Kartenterminal zum Bezahlen: Ausgabe eines Belegs?

Moin!

Vorab: ich schätze die generelle Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Bargeld.

Aber im Alltag nutze ich auch oft Kartenzahlung. Per EC-Karte/Giro-Karte/Bank-Karte: wie heißt die eigentlich heute? EC ja wohl jedenfalls nicht mehr… Jedenfalls nutze ich meine „echte“ Kreditkarte nur als Backup bzw. in speziellen Situationen.

I.d.R. wird ja ein Beleg ausgedruckt. Der Kassierer (m/w/d) fragt meist, ob man ihn mitnehmen möchte (oder er ihn entsorgen soll). Überwiegend nehme ich ihn mit, um zumindest ansatzweise direkt und unmittelbar nachvollziehen zu können, dass und wie ich Geld (elektronisch) ausgegeben habe.

Aber ich habe es nun schon erlebt, mehrfach in einem bestimmten Pub, dass dort die Abrechnung an einem Monitor läuft, dort kann man seine Rechnung checken. Aber beim elektronischen Bezahlen per Karte wird nur an einem Terminal gescannt — und es gibt keinen Ausdruck. Ich sehe auch nirgends einen entsprechenden Drucker.

Ich habe schon gelesen:

Ich sehe verstehe das so:

  • Der Händler muss mir einen Beleg zur Verfügung stellen.
  • Ich als Kunde habe keine Pflicht, ihn aufzubewahren.
  • Die Gestaltung der Ausgabe des Belegs ist technologieoffen(?).

Nun frage ich mich: bin ich etwa gezwungen, tatsächlich meine E-Mail Adresse dafür herzugeben, um einen Beleg zu empfangen? Oder eine Verbindung per Bluetooth aufzubauen, um einen Beleg zu übertragen? Es kann doch nicht sein, dass ich ein Smartphone haben muss (natürlich habe ich eins!) und darüber hinaus sogar eine E-Mail Adresse haben muss (natürlich habe ich eine!). — Soll/Muss ich im Zweifel, wenn ich beabsichtige per Karte zu bezahlen, eventuell erst im Vorfeld fragen, ob und wie ein Beleg ausgestellt wird? Damit eventuell erst gar kein Geschäft zustande kommt? Das kann doch irgendwie auch nicht sein, es ist jedenfalls nicht pragmatisch und ziemlich realitätsfremd! (Es kam mal vor, dass ein Geschäft nur Bar akzeptiert hat, aber ich auf Karte angewiesen war. Beim Betreten des Geschäfts war das aber nicht klar ersichtlich. Da habe ich gesagt: OK, ich kann Geld holen gehen, das dauert ca. ¼ Stunde. Oder Sie machen mir eine Rechnung und ich überweise es zu Hause einfach. Sie haben sich dann meinen Personalausweis zeigen lassen und ich habe den Betrag später überwiesen.)

Frag mal beim Zoll nach, die müssten dafür zuständig sein.

In der aktuellen c’t gibt es einen Artikel zu dem Thema:
Papier oder PDF? Wie der digitale Kassenbon funktioniert.
Grundlage dafür ist die sogenannte Kassensicherungsverordnung.
Ob deine Fragen darin alle geklärt werden, weiß ich nicht.

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In § 6 der von @miwie zitierten Kassensicherungsverordnung heißt es am Ende:

Für mich geht ziemlich eindeutig daraus hervor, dass Händler verpflichtet sind, ihren Kunden einen Papierbeleg auszuhändigen, es sei denn, der Kunde ist mit einem digitalen Beleg (per Bluetooth, E-Mail, whatever) einverstanden. Das gilt auch, wenn der Kunde mit Karte oder sonstwie unbar zahlt.

Das ist grundsätzlich auch das Fazit des von mir genannten Artikels in der c’t.

Mmh, kommt darauf an, wie das vor Ort konkret umgesetzt wird und ob ich als Kunde auch tatsächlich zu meinem Recht (Papierbeleg statt sonst irgendwie) komme…

Ein Freund hat mir vor kurzem erzählt, dass ihm schon öfters gar kein Beleg ausgestellt wurde, er wurde also gar nicht vorher gefragt, sondern es wurde ungefragt einfach nichts ausgestellt (und zum nächsten Kunden übergegangen). Ab und zu hat er mal nachgefragt, da wurde dann auf E-Mail oder Übertragung per Bluetooth verwiesen. (In der Häufigkeit ist mir das noch nicht passiert!)

Aber deswegen frage ich ja, wie es dann tatsächlich und konkret aussieht. — Als Bürger oder Konsument habe ich oft irgendwelche Rechte, von denen ich persönlich (vorher) kaum etwas weiß, und am Ende muss ich sie zur Umsetzung (teilweise) einklagen (was in der Praxis wohl viel zu selten geschieht…).

Das ist oft genug der Fall, aber jeder kann ja den Mund aufmachen.
Und wer über den Tisch gezogen wird, muss sich halt wehren.
Im Pub ohne Beleg halt nicht zahlen bzw. Zeugen mitnehmen und dann beim Ordnungsamt melden.
Das kann für den illegalen Pub schnell schön lehrreich werden:
https://it-service.network/blog/2020/08/20/kassensicherungsverordnung/
Gerade im Gastrobereich würde ich primär tatsächlich eine Email ans Finanzamt senden und cc: das Ordnungsamt.

Södele:

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. April 2025 hinsichtlich der elektronischen Belegausgabe.

Die Belegausgabepflicht dient der Stärkung der Transparenz und einer effizienten Überprüfung durch die Finanzverwaltung. Sie ist ein Bestandteil zur Herstellung fairer Chancen im Wettbewerb, indem Möglichkeiten von unversteuerten Umsätzen erschwert werden. Aufgrund des Zusammenwirkens der Belegausgabepflicht und der verpflichtenden Ausstattung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist leicht nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten und aufgezeichnet wurde sowie ob der Geschäftsvorfall die TSE durchlaufen hat. Dies dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und schafft Transparenz. Transparenz ist ein general-präventiver Effekt, der geeignet ist, Steuerhinterziehungen zu verhindern.

Um die Menge und Schädlichkeit von Papiermüll zu reduzieren, hat der Gesetzgeber ausdrücklich elektronische Lösungen zur Belegausgabe anstelle eines Papierbeleges zugelassen und keine Vorgaben gemacht, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden muss. Es wurde bereits eine Vielzahl an neuen Technologien zur digitalen Belegausgabe entwickelt, zum Beispiel per E-Mail, per App, per QR-Code, über Kundenkonten oder sogenannte „Near Field Communication“ (NFC) direkt auf das Mobiltelefon. Gerade im letztgenannten Fall müssen keine persönlichen Daten des Kunden erhoben werden.

Wichtig ist das der Kunde zustimmt. Hierfür ist eine konkludente Zustimmung ausreichend. Der Kunde hat stets einen Anspruch auf einen Papierbeleg.

Eine Aufbewahrungspflicht von Kassenbelegen oder Quittungen für private Käufer gibt es in Deutschland nicht, wenn die Kassenbons/Quittungen keinerlei steuerliche Relevanz für den Käufer besitzen. Macht der Steuerpflichtige jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Einkommensteuererklärung geltend, wie z. B. Werbungskosten, Spenden oder außergewöhnliche Belastungen, kann das Finanzamt zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung diese Unterlagen und Nachweise anfordern (§§ 88, 90 AO). Diese Unterlagen sollten daher mindestens bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung von Kassenbelegen oder Quittungen kann aber auch aus zivilrechtlichen Gründen erforderlich sein, zum Beispiel für die Geltendmachung von Umtausch-, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Ihr Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog

Bundesministerium der Finanzen

sowie:

danke für Ihre Rückfrage.

Da sich der gesetzliche Anspruch auf Erhalt einer Quittung aus dem BGB ableitet, würden wir Sie bitten sich mit dieser Frage direkt an das dafür zuständige Bundesministerium der Justiz zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen,
im Auftrag
Ihr Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog

Bundesministerium der Finanzen

Antwort von dort bezüglich der Pflicht über Belege i.A. sowie Papier-Belege i.B. noch ausstehend.


Ergänzung vom 21.04.25:

Ergänzung:

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. April 2025.

Von der Belegausgabepflicht („Bonpflicht“) zu unterscheiden ist der gesetzliche Anspruch auf Erhalt einer Quittung. Dieser ergibt sich aus § 368 BGB. Danach hat der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen des Schuldners ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Die Quittung ist schriftlich, das heißt in der Form des § 126 BGB zu erteilen. Sie ist daher vom Aussteller (also dem Gläubiger oder seinem Vertreter) eigenhändig zu unterschreiben. Bloße Kassenbons, EDV-Ausdrucke, Empfangsbekenntnisse im Lastschriftverfahren oder Kassenstempel auf einem Einzahlungsbeleg stellen ebenfalls mangels Einhaltung der Schriftform keine Quittungen dar. Dagegen genügt eine durch ein eigenhändig unterschriebenes Telefax erteilte Quittung den Anforderungen des § 368 BGB. Voraussetzung für die Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB ist stets, dass die Unterschrift die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 126a Absatz 1 BGB (Erklärung unter Hinzufügen des Namens und einer qualifizierten elektrischen Signatur) ersetzt werden (§ 126 Absatz 3 BGB); dies wird aber regelmäßig eine dementsprechende Vereinbarung oder geschäftliche Übung erfordern.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerdialog


Bundesministerium der Justiz

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