Opt-Out: Widerspruch bei der elektronischen Patientenakte (ePA) einlegen

Ich hatte lange kein Smartphone. Mittlerweile wird man aber quasi gezwungen, eines zu nutzen.

Ob die Welt seit Einführung des Smartphones besser geworden ist, würde ich zumindest in Zweifel ziehen, vor allem unter Einbeziehung aller Voraussetzungen, Abhängigkeiten, Nebenfolgen und (künftigen) Risiken.

Man muss sich nicht zwingen lassen. Ich verwende schon lange ein Smartphone, Telefon, Kamera, Karten, Tickets, auch meine Emails oder Nachrichten dabei zu haben ist super praktisch. Aber ich installiere nur die Apps die für mich relevant sind. Und wenn ich mit Menschen zusammen bin, dann ist das Telefon meist auf „do not disturb“.
Entscheidend ist doch, ob wir uns vom Telefon oder Anbietern von Apps bestimmen lassen oder nicht.

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Sehe ich änlich. ePA ist eine super Idee, wenn man chronisch krank ist oder viele Wehwehchen pflegt.

Aber die Sicherheitslücken und die “Features” sind einfach indiskutabel.

Man stelle sich nur mal vor, der Kinderarzt verpasst einem Kind ein Mittel gegen ADHS. Infos darüber landen in der ePA.

20 Jahre später möchte das ehemalige Kind eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die wird abgelehnt und Mensch bekommt danach auch nirgend eine Lebensversicherung oder Krankenzusatzversicherung.

Warum?

Weil Mensch selber bei allen Anträgen auf die Frage “Bestanden oder bestehen psychische Erkrankungen?” immer mit “nein” geantwortet hat. Die Versicherungen fragen die ePA ab, wo die uralten Daten aus der Kinderheit stehen und lehnen den Antrag ab, weil der Antragsteller gelogen hat.

Oder - genauso fies - lehnt bei abgeschlossener Versicherung 40 Jahre später Zahlungen ab, weil man bei Antragstellung gelogen hat.

Ist vielleicht etwas Schwarzseherei, aber kann so passieren.

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Ich denke dass das sehr realistisch ist. Daten die vorhanden sind werden eingefordert und genutzt.

Die Frau eines Kollegen hatte eine Kur gemacht. Deswegen wurde ihr eine Versicherung versagt. Erst als sie nachwies, dass die Kur keine psychische Ursache hatte bekam sie die Versicherung doch noch.

Die EPA bei Kindern bzw Jungendlichen ist eh noch deutlich schwieriger, weil der Arzt auch gegenüber den Eltern eine Schweigepflicht hat, aber über die EPA Informationen an die Eltern gelangen können, die diese vielleicht nicht bekommen sollen und nicht ohne Weiteres dürfen. Bspw wenn sich die Tochter die Pille verschreiben lässt.

Die Ermittlungsbehörden sind auch immer sehr scharf auf Diagnosen. Was beim Arzt liegt ist tabu, was bei dir liegt nicht. Und wer ist Hausherr der EPA? Theoretisch der Leistungsanbieter und damit tabu, praktisch wird schon nach Wegen für einen rechtssicheren Zugriff gesucht.

Wenn man schon zwanghaft Biometrie liefern muss, dann vielleicht auch deinen Zugang zur EPA. Aber sicherlich deine lokale Sicherung.

Wie kann so was rechtens sein? Das durch eine Behauptung eine Leistung verweigert wird, es müsste doch umgekehrt die Versicherung nachweisen das die Kur aus Gründen die zum Ausschluss führt durchgeführt wurde.

Die gingen wohl davon aus, weil es vermutlich meistens psychische Ursachen hat. Weitere Details kenne ich aber nicht.

Die Zusatz-Kranken- und Lebensversicherungen sind i.d.R. nicht verpflichtet, Dich zu versichern. Wenn die die Ahnung haben, dass Du an einer der Krankheiten leidest, die am meisten kosten werden oder am wahrscheinlichsten eintreten werden, dann lehnen die dich ab.

Wenn Du was “mit Rücken” oder “Bluthochdruck” hast, lehnen die dich mit hoher Wahrscheinlichkeit ab.

Wenn Du “psychische Erkrankungen” angibst, lehnen die dich sehr wahrscheinlich auch ab.

Die gucken einfach in ihre Statistiken (ca. 45% aller Berufsunfähigkeiten sind durch “Rücken” verursacht).

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Ja Moment, bei Vertragsabschluss, können die skeptisch sein und ein Gesundheitszeugnis verlangen, aber hier hatte die Betroffene eine Versicherung, die ihre Leistung aufgrund einer Kur verweigerte, weil sie „im Verdacht“ einer psychische Ursache stand!
Wie kann das denn bitte sein? Da wäre ja direkt zwei Verletzungen, die hier mal einfach so unterstellt werden, einmal das Verschweigen bei bekannt werden und beim zweiten mal bei in Anspruchsnahme, wäre das der Fall gewesen. Auf diese Weise können Versicherungen ja jedes mal wenn sie zahlen müssen irgendwelche aus der Luft gegriffen Behauptungen aufstellen. Wieso muss man hier etwas nachweisen und was wäre wenn man den veranlagten Beweis nicht erbringen kann?
Ich frage nochmals wie kann so was rechtens sein?

Nein, es ging um den Abschluß der Versicherung!

Dann hast Du als Versicherungsnehmer Pech gehabt. Bzw. sieht es in der Realität halt so aus, dass mit fadenscheinigen Gründen etwas abgelehnt wird oder Zusammenhänge konstruiert werden, mit denen man sich dann als Versicherungsnehmer rumplagen muss. Es ist halt nicht immer so eindeutig (also ganz „aus der Luft gegriffen“, wie Du formulierst, darf es natürlich nicht sein). Das Problem ist, wenn Du in der Situation bist, eine solche Versicherung zu brauchen, hast Du oftmals keine Kraft mehr für einen Rechtsstreit. Nicht umsonst wird empfohlen, vor Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, damit Du sie dafür nutzen kannst. Und Verbraucherorganisationen schreiben lange Artikel/Bücher dazu, was man vor Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung beachten muss, damit man nicht im konkreten Fall die Leistung verweigert bekommt.
Und nein, die Versicherungen müssen gar nichts verlangen, sondern als Versicherungsnehmer musst Du Dich vor Abschluß in alle Richtungen absichern, alles Erdenkliche angegeben zu haben bzw. im Zweifel ausgeschlossen zu haben, sonst kriegste im Leistungsfall halt nichts.

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Das ist für mich der Haupt-Ablehnungsgrund der ePA:

Ärzte sind Berufsgeheimnisträger. Die Daten, die sich in deren Sphäre befinden, sind rechtlich entsprechend geschützt. Daten in der ePA befinden sich aber in der Sphäre der Krankenkassen als für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Krankenkassen unterliegen nicht derselben Schweigepflicht wie Ärzte.

Die ePA führt also zu einem abgesenkten Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten. Daran kann keine technische Nachbesserung etwas ändern.

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Sehe ich auch so.

Es ist in vielen Fällen nicht rechtens, was so einige Klagen vor den Gerichten und die Urteile daraus zeigen. Es hilft aber nüscht, Recht zu haben. Denn um Dein Recht zu bekommen, musst Du privat klagen. Manche Rechtsschutzversicherung zahlt das nicht, die berufen sich darauf, dass Vertragsrechtsschutz ausgeschlossen sei. Dann musst Du erst Deine Rechtsschutzversicherung verklagen :wink:
Es gibt jedenfalls nur den privaten Weg, gegen mögliches Unrecht vorzugehen. Das wissen die Versicherungen und deshalb machen sie es eben so, wie sie es machen.

Dann habe ich das falsch verstanden, aber dennoch, einfach solche Unterstellungen machen, wo man dann das Gegenteil beweisen muss, hätte ich gar kein Bock mehr und wäre zur nächsten Versicherung gegangen.

Daten in der ePA sind nur von den Nutzenden einsehbar (Ärzte, Apotheken, Patienten), die sich entsprechend authentifizieren können, nicht von den Krankenkassen. Die Daten, die Krankenkassen einsehen können (Abrechnungsdaten zum Beispiel), die hatten sie auch schon vor Einführung der ePA.

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Tatsächlich zugreifen können (oder auch nicht) ändert hier nichts an der Rechtslage.

Gesundheitsdaten sind rechtlich in der ePA schlechter gestellt als in der Sphäre des Arztes, das ist ein Fakt. Für die ePA hat der Gesetzgeber nämlich kein Beschlagnahmeverbot vorgesehen, so dass zB Ermittlungsbehörden die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (KV oder Gematik oder beide) zur Kooperation zwingen könnten. Das geht bei Berufsgeheimnisträgern nicht.

Das ließe sich leicht ändern - wenn es gewollt wäre.

PS: Lesenswert hierzu: https://www.arzt-wirtschaft.de/recht/datenschutzrecht/kann-der-staat-auf-die-elektronische-patientenakte-zugreifen

Kann ein Arzt sein Berufsgeheimnis noch garantieren?

Dr. Schneider: Nur bedingt. In der Praxis oder bei einem selbst beauftragten IT-Dienstleister bleibt die Schweigepflicht gewahrt. Doch sobald Daten in die ePA wandern, ist ein Zugriff nicht sicher ausgeschlossen. Deshalb forderte die Bundesärztekammer 2020 ein gesetzliches Beschlagnahmeverbot – bislang ohne Erfolg. Strafbar machen sich die Ärzte durch die ePA-Nutzung gleichwohl nicht.

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Ja, brauchen sie ja auch logischerweise, sonst können sie quasi nicht arbeiten :sweat_smile:

Was sie aber nicht brauchen, jedoch benutzen können, ist die Auswertung der Abrechnungsdaten um „Gesundheitsrisiken“ erkennen zu können.

Wer diesen in meinen Augen unnötigen Vorgang nicht möchte, muss zusätzlich auch noch dem widersprechen, das ist NICHT in dem ePA-Widerspruch inkludiert. Zusätzlich muss man es bei jedem Krankenkassenwechsel wiederholen, soweit ich weiß.

Auf der ePA-Widerspruchsseite finden sich dazu mehr Informationen.

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Gut zu wissen. Sowas sollten auch Ärzte selbst wissen.
Ich erhielt von einem mal die Aussage „Das weiß die Krankenkasse doch eh schon“. (ich weiß nicht mehr, um was es konkret ging, aber nur, dass es nicht stimmte, wie ich später rausfand). Das ist insofern wichtig, wenn ein Arzt fahrlässig mit Daten umgeht, weil er (fälschlicherweise) denkt, es macht eh keinen Unterschied.

Zumindest mit der ePA ist es bei Krankenkassenwechsel so, stand schon zu Anfang mal.

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Oder die Notfalldaten einfach auf der Krankenkassenkarte (eGK) speichern lassen:

https://www.kuketz-forum.de/t/was-viele-nicht-wissen-notfalldaten-lasse-sich-schon-lange-dezentral-speichern-und-nutzen-voellig-ohne-epa/11519/11

Einmal die Büchse geöffnet, - und schon kommen die ersten brisanten „Neuerungen“:

Voller Zugriff auf die Patientenakte für Betriebsärzte