Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO (bezüglich Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f)

Guten Abend,

aus aktuellem Anlass. Ich habe mich gerade durch die Datenschutzerklärung eines Vertrages gewuselt und dabei fiel mir auf, dass man sich dort recht umfangreich auf den Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DSGVO bezieht.

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Im Blog existiert ja bereits ein Muster-Text für den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.

Dieser bezieht sich jedoch explizit auf Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 9 Abs. 2 a). Sprich Art. 6 Abs. 1 f) ist hiervon ausgenommen.

Für den Widerspruch gegen den Abs. f) wird ja eine individuelle Begründung gefordert. Dann erfolgt eine Abwägung der Interessen, was ja höchst subjektiv ist und sehr viel Spielraum lässt.

Wie sehen eure Empfehlungen hierzu aus. Hat jemand Erfahrungen in denen dem Widerspruch akzeptiert oder abgelehnt wurde? Vielen Dank.

Liebe Grüße

Hallo @dreihundertvierzig

Diese Rechtsgrundlage ist „vorab“ (bei der Datenerhebung) informationspflichtig. Insgesamt gibt es hierzu zwei wesentliche Urteile des EuGH C‑394/23 vom 09.01.2025 und C-621/22 vom 04.10.2024.
Sollte jemand also Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage anführen, so solltest Du diese gegen die Vorgaben dieser beiden Urteile prüfen.

Außerdem wäre es interessant zu wissen für welche konkreten Zwecke und die dafür verarbeiteten Daten die Rechtsgrundlage angeführt wird.

BG

Vielen Dank dir schonmal. Das erste Urteil ist durchaus interessant, da ziemlich genau auf die DSGVO eingegangen wird.

Leider wird dort festgestellt, dass die Formulierung der „berechtigten Interessen“ sehr viel Platz für Auslegungsspielraum enthält und sehr schwammig ist.

Für den Art. 6 Abs. 1 f) wird dort geschrieben, dass sich das Widerspruchsrecht ausschließt, da die Prüfung der Erforderlichkeit bereits die Rechtmäßigkeit festlegt.

Konkret geht es um eine Bank, die folgende Zwecke werden genannt, wobei noch das nette Wörtchen Beispiele aufgeführt wird. Die Zwecke sind also scheinbar nicht ganz so konkret.

Datenverarbeitung: Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO)

Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele**:**

– Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien (z. B. SCHUFA) zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken und des Bedarfs beim Pfändungsschutzkonto oder Basiskonto;
– Kreditkarten-Aktualisierungsservice von Visa bzw. Mastercard, soweit beim teilnehmenden Händler, die Kreditkarteninformationen in einen Token umgewandelt werden;
– Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache;
– Aufbau und Nutzung anonymisierter Datenbestände für statistische Analysen und Auswertungen sowie für das Training von
KI-Modellen in der Sparkassen-Finanzgruppe;
– Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten nicht widersprochen haben;
– Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten;
– Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs der Bank;
– Verhinderung und Aufklärung von Straftaten;
– Videoüberwachungen dienen der Sammlung von Beweismitteln bei Straftaten oder zum Nachweis von Verfügungen und Einzahlungen z. B. an Geldautomaten. Sie dienen damit dem Schutz von Kunden und Mitarbeitern sowie der Wahrnehmung des Hausrechts;

– Maßnahmen zur Gebäude- und Anlagensicherheit (z.B. Zutrittskontrollen);
– Maßnahmen zur Sicherstellung des Hausrechts;
– Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten;
– Entwicklung und Pflege von Risikoklassifizierungsverfahren (z.B. Rating, Scoring, Verlustschätzung) zur Erfüllung von Anforderungen und Vorgaben des Bankaufsichtsrechts.

Des weiteren wurden nach Datenschutzerklärungen durch die Auskunfteien infoscore Consumer Data GmbH und SCHUFA Holding AG vorgelegt.

Bei beiden wird nicht speziell auf die Zwecke eingegangen bei denen Art. 6 Abs. 1 f) angewandt wird. Sondern der Absatz wird gemeinsam mit Art. 6 Abs. 1 a) genannt. Man verarbeitet also nach Gusto.

Ich finde es ungewöhnlich dass sich hier niemand findet, der einen Widerspruch nach 1 f) überhaupt angestrebt hat.

Vielleicht wäre das ein sinnvolles Thema für den Blog von Mike.