Strategie zur Nutzung von Social Media

Die Impressumspflicht gilt nur dann nicht, wenn man rein privat unterwegs ist. Die Überschreitung der Grenze zur Impressumspflicht ist dabei aber leicht zu überschreiten.
Zitat von der Seite https://www.impressum-generator.de/2016/11/impressumspflicht-private-homepage/

Nur wenige Internetseiten weisen jedoch einen eindeutig privaten Charakter auf. Zu diesen zählen in erster Linie Blogs, in denen Sie Ihre privaten Erfahrungen und Gedanken mit anderen Nutzern teilen. Auch Webseiten über Ihr liebstes Hobby oder Fan-Seiten werden häufig als rein privates Projekt angesehen. Schnell gelangen Sie jedoch in eine Grauzone, beispielsweise wenn Sie aktiv für die CDs oder Filme des Künstlers werben oder sogar am Verkaufserlös beteiligt sind (z.B. über ein sog. „Affiliate Programm“).

Normalerweise ja, man kann sich aber auch als Freiberufler oder als Gewerbetreibender, der nicht zu einem Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist, freiwillig eintragen lassen.
Größter Nachteil ist dabei, dass man den erhöhten Anforderungen einer Buchführung nachkommen muss. Eine Einnahme/Überschussrechnung reicht nicht mehr, man ist dann zur doppelten Buchführung und Bilanz verpflichtet.

Funktioniert nur, wenn man sich ins Handelregister eintragen lässt, mit dem oben erwähnten Nachteil der aufwendigeren Buchführung.

Man kann auch eine verschlüsselte Mail schicken, die Rechnung auf einen verschlüsselten Cloudspace oder das verschlüsselte Postfach von Tutanota oder Mailbox benutzen.

Der Kunde sollte nicht unbedingt dein Feind sein. Ich sehe das Problem einer Telefonnummer auf der Rechnung nicht.

Dann führst du aber dein Geschäft nicht von Deutschland aus und musst den ganzen Aufwand mit Arbeits- und Anmeldeerlaubnis im Ausland betreiben. Und wenn du nicht auswandern willst, kommt noch das Thema, wie und wo du steuerpflichtig bist.

Aber im Allgemeinen ginge es doch hier darum, ob man Social Media geschäftlich datensparsam bis anonym nutzen kann. Meiner Meinung nach, ganz klar nein, zumindest nicht bei Nutzung von Facebook, Instagram und Co.
Zu einem geschäftlichen Auftritt gehört nun einmal, dass man auch in Erscheinung tritt und mit einer ladungsfähigen Anschrift verklagbar ist.
Dazu gibt es Vorschriften, wie z.B. die Impressumspflicht. Wie man nun sein Privatleben da raushält ist in den Beiträgen ausführlich beschrieben. Das darf aber nicht dazu führen, dass der auch der geschäftliche Auftritt verschleiert wird.
Willst du öffentlich so gut wie nicht in Erscheinung treten, mache es so wie Bit seine geschäftliche Tätigkeit beschrieben hat, Mund zu Mund Propaganda und nur persönlichen Kontakt zum Kunden.
Dann brauchst du kein Social Media, keine Webseite usw…

Man muss jedoch ein unveränderliches und in Klarschrift lesbares Exemplar für den Fiskus zehn Jahre aufheben. Nur dieses Exemplar ist dann übrigens rechtswirksam!
Buchhalter verwenden dafür inzwischen PDFs.
Ein Mahnverfahren aufgrund einer lediglich in verschlüsselter Form erstellten Rechnung dürfte in die Hose gehen.

Das ist wahr und noch was: gestellte Rechnungen muss man schon deswegen in der FiBu angeben, weil man nicht weiß, was mit ihr beim Empfänger passiert: wenn sie dort in der FiBu geltend gemacht wird, ist es das Leichteste bei einer Steuerprüfung jeweils die Gegenseite der Belege zu prüfen. Es trifft einen also auch die Steuerprüfung dort.

Die Telefonnummer kann auch anders kommuniziert werden. Die Rechnung bedarf nur des angemeldeten Firmen/Inhaber-Namens und der offiziellen Zustellanschrift.
Bei mir ging das (nach langer Diskussion) sogar mit Postfach-Anschrift.

Genau! Es geht ohne den ersten Absatz, aber nicht ohne den zweiten. Deswegen …

… zu korrigieren, scheint noch am einfachsten: lass Dir nicht alles vorschreiben!
Sie werden sich an Deine Spezialitäten gewöhnen müssen. Das kostet Dich am Anfang viele Diskussionen, wird sich auf lange Sicht aber lohnen.

Die Rechnungen verschicke ich mittlerweile meistens digital als PDF. Dabei ist aber nicht die Rechnung, also das PDF verschlüsselt, sondern nur für den Kunden der Zugang dazu. Also entweder ist die Mail verschlüsselt oder sie lagert auf einem verschlüsselten Cloudspeicher (wie z.B. bei Proton) zum Download oder die Mail wird über die Funktion temporäres Postfach bei Mailboxorg bzw Tutanota verschickt. Es sei denn, der Kunde ist auch damit überfordert und wünscht explizit die Rechnung als schnöden Anhang in einer unverschlüsselten E-Mail (der Postweg steht natürlich auch noch offen).
In meiner Buchhaltung ist die PDF Rechnung als unveränderliches und in Klarschrift lesbares Exemplar (PDF/A) für 10 Jahre über ein Dokumentenmanagementsystem in Aufbewahrung.

Ich betreibe aber auch kein Onlinegeschäft und kenne jeden Kunden persönlich.

Für Social Media habe ich kein Bedarf, Whatsapp verweigere ich den Kunden.

Eine Webseite hatte ich einmal. Die darüber entstandenen Kontakte, die nicht von einer Empfehlung eines schon vorhandenen Kunden kamen, waren aber eher merkwürdig bis zweifelhaft.
Es wird aber durchaus vom Kunden nach einer Webseite gefragt, sei es, um bei einer Weiterempfehlung darauf als erste Anlaufstelle zu verweisen oder um sich selber, bei einer Empfehlung durch einen Bekannten, einen ersten Eindruck zu verschaffen.
Als damals die Pflicht zur Veröffentlichung der Datenschutzbestimmungen aufkam, hatte ich keine Zeit mich damit auseinander zusetzen und habe sie erst einmal vom Netz genommen. Dabei ist es bis heute geblieben. Allerdings spiele ich mit dem Gedanken, wegen der Nachfrage durch ein paar Kunden, wieder eine zu machen - wenn ich mal Zeit habe…

Mir kam da noch eine Idee, um das Impressum auf der eigenen Webseite nicht allgemein sichtbar zu machen und trotzdem dem Recht genüge zu tun.
Man könnte doch Kontaktdaten hinter einem captcha verstecken, und die vielleicht noch in einem Bild statt in Text. Natürlich nicht von google o.ä., aber es gibt ja auch andere mit Grafiken, einfach zu lösenden Aufgaben usw. Zumindest eine Weile könnte das ja reichen, ehe die KI/Musterkennung sowas lösen kann.

Nachtrag: Zweifelhaft, ob das geht. Habe eben im Link vom Parallelthread gelesen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG hat er als Diensteanbieter den Namen und die Anschrift unter der er niedergelassen ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Ich finde es zwar schon leicht erkennbar und „unmittelbar erreichbar“ ist auch Interpretationssache (es steht ja auf derselben Webseite), aber Juristen sehen das womöglich ganz anders