Sicherheit beim Online Shoppen / Impressum ohne E-Mail-Adresse

Hallo,

man soll bei Online Shops immer das Impressum prüfen, so hört man es von vielen Verbraucherschützern. Habe ich getan und bin überrascht, dass JBL in seinem deutschen Impressum auf eine E-Mail-Adresse verzichtet:

https://de.jbl.com/impressum.html

Ist das rechtskonform ?

Viele Grüße,
Sven

Ich glaub’, die Mailadresse bekommst Du, wenn Du auf deren Seite echts unten selber erst Deine Mailadresse angibst.

Kratzt wohl haarscharf an dem, was ins Impressum von Onlinediensten (Shops) eigentlich rein soll. Ansonsten sind alle Pflichtinfos vorhanden. Da die Telefonnummer angegeben ist, muss die Mailadresse meiner Meinung nach nicht angegeben werden.

Klares Nein, Email ist in §5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ausdrücklich aufgeführt..

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Wenn man rechts unten seine E-mail-Adresse eingibt bekommt man Newsletter, links steht
MELDE DICH FÜR DIE NEUESTEN JBL-NEWS & ANGEBOTE AN !”

Das DDG § 5 teilt Ihre Ansicht nicht und auch das Kammergericht Berlin sieht es anders und nimmt auch zum Thema Kontaktformular vs. E-Mail-Adresse Stellung (Az: 5 U 32/12)

Äh. So klar ist das gar nicht. Denn ein reiner Onlineshop fällt nicht unter das DDG.

Das DDG ist, wie der Name vermuten lässt, für digitale Dienste zuständig. Also z.B. Hoster, DSL-Anbieter, App-Stores (wenn sie Apps anderer verkaufen). Sprich: Dienstleister im Sinne von “Vermittler”.

Wenn JBL also solche Dienstleistungen anbietet, gilt klar DDG.

Ansonsten sehe ich da keine Anwendung des DDG.

Nachtrag: und 5 U 32/12 bezog sich wohl in 2013 auf das damalige TMG (Telemedigengesetz). Das gibt’s nicht mehr und wurde durch das TTDSG und teilweise DDG ersetzt.

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schon ein Newsletter ist eine Dienstleistung. Durch die mehrfache Umbenennung hat sich die Anforderung nicht wirklich geändert.

Auch das ist nicht so einfach und klar. “Früher”, beim TMG, war das relativ eindeutig. Beim DDG wird aber zwischen Diensten, die nur etwas im Sinne eines Verteilens liefern und Diensten, bei denen Dienstleistungen abgerufen werden können, unterschieden. Newsletter gehörden damit (fast) nicht zu den Diensten, die dem DDG unterworfen sind, weil Newsletter nur verteilt werden.

Zu dem “fast”:
In Oktober 2024 gab’s über den Medienstaatsvertrag eine kleine Änderung, wonach Newsletter mit “journalistisch-redaktionellen Gestaltung” wiederrum dem DDG unterworfen sind.

Im konkreten Fall würde ich behaupten, das JBL an der Grenze dessen kratzt, was erlaubt ist. Abmahnungen und Klagen von Privatpersonen dürften eine geringe Chance auf Erfolg haben. Ob sich eine Aufsichtsbehörde dafür zuständig zeigen würde, wage ich auch zu bezweifeln. Ist man als Unternehmen unterwegs, könnte man JBL mit dem UWG kommen und auf Unterlassung pochen. Da hätte man am ehesten Erfolg, weil man damit i.d.R. eine sofortige Reaktion bei JBL erzeugen wird.

Und wer vorhat, selber solche Spielchen zu treiben: lasst es doch einfach. Wo ist das Problem, eine “info@blablablabla.xxx” -Kontaktmailadresse anzugeben?