Reichweite der DSGVO Art. 15 & 20 bei Behördenumfragen

Hallo zusammen,

nachdem mich Internetrecherchen nicht weiterbringen, wende ich mich also an euch in der Hoffnung, ein paar Einschätzungen von Datenschutzexperten zu bekommen.

Und zwar würde ich gern wissen, ob im Anschluss an durchgeführten Umfragen ein Recht auf die Herausgabe der persönlich angegebenen Daten besteht?

Kurz zu meinem Fall:
meine Familie und ich haben bei der EVS 2023 mitgemacht. Da wurden von Januar bis März die Einkommens- und Verbrauchsdaten privater Haushalte für eine statistische Auswertung erhoben. Währenddessen bestand immer wieder die Möglichkeit, über das Onlineportal „app-evs2023.de“ wie auch über die vom IT.NRW angebotene App „Einkommen & Verbrauch - Die App zur EVS 2023“ eine (temporäre!) Ergebnisübersicht als Diagramm angezeigt zu bekommen. Das ließ den Anschein zu, dass auch noch nach Ende der Umfrage ein Zugriff auf die von uns umfangreich eingetragenen Daten besteht. Nach dieser edreimonatigen Umfrage hat sich das leider als Irrtum herausgestellt, was zudem eine mehrmalige Nachfrage beim bayer. Landesamt für Statistik letztlich auch bestätigte.
Der Bitte nach einer Kopie unserer eigens eingetragenen Daten - nur diese, keine sonst - für nachträgliche private Auswertungen wurde mit der Erklärung „es sei für die Haushalte selbst nicht vorgesehen“ abgelehnt.

Besteht bei Landes- und Bundesumfragen auch ein Recht auf Auskunft sowie Datenübertragung/Herausgabe der, durch die Umfrage gespeicherten und zur Datenverarbeitung genutzten Daten, wie es die DSGVO in den Artikeln 15 und 20 vorsieht?

Danke schonmals im Voraus!