DSGVO Anfrage zu Krankenkassen App, die Google Firebase kontaktiert

Liebe Community,

vor Einführung der aPA habe ich mir die Apps meiner Krankenkasse genauer angeschaut, in Bezug auf verdächtigen Datenverkehr, überprüft mit RethinkDNS. Meine Kasse ist die IKK Classic. Für die ePA App IKK classic ePA habe ich tatsächlich keine verdächtigen Domains gefunden. Es gibt jedoch eine zweite App, die IKK classic. Sie ist eine Service App ohne direkten Bezug zur ePA, z.B. um sich online zu authentifizieren, Dokumente hochzuladen oder persönliche Daten zu ändern. Und siehe da, sie nutzt Google Firebase und kontaktiert sehr fleißig folgende Domains in den USA und Kanada, bevor ich irgendeine Zustimmung zur Datenverarbeitung geben kann:

firebaseinstallations.googleapis.com

firebaseinstallations-pa.googleapis.com

Laut DSGVO gehören Gesundheitsdaten zu der besonderen Kategorie personenbezogener Daten für die ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung gilt, so lange der Besitzer der Daten nicht zustimmt.

Daher habe ich eine Anfrage gemäß DSGVO and die Kasse gestellt, um zu erfahren, welche Daten die App an Google überträgt und womit die Übertragung gerechtfertigt wird. Es hat fast 3 Monate gedauert, bis diese Antwort kam (Auszug):

Bloße Generierung einer Firebase-ID auf Grundlage einer 
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Die IKK classic-App nutzt Standardbibliotheken von Google, die 
außer der technisch notwendigen IP Adresse des Endgerätes keine 
personenbezogenen Daten weitergibt (siehe hierzu 
https://firebase.google.com/support/privacy). 
Diese Standardbibliotheken dienen der Erkennung von Fehlern 
(Firebase Crashlytics) bzw. Push-Benachrichtigungen (Firebase 
Cloud Messaging). Lediglich in äußerst begrenztem Umfang kommt 
es bei der Installation der IKK classic-App auf Android-Geräten 
zur Weiterleitung von Daten an den Betreiber der Dienste 
(Betreiber: Google LLC (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, 
California 94043, US; im Folgenden: Google). 

Folgende Daten werden außer der IP-Adresse übermittelt:

Firebase Crashlytics:
• Crashlytics-Installations-UUIDs (generierte anonyme ID)
• Firebase-Installations-ID (generierte anonyme ID)
• Absturzspuren (StackTrace, Geräte Hersteller, Geräte Modell, 
Android Version, Absturzzeitpunkt)

Firebase Cloud Messaging:
• Firebase-Installations-ID (generierte anonyme ID)

Die oben ausgeführte Einbindung von Firebase ist rechtmäßig und 
entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 
it. c DSGVO). Für den Datenaustausch mit Firebase besteht ein
Auftragsverarbeitungsverhältnis (vgl. Firebase Data Processing 
and Security Terms, Stand 21.08.2024, Nr. 5.1.1 lit. b und c). 
Bei der Weiterleitung der Daten handelt es sich zwar um eine 
Offenlegung, indes nicht um eine Übermittlung an Dritte 
(Art. 4 Nr. 2 Alt. 10 DSGVO), da Google als Auftragsverarbeiter
datenschutzrechtlich kein Dritter i.S.v. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO ist. 
Die IKK classic bleibt auch bei der Weiterleitung der Daten 
verantwortlich im Sinne der DSGVO.

Sie geben also zu, dass ihre App Google kontaktiert, behaupten aber, dass die übermittelten Daten anonym sind („anonyme IDs“ - ein Widerspruch in sich?) und die Datenvermittlung von der DSGVO gedeckt wird.

Was meint Ihr dazu? Juristische Winkelzüge und Schutzbehauptungen oder eine DSGVO-feste Rechtfertigung?

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So lange das nicht unabhängig geprüft wird können die dir auch erzählen, dass sie Wasser in Wein verwandeln können.

Offtopic: Der Amizwang ist einfach nur ekelhaft , jede öffentliche Stelle nutzt irgendwelchen Müll weil Schland nix selber kann. Peinlich.

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(Mir gefallen Formulierungen wie „anonyme ID“.)

Schön, dass man Fehleranalyse und Benachrichtigungsfunktion eingebaut hat.

(Die Angabe der Rechtsgrundlage aus Sicht der Krankenkasse fehlt. Also auf welchem Erlaubnistatbestand aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO diese Verarbeitungszwecke basieren. Wenn die Kasse das selbst betreiben würde.)

Eine saubere Auslagerung dieser Funktionen wäre rechtlich und technisch prinzipiell möglich (Art. 28 DSGVO). Auch in Drittländer (Art. 44 ff. DSGVO). Wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.

Der Knackpunkt ist, was Google mit den übermittelten Daten noch alles anstellen kann. Ich lese „Auftragsverarbeitung“; also muss die Verarbeitung zu Dienstleister-eigenen Zwecken ausgeschlossen sein. Ist sie das?

(Google, Microsoft usw. ist in dieser Beziehung nicht zu trauen. Sowohl vertragstextlich als auch technisch ist anzunehmen, dass sie Daten aus Auftragsverhältnissen eben nicht sauber von anderen Beständen trennen. Gerade diese Dienste haben Möglichkeiten, Daten aus solchen Beziehungen ihren eigenen Profilen zu den betroffenen Personen hinzuzufügen. Mindestens anhand der anderweitig bereits bekannten IP-Adresse.)

D., der glaubt, dass die Nebenbegehrlichkeiten der Dienstleister oft nicht zulässig (weil nicht unbedingt erforderlich) sein werden.

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Die Weitergabe „besonders schützenswerter“, personenbezogener Daten an die weltgrößte umfassend trackende Werbedatenkrake, die bekanntermaßen immer wieder gegen einschlägige Gesetze verstößt, ist ein böser Witz auf Kosten der Nutzer, auf Kosten von Demokratie und Menschenwürde.

Welche Informationen erhält die Datenkrake?

A ist Mitglied der IKK.
A benutzt ein Smartphone der Art xy.
A nutzt die App am tt.mm.jjjj hh:mm:ss.

(Weitere Ereignisse, die Firebase an Google meldet.)

Dies könnte ich, wäre ich Google, kombinieren mit:

A ist Geheimrat a.D. Dr. Peter Buhl-Meier, wohnhaft Memelweg 17b, 69312 Heidelberg-Sotzenbach, Handyprovider xyz

A sucht am tt.mm.jjjj hh:mm:ss die Webseite einer Online-Apotheke auf, da er auf Playboy.com auf die Anzeige einer Online-Apotheke geklickt hat.
A hält sich länger auf der Produktseite „Mittel gegen Geschlechtskrankkeiten“ auf und bestellt („Konversion-Tracking“).

Das nur spontan, lässt sich enorm ausbauen … die Datenkraken lassen insoweit an Unis forschen …

Hinzukommt, dass dieses Unternehmen in einem Staat sitzt, der kategorisch von höchster Stelle (US-Verfassung, 4. Verfassungszusatz), US-Ausländern das Recht auf Privatheit nicht kennt.

Dies, während die EU es als MENSCHENrecht (Art. 8 EU-Grundrechtecharta, zuvor schon u.a. unser Grundgesetz) definiert hat, WEIL der Privatheitsschutz so elementar ist für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Demokratie und Menschenwürde.
(Das wiederum ist einigen hier nicht klar, offenbar zu abstrakt. Sie behandeln tatsächlich auch noch 2025 Datenschutz als ‚schön, aber nicht wirklich lebenswichtig‘. Klar, auf Menschenwürde und Demokratie kann man schon mal verzichten, gell?)

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten (hier u.a. zugestandenermaßen der IP) zusammen mit irgendwelchen pseudo-anonymisierten IDs ist übler Unsinn, da Google natürlich die Dinge zuordnen kann: Die IP-Adresse ist schon nur ein Pseudonym des Betroffenen, ob ich dem weitere eindeutige Pseudonyme hinzufüge, ist nicht stärker anonymisierend, sondern stärker pseudonymisierend.

Natürlich weiß auch die IKK, dass ein im WLAN scheinbar schlafend herumliegendes Android-Telefon permanent (tausendfach binnen 24 h) mit exakt derselben IP-Adresse Kontakt zu Google aufnimmt. Und Google - u.a. dank PlayStore - selbstverständlich weiß, welche konkrete Person dieser IP zuzuordnen ist. Und leider dürften sich auch auf den meisten iPhones/iPads Apps befinden, wo Firebase = Google rummacht … personenbezogenen Daten in die USA übermittelt.

Es ist ein häufiges Phänomen sehr eigenartiger Dummheit, so zu tun, als wäre dem nicht so.
Längst ist es - dank KI - auch üblich sich zunächst mit „Schatten“ von Personen zu begnügen, d.h. mit einer 90 %tigen Identifizierung, die aber jederzeit mit wenigen Klicks zu einer 100tigen Identifizierung ‚umgeschaltet‘ werden kann, davor aber zu behaupten, man verarbeite ja nur anonymisierte/pseudonymisierte Daten, dazu noch unten.

Einmal ist diese naive Form des Denkens grundlegend dokumentiert durch die Hamburgische Datenschutzaufsichtsbehörde, die ihre Vereinbarung mit Google wegen des invasisven Google Analytics als Erfolg verkaufte und dabei unbeachtet/unberichtet ließ, dass es natürlich absurd ist, wenn ein Google eine Möglichkeit zur Kürzung der IP bezüglich EINES („kostenlosen“ „Services“) anbietet, wenn zugleich in der Regel von demselben Rechner meist/sehr häufig, die volle IP übermittelt wird, bspw. durch DoubleClick, Google Map, Youtube etc. (Es war Google, was den Datenschutz-GAU ca. 2012 verursachte, per AGB-Änderung nun alle Daten aus allen Google-Services zusammenzulegen. Microsoft zog sofort nach.)

Nach Jahrzehnten hat einmal und erstmals eine italienische Behörde diesen Unfug in Worte gefasst, Hervorhebung von mir:

Bei der Feststellung, dass die Verarbeitung rechtswidrig war, wiederholte der italienische Staatsanwalt, dass eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist und nicht anonymisiert würde, selbst wenn sie gekürzt würde - angesichts der Möglichkeiten von Google, solche Daten durch zusätzliche Informationen anzureichern, die es besitzt.

Original:
In determining that the processing was unlawful, the Italian SA reiterated that an IP address is a personal data and would not be anonymised even if it were truncated – given Google’s capabilities to enrich such data through additional information it holds.

Quelle:
https://www.garanteprivacy.it/home/docweb/-/docweb-display/docweb/9782874#english

Ich empfehle auch euch, sich diese Quelle als Lesezeichen zu speichern, denn es ist das erste Aufblitzen natürlicher Intelligenz nach Jahrzehnten dümmlich-ehrfürchtigen Staunens und Glaubens.

Weitergabe/Übermittlung:
Tatsächlich liegt rechtstechnisch dann keine „Übermittlung“ = „Verarbeitung“ (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) vor, wenn die Weitergabe im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erfolgt.

Man will mit dem Konstrukt der Auftragsverarbeitung absichtlich den Verantwortlichen (IKK) mit seinem Auftragsverarbeiter (Google) als eine Einheit fingieren, um die Datenverarbeitung zu erleichtern.
Gedacht hatte man damals, bei Schaffung dieses Konstruktes (schon in den frühen deutschen Datenschutzgesetzen), vor allem an Rechenzentren der Landesverwaltungen, an Vereinfachung: Der Bürger sollte einen Ansprechpartner = Verantwortlichen haben und nicht (auch) gegen jedes Unternehmen der ganzen, ihm oft unbekannten Verarbeitungskette, jeweils Auskunft fordern und/oder klagen müssen.

Der „Verantwortliche“, hier die IKK, hat deshalb aber auch die volle Verantwortung auch für seine Auftragsverarbeiter zu übernehmen.
Ein häufig zu lesendes „Wenn-sie-wissen-wollen-was-mit-ihren-Daten-passiert-lesen-sie-gefälligst-bei-Google-nach!“ funktioniert hier nicht.

Ich halte die Vorgehensweise auch deshalb für mehr als unrichtig, weil sie unterstellt, der dritte Versuche eines „Safe Harbor“ sei rechtmäßig. Dagegen spricht schon, dass die ersten beiden Versuche illegal waren.
Dagegen spricht offenkundig schon, dass eine Angemessenheit dann nicht vorliegen kann, wenn in der EU generell Freiheitsstrafen auf Datenschutzverletzungen stehen (bspw. Deutschland: § 42 BDSG), in den USA nur in wenigen speziellen Fällen.
Dagegen spricht schon, dass das höchste Recht der USA Datenschutz für Ausländer ablehnt, dazu s.o…
Sich auf den dritten Versuch eines „Privacy Shields“ oder „Privacy Frameworks“ zu verlassen betrachte ich als einen Schlag ins Gesicht der eigenen Versicherten.
Zumal ich den Nutzen von Google = Firebase für vergleichsweise lächerlich einschätze: Eine klare, freundliche, einfache Aufforderung an die Nutzer, Probleme zu melden, machte es schon weitestgehend überflüssig. Der Hype, der um Klicki-Bunti-Google-Anal-üticks getrieben wird, hat sich glücklicherweise langsam gelegt: Ein Großteil der Daten ist uninteressant, aber Webdesigner lieben es natürlich schicke, vorgefertigte Grafiken ihren Auftraggebern als „Erfolgsnachweis“ zu präsentieren.

Art. 28 DSGVO verlangt, Hervorhebung durch mich:

„Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.“

Ich sehe hier ein Problem beim Stichwort „hinreichend Garantien“ und „gewährleistet“, d.h. bei der sorgfältigen Auswahl des Dienstleisters.

Erstens halt ich die Auswahl eines US-Dienstleisters aus den og. Gründen - staatlich angeordnete Rechtlosigkeit von Ausländern - für fahrlässig.
Zweitens: Die Auswahl eines Unternehmens, was den absolut überwiegenden Teil seines Umsatzes auf Basis extremen Verhaltenstrackings auf Basis persönlicher Daten seiner Nutzer macht, ist ebenfalls ein Knock-Out-Kriterium sein müssen, meine ich.
Drittens übergebe ich nicht persönliche Daten meiner Kunden im Gesundheitsbereich auf Basis so wackeliger Konstrukte wie dem dritten „Safe Harbor“-Unfug.
Viertens übergebe ich nicht persönliche Gesundheitsdaten meiner Kunden an ein Unternehmen, was wiederholt durch Konflikte mit Recht und Gesetz auffiel, zuletzt vor wenigen Wochen, s.o.

Zum Abschluss noch der Hinweis: Totalüberwachung ist nicht nur eine Menschenrechtsverletzung in industriellem Ausmaß. Deutschland ist auch nicht mehr im innovativ seitdem die USA Deutschland in industriellem Ausmaß vollautomatisch überwachen. Hier war noch einmal ein kurzes Aufbäumen unserer Volksvertreter, dann kam - ach, wie nützlich für den Ausbau der Überwachung! - „9/11“.

Gesundheitsdaten sind für die USA supergeil: Das ist ein Milliardengeschäft, wo noch immer keine US-Marktbeherrschung gelungen ist. Der US-üblichen Marktausforschung zur strategischen Manipulation steht die DSGVO ziemlich entgegen. Ich habe selbst erlebt, wie US-Filialen, die zu dem Zweck in der EU angesiedelt wurden, nach Inkrafttreten der DSGVO wieder dichtgemacht wurden - mangels Erfolgsausicht, dass die Ausforschung lukrativ weiter betrieben werden konnte. Die DSGVO machte das Geschäft ab 2018 zu weitgehend illegal.

Ich bin zuversichtlich, dass man auch harte Argumente findet, nimmt man die DSGVO genauer diesbezüglich unter die Lupe, kann aus Zeitgründen nur eine erste Einschätzung geben …

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Unabhängig von der DSGVO könntest du auch mal nachfragen, wie das auch nur annähernd mit § 25 TDDDG konform gehen soll.

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Ein Update zu diesem Thread, falls es noch jemanden interessiert. Die DSGVO-Anfrage an meine Krankenkasse habe ich bisher nicht weiter verfolgt. Dafür habe ich auf Exodus nachgeschaut, wie die App in Bezug auf Tracker weiterentwickelt wurde. Hier das Ergebnis:

Obwohl der Datenschutzbeauftragte mit den oben zitierten, windelweichen Argumenten versucht hatte zu belegen, dass die App DSGVO-konform sei, wurde dennoch in genau demselben Zeitraum der von mir beanstandete letzte Tracker aus der App entfernt. Sie haben damit nicht einmal den Release der nächsten Version abgewartet, sondern die Änderung innerhalb der Version 25.10.1. gemacht. Kann das ein Zufall sein?

Eher nein, wenn ich ähnliche Erfahrungen heranziehe. Vor ein paar Jahren, als die deutschen Banken ihre Zwei-Faktor-Authentifizierung auf TAN-Apps umgestellt hatten, hatte ich in zwei TAN-Apps meiner Banken auch Google-Firebase Tracker gefunden und dazu DSGVO-Anfragen an diese Banken gestellt. Es gab zwei unterschiedliche Reaktionen:

  1. Eine Bank hat Tracking abgestritten und behauptet, der Datenverkehr zu Google diene alleine dem Herunterladen von Zertifikaten. Dennoch haben sie still und heimlich den Tracker entfernt, zeitlich auch genau nach meiner Anfrage.
  2. Die zweite Bank ging offen mit dem Thema um, bedankte sich für die Meldung. Sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass der beauftragte Appentwickler diesen Tracker eingebaut hätte und würden ihn nun entfernen lassen, was sie dann auch tatsächlich umsetzten.

Mit solchen DSGVO-Anfragen lässt sich also tatsächlich etwas bewirken, zumindest in gesetzlich besonders geschützten Bereichen wie Gesundheit und Finanzen. Bei Appbetreibern, die ihre Apps nur zu Werbezwecken herausgeben ist dagegen wahrscheinlich nicht viel zu machen. Selbst wenn die Verantwortlichen abstreiten, Regeln verletzt zu haben, scheinen sie sich dennoch der Konsequenzen eines DSGVO-Verstosses bewusst zu sein und reagieren. Zwei Punkte sind dennoch bemerkenswert:

  1. Die Anbieter, Betreiber von Apps scheinen häufig keine Ahnung zu haben, welche Tracker die Appentwickler eingebaut haben. Das war zumindest bei einer meiner DSGVO-Anfragen so, möglicherweise aber in allen drei Fällen.
  2. Die von mir genannten 3 Apps haben in Google-Play Downloads von über 100.000. Möglicherweise war ich von diesen zwischen 100.000 und 1.000.000 Nutzern der einzige, der sich per DSGVO-Anfrage über die Tracker beschwert hat, da die Tracker zeitlich immer nach meinen Anfragen entfernt wurden. Das wäre traurig :frowning:

Ihr könntet die Statistik aber durch eigene DSGVO-Anfragen verbessern :slight_smile:

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