bevor ich jetzt das (vielleicht zu) grosse Fass aufmache, frage ich mal nach Eurer Meinung:
Eine Bank bietet ein Kunden-werben-Kundenprogramm an. Einer der Werber fragt bei der Bank an und erhält die vollständigen Namen der Geworbenen. Zweck der Anfrage war die Zuordnung der Prämie für eine Prämienteilung.
Ich sehe es durchaus kritisch, dass die Bank den vollständigen Namen einem Dritten mitteilt. Wie seht ihr das?
Die DSGVO-Anfrage an die Bank wird natürlich zeitnah gestellt - bin schon sehr gespannt, ob da auch diese Weitergabe vermerkt sein wird.
Die Übermittlung der Namen (die bei der Bank in Verbindung mit der werbenden Person bekannt sind) würde einen Erlaubnistatbestand benötigen: Mindestens eine der sechs vorgesehenen Möglichkeiten aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO; nämlich Einwilligung, Vertrag mit der betroffenen Person, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtiges Interesse in Notsituationen, öffentliches Interesse in Verbindung mit Behördenaufgaben, berechtigtes Interesse.
Wenn die Beteiligten der Datenübermittlung nicht zugestimmt hatten (Einwilligung) oder wenn die Bekanntgabe nicht zur Erfüllung eines Vertrags (Prämienvereinbarung?) erforderlich ist, bleibt nur das berechtigte Interesse der Werbenden, die Namen zum Aufteilen der Prämie zu erfahren.
Dabei wäre zu prüfen, ob das Interesse greifbar (für die folgenden Vergleiche) und legitim ist; die Verarbeitung (Datenübermittlung) zu dessen Wahrung erforderlich (geeignet und verhältnismäßig); und ob stärker wiegende Grundrechte und Grundfreiheiten diese Verarbeitung ausschließen.
Angesichts der für alle transparenten Zuordnung von Werbern und Geworbenen würde man mit den Namen den Werbern nichts Neues mitteilen. Dann steht der Herausgabe nicht im Weg.
(Anders würde es bei… Versicherungsbetrug aussehen, wenn die Versicherung die Zurechnung der Beihilfe herausrücken soll. Das scheitert schon daran, dass ein solches Irechtswidriges nteresse nicht „berechtigt“ sein kann.)
D., der darin mal eine vernünftige Anwendung des „berechtigten Interesses“ sieht. Oft nehmen sich die Verantwortlichen übermäßig viel bei der Erforderlichkeit oder der Interessenabwägung raus, so dass es objektiv betrachtet nicht tragen kann. Dann stehen sie ohne Rechtmäßigkeit da. (Ich schau dich an, Google, Facebook, Microsoft, und Millionen Betreiber von Internetauftritten, die auf dieser Basis alles Mögliche mitlaufen lassen.)
Ich würde insofern dagegenhalten, dass eine Zuordnung auch mit einem Code möglich wäre, den der Geworbene erhält und dann gegebenenfalls an den Werber weiterleiten kann. Oder dass, wie bei anderen Banken, direkt der Code mit im Einladungslink hinterlegt ist, dann muss der Geworbene nicht extra noch Name und IBAN des Werbers angeben - mir werden hier definitiv zuviele Daten unnötigerweise hin- und hergeschoben…
Lies dir mal AGB’s durch. Diese Werbedinger setzen voraus das den den geworbenen so oder so kennst. Du sollst ja Leute aus der Familie oder dem Freundeskreis werben und nicht irgendwelche Fremden um Geld zu verdienen. Dafür gjbt es die gewerblichen Mittel…
die Weitergabe meiner Daten erfolgte ja nicht beim Werber, sondern an ihn (zugegebenermassen auf deine Anfrage). Die Tathandlung Datenweitergabe sehe ich somit klar auf Seiten der Bank!
Reichlich esoterische Frage. Der Werber fragt nach dem Namen des Geworbenen um die Prämie zu teilen. Dann beschwert er sich, dass das geklappt hat. Schon etwas schräg.
Ich würde mal sagen, dass ich wenn ich mich werben lasse ohne den Werber zu kennen entweder damit rechnen muss, oder das besser sein lasse.
Die Bank wird wohl davon ausgehen (können), dass Werber und Geworbener sich kennen. Ist das nicht eh Bedingung bei dieser Art der Kundenwerbung?
mag sein, aber Dein Arzt kennt Dich auch - darf er deswegen den Namen der Person, mit der Du Dich im Wartezimmer so toll unterhalten hast, an Dich weitergeben?
Genau so sehe ich es auch. Wie gsagt Werber und Geworbener müssen sich kennen. Ansonsten muss der Gewerbliche Part der Werbung genutzt werden. Nur weil es durch mydealz und Co zur Normalität geworden ist irgendwo Geld abzugreifen muss das nicht richtig sein. Kann man ja machen aber die Bank handelt hier im Rahmen daher würde ich das nun wirklich auf sich beruhen lassen