Virtuelle Kreditkarten zur Vermeidung von Kaufprofiling & Datenklau

Prinzipiell ist eine Ausweiskopie notwendig gemäß Geldwäschegesetz . Dort steht dies:
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht - ich hebe hervor

(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei Einholung von Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen.

Vermutlich kommen wir um das GwG nicht herum. Die Frage ist, ob man Postident vermeiden kann, in dem man persönlich bei einer Bank vorstellig wird. Damit wäre die Deutsche Post außen vor.
Bei den angebotenen Verfahren Videoident und vor-Ort Vorzeigen des Passes, ist die zweite Variante sicher die bessere, da dort keine weiteren biometrischen Daten wie Stimme, Mimik, womöglich auch Daten zur genutzten Hardware erhoben werden können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch diese Rechtsmeinung:

Den strengen Anforderungen des GwG genügt außer persönlichem Erscheinen auch das Postident-Verfahren oder die Ausweis-App. Eine Ausweiskopie zu übermitteln reicht nicht und ist deshalb unnötig.

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Letztes PostIdent bei meinem Mann liegt zwei Monte zurück. Auch hier kein Scan des Personalausweises. Lediglich manuelles Abschreiben und Eintippen mit nachfolgender Überprüfung der Daten auf dem Ausdruck durch meinen Mann und eigenhändiger Unterschrift. Ebenfalls bei einer deutschen Bank. Ich weiß ja nicht, ob sich da kürzlich was geändert hat.

Nachtrag: funktioniert mittleirweile auch von Zuhause aus per Ausweis App: https://www.deutschepost.de/de/p/postident/privatkunden/identifikation-mit-eid.html

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Hallo,

der Scanner bei der Deutschen Post zum Postident hat den Zweck alle benötigten Daten für das Postident in das Formular automatisch zu erfassen (spart dem Post-MA das händische abtippen der Daten). Diese sieht man auf dem Pad, wo man dann unterschreibt. Diese Daten werden dann an die Bank elektronisch versendet. Nach meinem Kenntnisstand sind das auch die Daten, welche die Bank u. a. für das GWG benötigt.

Für mich ist das Postident in der Filiale damit immer noch besser als Videoident.

@ die Admins: das ursprüngliche Thema sind virtuelle Kreditkarten und Kaufprofiling. Kann man das Thema Postident in einem eigenen Thread abspalten oder in einen anderen einarbeiten?

Eine Bestätigung per Online Funktion des Ausweises sollte genügen, Kopien sind nicht nötig.

In dem Zusammenhang erwähne ich auch mal, das man seine PGP Schlüssel mit der Online Ausweis Funktion beglaubigen lassen kann.
Wenn man also nach Auskunft seiner Daten fragt und man dann nach einer Ausweiskopie gefragt wird zwecks Identitätsfeststellung kann man die Mail mit dem beglaubigten Schlüssel signieren, den öffentlichen Schlüssel anhängen und muss auf diese Weise keine Ausweiskopie senden.

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Hab letzten auch das Post Ident Verfahren durchlaufen.

Alleine um es machen zu dürfen musste ich mich manuell bei der (nicht die) deutschen Bank melden.

Bei der Post vor Ort wurde auch mein Ausweis gescannt.

War vor 6 Jahren noch nicht so.

Leider gabs auch hier keine zufriedenstellende Antwort weswegen es gemacht wird.

Mir aber immer noch lieber als bei einer fremden Firma den Ausweis in die Kamera zu fuchteln.

Gerne das Thema in ein eigenen Faden packen.

Ich weiß nicht mehr genau für was, aber ich hatte PostIdent bei mir an der Haustür mit Termin, dem habe ich mein Ausweis vorgehalten, der hat die Nummer notiert und das war es.

Einmal bin ich auch mit PostIdent Code in die Filiale, hatte aber nur mein Führerschein, wurde nicht akzeptiert… bin ich wieder gegangen :smiley:

Der Polizei reicht zur Identifizierung bei einer Kontrolle der Führerschein, wer dennoch meint besondere Vorkehrungen treffen zu müssen, kann mich mal. Völlig übertrieben und an der Realität vorbei. Amtliches Lichtbild mit Namen sollte ausreichen immer!

Eine Bank (oder andere nach GWG handelnde wie ein Immobilienmakler bei Kauftransaktionen) muss einen Ausweis verlangen.

Oder wer es genau nimmt:

  1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
  2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73),
  4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder
  5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Identifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__12.html

Die in 5. referenzierte Verordnung beschreibt dann bspw. das eine Geburtsurkunde bei Personen unter 16 Jahren ausreichen kann.
https://www.gesetze-im-internet.de/zidpr_fv/BJNR618800016.html

Der Führerschein ist nicht genannt als zulässiges Dokument zur Identitätsprüfung.

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