf „auftrittst“. Jeder Geschäftsmann ist immer trotzdem auch Privatmann. Du muss nur geschickt sein, beim Bau der Brücke …

Nein, das würde ich zum Beispiel nicht so sehen. Gibst Du eine geschützte Telefonnummer an, kann, wer will, mehr erfahren. Du darfst nur nicht werblich locken.

So sehe ich das auch.

Das bezieht sich dann auf einen inhaltlich Verantwortlichen und berührt den §18 des Medienstaatsvertrages, wo auch journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote behandelt werden, die dann wiederum nicht nur geschäftliche Webseiten, sondern auch private Seiten betreffen können.

Etwas ausführlicher mit dem Thema Impressum und private Webseite hat sich Matthias Andrasch beschäftigt.
https://matthias-andrasch.eu/2020/impressum-privatadresse-zusammenfassung-antrag-197714/

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Zum Nebenthema „Private Homepage“: nein, da gibt es keine Impressumspflicht.

Auszug aus einem juristischem Kommentar aus 2016,

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Das TMG wurde zuletzt am „12.08.2021“ geändert.
Die obige Passage ist nicht mehr aktuell.

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