Vereinsrecht: "Freiwillige" Einwilligung zur Veröffentlichung von Aktivitäten auf Social Media

Die angenommeme Zulässigkeit nach KUG der Berichterstattung von öffentlichen Sportveranstaltungen wird IMHO absolut nicht für das hier vom Vereinein geforderte

Sofern gezielt über eine Person berichtet oder Informationen über sie veröffentlicht
werden

denn die KUG-Zulässigkeit der Veranstaltungsberichterstattung ist eher im Geiste einer „Panoramafreiheit“ zu sehen. Zwischen Veranstaltung im allgemeinen veröffentlichen und gezielten Personenberichten ist nun mal ein himmelweiter Unterschied.

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§§ 22/23 KunstUrhG ist datenschutzrechtlich nicht direkt nutzbar, weil die DSGVO nur eine passende Öffnungsklausel für meinungsäußerung enthält (Art. 85 DSGVO, Medienprivileg). Das Kunsturheberrecht läuft also praktisch nur auf Journalismus und Profi-Fotografie hinaus. (Auch wegen der künstlerischen Rechteabgeltung.)

Deshalb dürfen Vereine, Unternehmen oder Behörden ihre Verarbeitung personenbezogener Daten (Personenabbildungen, Personenangaben) bei ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit nicht darauf stützen. Sondern nur im darauf folgenden Schritt die Presse o. ä., die von solchen Stellen erhaltene Beiträge in ihrer eigenen Verantwortung veröffentlicht.

Für Vereine und Unternehmen bleiben so nur die Erlaubnistatbestände Einwilligung oder berechtigte Interessen; für öffentliche Stellen Einwilligung oder die Erforderlichkeit für deren behördliche Aufgabe. Bei der Interessenabwägung kann man aber die Kriterien in § 23 KunstUrhG durchaus verwenden.

Z. B. „Mir kommt es auf die Berichterstattung über die Sportveranstaltung als ‚Ereignis der Zeitgeschichte‘ an; die einzelnen Personen (gerade Publikum als Beiwerk) stehen nicht im Vordergrund; bei den Personen im Vordergrund erkenne ich deren eigenes Interesse an der Veröffentlichung ihrer positiven Leistung; bzw. habe ich deren (bitte korrekte!) Einwilligung; über Kinder wird nur mit Einwilligung (zusätzlich der Eltern) berichtet. Personen, für die ich keine Erlaubnis finde, werden evtl. mit aufgenommen, aber zeitnah gelöscht und nicht mit veröffentlicht.“

D., der nicht glaubt, dass sich viele Leute so viel Mühe machen, das alles auszubalancieren.

Genauso sehe ich es nämlich auch.

Denn der Verein hat ja ein berechtigtes Interesse daran, PR zu betreiben ubd sich dementsprechend in der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Also bei Veranstaltungen oder bei Wettkämpfen besteht durchaus ein berechtigtes Interesse des Vereins, sich in der Öffentlichkeit darzustellen.

Aber auch hier muss dennoch im Nachhinein an das Foto eine Abwägung stattfinden. Und zwar, ob nicht die Inreresse der einzelnen Person überwiegen. Da kann man sich auf Paragraph 23 KuG durchaus beziehen.

Bedeutet, dass auch wenn ich Fotos von der Veranstaltung mache und im Hintergrund Menschen als Beiwerk zu erkennen sind, kann ich mich auf das berechtigte Interesse beziehen.
Sollte nun aber einer der Menschen, die als Beiwerk mit auf dem Foto sind, irgendwie in einer peinlichen aituation mit auf dem Bild sein, so kann sein Interesse höher wiegen, als das berechtigte Interesse des Vereins.

Es muss dementsprechend auch immer die Veranstaltung im Fokus sein. Man kann z.B. nicht einfach die Zuschauerbühne fotografieren, und der eigentliche Sinn ist nicht auf dem Bild mit drauf.

Wenn nun aber auf einer internen Veranstaltung des Vereina Bilder geschossen werden, z.B. beim Grillerchen, kann sich der Verein nicht auf das berechtigte Interesse stützen, da die Mitglieder nicht damit zu rechnen haben, dass diese Bilder dazu dienen, öffentlichkeitswirksam verwendet zu werden und dem Verein einen Mehrwert bringen. Hier bräuchte man einerseits eine Einwilligung.

Kurzum:
Kompliziertes Thema

Denn auch wenn die Einwilligung freiwillig erfolgt, kann sich im Nachhinein nicht auf eine andere Grundlage bezogen werden.

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Gibt es eig. noch keine Fälle die diesbezüglich mal rechtlich geprüft wurden?

Die meisten Vereine sind gemeinnützig und werden vom Staat finanziell unterstützt. Daher kann aus meiner Sicht ein solcher Verein nicht beliebig Bürger aussperren nur weil sie nicht auf ihre üblichen Rechte verzichten.
Ich würde an diesem Aspekt ansetzen.
Den Datenschützer fürchten die nicht, das Finanzamt aber wohl.