Datenschutzvorfall? und Impressumspflicht

Stimmt, soweit ich verstanden habe gilt aber zumindest das Impressum sobald ein kommerzieler Zweck verfolgt wird. Ich habe allerdings keine Ahnung wo das geregelt ist …

Wikipedia
Das Teledienstegesetz verankerte, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fielen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.

Alle diese Regelungen zielen darauf ab, dass man den Inhalt der Webpräsenz jemandem zuordnen können soll. Eine Login Seite hat aber keinen Inhalt. Ob geschäftlich oder nicht, ist egal - kein Inhalt - kein Impressum. Warum auch?
Ich lass mich gern widerlegen, nenn mir die Vorschrift.

Ich verstehe deinen Einwand, aber die Unterseiten der Kunden sind ja nicht geschützt, sondern lediglich über eine zufällige 16-stellige Adressverlängerung aufrufbar.

Mit diesem Argument bräuchte Tinder dann ja auch kein Impressum o.ä.

Die Realität ist doch, dass ich - egal ob in diesem oder einem anderen Fall - auf irgendeiner Unterseite einer Webpräsenz landen kann (Suchanfragen sei Dank) und mein Verständnis wäre, dass egal wo ich das erste Mal aufschlage, ich nach dem oben genannten Paragraphen bzw. gemäß DSGVO ich verpflichtet bin (sofern eine Pflich besteht) das Impressum und die Datenschutzerklärung erreichbar zu machen.
Wenn dem nicht so ist, hat sich meine Frage erledigt, wenn dem so ist, wäre die Frage ob eine Pflicht besteht, oder?

Die Zufälligkeit der Adressverlängerung IST der Schutz.

Tinder.com hat Inhalt, schon auf der ersten Seite. Die von Dir genannte Domain hat keinen Inhalt, auf der ersten Seite offensichtlich nicht und andere Seiten sind nicht zugänglich - ich kann da nicht „auf irgendeiner Unterseite einer Webpräsenz landen“. Und ich habe ohnehin Zweifel, ob hinter dem Login irgendein Inhalt liegt (kann ich aber ja nicht sehen). Dein Röntgenbild ist jedenfalls kein Telemedienangebot :lol. Das TMG gilt schlicht nicht, folglich keine Impressumspflicht.

Hinsichtlich der DSGVO ist die Lage möglicherweise komplizierter, ich neige aber zu der Auffassung, dass tricefy4 hier als Auftragsverarbeiter Deines Arztes tätig wird. Folglich ist für Datenschutzerklärung Dein Arzt zuständig. Von Impressum steht in der DSGVO ohnehin nichts.

Definitiv!

Vielleicht hätten sie das gerne so. Ich glaube allerdings nicht, dass der Arzt Google Analytics (GA)in Auftrag gegeben hat. Wenn der „Auftragsverarbeiter“ das auf eigene Faust macht (davon gehe ich hier mal aus), ist er tatsächlich ein gemeinsam Verantwortlicher. Wie dem auch sei, GA ist wahrscheinlich in keinem der beiden Fälle mit der DSGVO vereinbar.

Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass ein von jeder Person einzusehender Link, der lediglich durch ein bisschen security through obscurity geschützt ist, den Anforderungen der technischen( und organisatorischen) Maßnahmen des Art. 25 DSGVO gerecht wird, wo ein bisschen http basic auth nun wirklich kein Hexenwerk ist.

Aus meiner Sicht ist das bzgl. DSGVO definitiv nicht ganz koscher!