Datenschutzbestimmungen: Verweis auf einen Dritten

Es kommt ja häufiger vor, dass ich beim Betrachten von Datenschutzbestimmungen ins Staunen oder ins Verzweifeln gerate (machmal auch beides). Hier wieder so ein Fall:
Ich möchte mich bei einem Event anmelden, beim Blick in die Datenschutzbestimmungen stolpere ich über den folgenden Satz: "We’ll forward all information you entered during the order process to the organizer of the event. Please contact the event organizer to obtain their privacy policy. " (Quelle: https://pretix.eu/creativebureaucracy/2023/privacy/)

Ist so eine Formulierung, die ganz allgemein auf einen Dritten verweist, mit der DSGVO vereinbar?
Hat jemand ne Idee?

Der Veranstalter ist kein Dritter.
Pretix ist Auftragsdatenverarbeiter für den Veranstalter.

Also, Ja. Das würde ich als zulässig ansehen.

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Interessantes Thema.
Man liest ja oft: „Wir bedienen uns …blabla bla … Es gelten die dortigen Datenschutzbestimmungen.“

Weiter könnte es heißen: „… für die wir nix können! Wir sind unschuldig! Wir garantieren für nix!! Wir liefern denen nur Opfer zum Nackigmachen, klar, und profitieren davon, klar, aber … !!“ :rofl: :shushing_face:

@Cornelius:
Nein, da verdrehst du was.
Du kannst nicht als Verantwortlicher auf die Datenschutzbestimmungen deines Auftragsverarbeiters (wenn’s hier konkret überhaupt einer ist) verweisen.
DU bist Verantwortlicher und MUSST in DEINEN Datenschutzbestimmungen erklären, was du mit den Daten machst, sagt die DSGVO, bspw. in Art. 13.

Auftragsverarbeitung (definiert in Art. 28 DSGVO) hat lediglich den Sinn, dass der Verantwortliche sich Dritter überhaupt bedienen darf, WENN er die Sonderregeln für eine solche Konstellation beachtet.
Eigentlich (!) ist die Übermittlung an Dritte ja verboten - und nur ausnahmsweise erlaubt.

Da hast Du die Ausgangsfrage fehlinterpretiert.
Pretix ist der Auftragsverarbeiter, der auf die Datenschutzerklärung des Verantwortlichen (Auftraggeber) verweist.


Ein Auftragsverarbeiter ist kein Dritter im Sinne der DSGVO.
Die Datenverarbeitung des AVs ist damit der Verarbeitung beim Verantwortlichen gleichgestellt.

Hier ist ein Verweis auf die Datenschutzerklärung des AVs nicht zulässig.


Bei vielen Auftragsverarbeitern gibt es aber auch eine Verarbeitung für eigene Zwecke (z.B.: Webseitenbetreiber wie Pretix).
Daraus ergibt sich auch nicht zwangsläufig eine gemeinsame Verantwortlichkeit.

Hier wird der Verantwortliche, für diesen Teil der Verarbeitung, auf die Datenschutzerklärung des AVs verweisen müssen.

Ok, es mag sein, dass ich falsch liege, aber dieser „Auftragsverarbeiter“ ist auf diesen „Landing Pages“

https://pretix.eu/creativebureaucracy/2023/

allein und direkt „am Kunden“ und zwar unter eigenem Namen.
Zwar gibt es im Kleingedruckten, ganz unten, noch einen Hinweis auf einen Veranstalter, aber der Anschein es würden die Tickets wie bei Eventim im eigenen Namen verkauft, verliert sich für mich nicht.

Diese, wie ich es einschätze, Kommunikationsirritation entsteht dadurch, dass so getan wird, als seien diese Landing Pages nicht isoliert aufrufbar. Sie werden aber wohl sogar „gehandelt“ = verlinkt werden bspw. durch heftige WhatsAppler.

Nicht jeder, der Dienstleister für einen Dritten ist, ist dadurch dessen Auftragsdatenverarbeiter.
Auch nicht jeder Kartenverkäufer für eine Veranstaltung, bspw.

https://www.eventim.de/help/data-protection/

Ich verstehe wohl, dass dieser Dienstleister das gern sein MÖCHTE, aber nach meiner Einschätzung verhält er sich nicht ‚unsichtbar‘ genug, verlangt VOM KUNDEN die Akzeptanz zusätzlich SEINER Datenschutzbestimmungen.
Das ist aber nach dem Grundmodell der Auftragsverarbeitung ALLEIN Sache des Auftraggebers = des Verantwortlichen.

Meiner Meinung nach reicht dafür also eben nicht der Hinweis in eigenen Datenschutzbestimmungen, sondern er muss immer so auftreten als handele er im FREMDEN Namen und ausschließlich im fremden Interesse.
Das ist hier nicht der Fall, wie ich meine.

Wo kämen wir hin, wenn die Telefongesellschaft meiner Bank, ihr Internetprovider, ihr Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft etc. etc. allesamt zunächst von mir ihre individuellen Datenschutzbestimmungen abgezeichnet haben wollten?

ps.
Meine Beiträge behandeln Fragen immer nur exemplarisch und akademisch, bewusst nicht in voller Kenntnis des Lebenssachverhalts, sondern nur eines gedanklichen Modells. Ich kenne u.a. die typischerweise (!) umfänglichen Verträge der Parteien nicht, die jegliche verbindliche Sachaussage konterkarieren können.

Ich habe mir dieses Beispiel mal angeschaut.
Pretix bietet eine Ticket-Shop-Lösung für Veranstaltungen an.
Veranstalter können diese Lösung kaufen und schließen in diesem Fall einen AV ab. Dann gelten für den Shop des Veranstalters auch dessen Datenschutzregeln.
Da ist es mMn auch egal, ob der Shop nur unter der Domain des Veranstalters oder auch - wie hier - als Unterverzeichnis des Softwareanbieters erreichbar ist.

In dem verlinkten Beispiel wäre dann tatsächlich der Link zum Datenschutz falsch, hier hätte zur Datenschutzerklärung des Veranstalters verlinkt werden müssen.

Es ist aber richtig, dass man nicht schreiben sollte - es gelten meine Bestimmungen und zusätzlich die Dritter… Allerdings ist das im Beispiel auch keine richtige Datenschutzerklärung, sondern im Prinzip „nur“ ausgewählte TOM des Auftragsverarbeiters…

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Zustimmung.
Ich meine aber, dass die Erkennbarkeit für Außenstehende / Kunden = Betroffene klar sein muss.
Auch dann, wenn die beiden Verantwortlichen untereinander einen klaren Vertrag geschlossen haben.
Es ist mir als „Betroffener“ (im Sinne der DSGVO) nicht zumutbar, ausklamüsern zu müssen, wer für welche Daten(verarbeitung) verantwortlich ist.

ps. Naja, wenn die Verantwortlichkeit nicht klar ist, sind eben - so die DSGVO - voll verantwortlich. Aber das ist sicher nicht, was vom Auftragsverarbeiter gewollt ist.