Vielen Dank dir schonmal. Das erste Urteil ist durchaus interessant, da ziemlich genau auf die DSGVO eingegangen wird.
Leider wird dort festgestellt, dass die Formulierung der „berechtigten Interessen“ sehr viel Platz für Auslegungsspielraum enthält und sehr schwammig ist.
Für den Art. 6 Abs. 1 f) wird dort geschrieben, dass sich das Widerspruchsrecht ausschließt, da die Prüfung der Erforderlichkeit bereits die Rechtmäßigkeit festlegt.
Konkret geht es um eine Bank, die folgende Zwecke werden genannt, wobei noch das nette Wörtchen Beispiele aufgeführt wird. Die Zwecke sind also scheinbar nicht ganz so konkret.
Datenverarbeitung: Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO)
Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele**:**
– Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien (z. B. SCHUFA) zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken und des Bedarfs beim Pfändungsschutzkonto oder Basiskonto;
– Kreditkarten-Aktualisierungsservice von Visa bzw. Mastercard, soweit beim teilnehmenden Händler, die Kreditkarteninformationen in einen Token umgewandelt werden;
– Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache;
– Aufbau und Nutzung anonymisierter Datenbestände für statistische Analysen und Auswertungen sowie für das Training von
KI-Modellen in der Sparkassen-Finanzgruppe;
– Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten nicht widersprochen haben;
– Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten;
– Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs der Bank;
– Verhinderung und Aufklärung von Straftaten;
– Videoüberwachungen dienen der Sammlung von Beweismitteln bei Straftaten oder zum Nachweis von Verfügungen und Einzahlungen z. B. an Geldautomaten. Sie dienen damit dem Schutz von Kunden und Mitarbeitern sowie der Wahrnehmung des Hausrechts;
– Maßnahmen zur Gebäude- und Anlagensicherheit (z.B. Zutrittskontrollen);
– Maßnahmen zur Sicherstellung des Hausrechts;
– Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten;
– Entwicklung und Pflege von Risikoklassifizierungsverfahren (z.B. Rating, Scoring, Verlustschätzung) zur Erfüllung von Anforderungen und Vorgaben des Bankaufsichtsrechts.
Des weiteren wurden nach Datenschutzerklärungen durch die Auskunfteien infoscore Consumer Data GmbH und SCHUFA Holding AG vorgelegt.
Bei beiden wird nicht speziell auf die Zwecke eingegangen bei denen Art. 6 Abs. 1 f) angewandt wird. Sondern der Absatz wird gemeinsam mit Art. 6 Abs. 1 a) genannt. Man verarbeitet also nach Gusto.
Ich finde es ungewöhnlich dass sich hier niemand findet, der einen Widerspruch nach 1 f) überhaupt angestrebt hat.
Vielleicht wäre das ein sinnvolles Thema für den Blog von Mike.