Bearbeitung von Beschwerden durch Aufsichtsbehörden

Hallo,

auf eine völlig unzureichende Datenauskunft eines Unternehmens habe ich Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde eingelegt und von dieser zunächst ein Schreiben erhalten, in dem auch wie folgt ausgeführt wird:

„Mit Schreiben vom xx. August 2023 haben wir das dazu aufgefordert, die Auskunft an Sie zu ergänzen. Wir gehen davon aus, dass Sie dementsprechend bald weitere Informationen erhalten werden. Sobald sich etwas Neues ergibt, kommen wir wieder auf
Sie zu.“

Etwa 2 Monate später „Neues“ von der Datenschutzaufsichtsbehörde:
" Da wir seitdem auch keine weitere Anfragen Ihrerseits erhalten haben, gehen wir davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist."

„Das hiesige Beschwerdeverfahren schließen wir damit ab. Auf Art. 78 DS-GVO wird
hingewiesen.“

Vom betroffenen Unternehmen wurde die Datenauskunft zwar ergänzt, bleibt aber unvollständig und lückenhaft.

Es fällt auf:

  1. Anstelle „davon auszugehen“ wäre es wohl besser, wenn sich die Datenschutzaufsicht vom betroffenen Unternehmen ausdrücklich bestätigen lässt, dass die Datenauskunft vollständig an den Betroffenen erledigt wurde.
  2. Eine Nachfrage beim Betroffenen wäre angemessener als davon auszugehen, dass nun alles erledigt ist (aber natürlich bequemer).
  3. Eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung kann ich im Hinweis mit Art 78 DSGVO nicht erkennen.

Ich kann mir vorstellen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden viel zu tun haben, doch sollte das nicht dazu führen, dass die Sachverhalte unzureichend bearbeitet und entschieden werden.

Ein Portal wie „Frag den Staat“ macht das besser und sorgt dafür, dass Portal und Beteiligte auf dem aktuellen Stand sind. Weshalb gibt es ein solches Portal nicht auch für das Thema Datenschutz ?

Hat ein Forenteilnehmer schon mal’ gegen eine Entscheidung einer Datenschutzaufsichtsbehörde geklagt und was war dann das Ergebnis (und die entstandenen Kosten) ?

Viele Grüße,
Sven

Vielleicht hat das Unternehmen der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass eine Ergänzung der Auskunft stattgefunden hat. Ob diese dann vollständig und korrekt ist, kann ja nur der Betroffene (also Du) beurteilen und Du hättest Dich dann nochmal an die Aufsicht wenden können, um Deine Bewertung kundzutun.

Meines Wissens nach gab es schon Verfahren gegen Entscheidungen von Datenschutzaufsichtsbehörden.
(Beispiel: https://openjur.de/u/2341174.html)
In den mir bekannten Konstellationen (und in den Kommentaren zur Rechtssprechung) geht es um den Grundsatz:
„jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf berufen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat“.
„Entsprechend des eindeutigen Wortlauts besteht der Anspruch jedoch nur dahingehend, dass sich der Beklagte in angemessenem Umfang mit der Beschwerde befasst und in angemessener Frist den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet. Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen resultiert hieraus nicht.“
In den Fällen, in denen die DS-Aufsicht Beschwerden in angemessener Zeit bearbeitet und ein Abschlusschreiben verfasst hat, waren Kläger regelmäßig nicht erfolgreich.

Kosten sind sehr unterschiedlich, kommt immer auf den Einzelfall drauf an.

Bei Deiner Schilderung sehe ich keine Aussicht auf einen Erfolg einer Klage.

Beatrix

@Beabel
Danke für den Beitrag. Ich halte das Verfahren der Datenschutzaufsicht den Fall ohne Klärung des Ergebnisses zu schließen zumindest für eine unfreundliche Verfahrensführung.

Mag’ sein, dass eine Klage gegen die Datenschutzaufsichtsbehörde keinen Erfolg haben wird, offen ist, wie dies bei einer Klage gegen das Unternehmen (das keine ausreichende Datenauskunft und Datenkopie übermittelt hat) aussieht.

Bei den Streitwerten zum Auskunfstanspruch nach DSGVO gibt es wohl einigen Auslegungsspielraum:
https://www.nbs-partners.de/neuigkeiten/pauschaler-streitwert-eines-auskunftsanspruchs-nach-art-15-dsgvo-betraegt-500-euro/