§ 25 TTDSG - Was heißt hier "Zugriff"?

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 TTDSG ist der „Zugriff“ auf Informationen, die im Endgerät des Internetnutzers gespeichert sind, nur mit Einwilligung des Endnutzers zulässig.

Was heißt „Zugriff“?

Was ist, wenn eine Website so programmiert ist, dass sie den Prozessor veranlasst, aus Informationen, die auf dem Endgerät vorhanden sind, einen Hashwert zu berechen und diesen Hashwert zum Webserver überträgt, ohne dass der Hashwert im Endgerät des Endnutzers gespeichert wird? Also es soll nicht „von außen“ auf die im Endgerät gespeicherten Daten zugegriffen werden, sondern es soll mittels eines auf der Website vorhandenen Skripts der Prozessor des Endgeräts veranlasst werden auf im Endgerät vorhandene Daten zuzugreifen, sodann mit diesen Daten eine Berechnung durchzuführen. Nur das Rechenergebnis soll an den Webserver übertragen werden ohne Zwischenspeicherung auf dem Endgerät.

Ist das ein „Zugriff“ im Sinne von § 25 TTDSG?

Offensichtlich ja, würde ich sagen.

Rein technisch gesprochen ist ein „Zugriff von außen“ ja vollkommen abstrakt. Letztlich wird alles, was auf dem Endgerät passiert, durch dessen eigene Prozessoren gesteuert. Relevant kann hier daher nur sein, wer diese letztlich dazu veranlasst hat, eben dies zu tun. Das wäre in dem beschriebenen Szenario die Webseite und nicht der Endnutzer der Endeinrichtung.

Es wird ja im besagten Satz auch nichts explizit definiert oder ausgeschlossen, wie ein Zugriff zustande kommt oder welchem Zweck dieser dient, sondern nur, dass dieser potentiell stattfindet. Ein solcher Zugriff findet hier definitiv statt.

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Das mit dem Zugriff von außen steht nicht in TTDSG § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen.

Auch ein Zugriff auf dem Gerät selber fällt imo unter diese Regelung. Selbst dann wenn die Daten selber nicht nach außen übermittelt werden, sondern die Ergebnisse einer Verarbeitung.

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Ja, genau das sagte ich ja. Der Bezug zum „von außen“ entstammt der Fallbeschreibung des TE.

Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass überhaupt irgendetwas übermittelt wird. Bereits die reine Veranlassung, die zur Durchführung eines Zugriffes führt wäre nicht zulässig.

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