Einwilligung durch Satzung rechtens

Hallo zusammen,

unser Sportverein hat eine Satzung verabschiedet, die folgendes beinhaltet:

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien,
sowie elektronischen Medien zu.

Danach werden Fotos, Videos usw. erstellt und auf zahlreichen Plattformen veröffentlicht.

Meine Frage ist, ist so eine allgemeine Regelung rechtens?

Eine weitere Frage habe ich zum Thema Bildrechte, ich kann doch schriftlich meinen Widerspruch einreichen bzw. wenn man aus dem Verein austritt,Vorformatierter Text das Löschen der Medien verlangen. Ist das richtig?

Vorweg Disclaimer
Ich habe keine Ahnung. Bin kein Justitiar und biete keine Rechtsberatung hiermit.

Aber das wäre mir zu wider, da ich der Auffassung bin das eine allgemein gültige Satzung eines Vereins nicht mir nichts dir nichts so tief in die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen eingreifen darf. Ich bin der Meinung das es hier zu unterscheiden gilt und die Vereinstechnischen Dinge unabhängig von den persönlichen Dingen geregelt werden müssen.

Ich würde die Satzung nicht akzeptieren und dem widersprechen.

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Es gibt ein PDF Datenschutz im Verein Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörde BW. Auch im Blog wirst Du bei Ideen zur Selbsthilfe: Datenschutz im Verein – Digitalisierung im Verein Teil2 fündig (hier findest Du weitere nützliche Links).

Grundsätzliches:
Der Verein benötigt eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Fotos. Die Satzung ist ein vertragsähnliches Verhältnis. Rechtsgrundlage Art. 6(1)(b) DSGVO. Sie kann (Alternativen im Blog-Beitrag) je nach Vereinszweck die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Begründung und Durchführung der Vereinsmitgliedschaft regeln. Auch Satzungen unterliegen einer „Inhaltskontrolle“ (siehe Seite 8 der Orientierungshilfe) und müssen „fair“ sein. Die Datenverarbeitung muss zur Erreichung des Vereinszwecks, der Vereinsziele und zur Begründung und Durchführung dabei eine untergeordnete Mitgliedschaft objektiv erforderlich sein. Nützlichkeitserwägungen des Vereins spielen eine untergeordnete Rolle. Insbesondere wenn Grundrechte betroffen sind.

Regelungen in der Vereinssatzung, die verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Mitglieder beeinträchtigen, sind daher unwirksam. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verein durch die Satzung eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht, die weder für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses noch für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist.

Quelle: Seite 8 Datenschutz im Verein Orientierungshilfe

Ebenso eine gute Quelle für Veröffentlichung von Fotos im Vereinskontext: FAQ Veröffentlichung von Fotos speziell für Vereine.

Es ist jedoch schwierig, eine allgemeine Antwort auf deine Frage nach der Zulässigkeit zu geben. Es kommt auf die Details an. Und ob die Satzung oder eine DS-Ordnung diese Details regelt. Die zitierte Regelung allein erweckt den Eindruck, dass sie weit gefasst und recht unbestimmt ist. Dies kann dazu führen, dass Dein Verein in konkreten Fallkonstellationen die Grenzen des Zulässigen überschreitet.

Beispiel: Es ist ein Unterschied, ob (im Sinne der zitierten Regelung) ein Mannschaftsfoto von Erwachsenen auf der Vereinshomepage veröffentlicht wird oder ob Fotos minderjähriger Vereinsmitglieder auf einem Werbefoto des Vereinssponsors zu sehen sind und dieses dann auf einer Social Media Plattform veröffentlicht wird.

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ergänzend vielleicht noch: Kernaufgabe eines Sportvereins ist Sport. Die Veröffentlichung von Fotos und Filmen ist daher nachrangig auszulegen. Das bedeutet umgekehrt, dass dieser „Freibrief“ eine Zwangsgeschichte ist und somit der DSGVO widerspricht.

Die DGSVO greift bei personenbezogenen Daten, darunter fallen nur bedingt Gruppenfotos.

Dialog zwischen Mitglieder und dem Verein (wer auch immer das dann ist) ist hilfreicher. Also gerne dann auch eine fallbezogene Klärung, die dann eine Einwilligung bedarf und mit einer Löschfrist und dem Widerspruchsrecht verbunden ist. Hinweis: bei gedruckten Flyern kann das ohne Vertrag zu echten Problemen führen, wenn die betroffene Person nach Druck ihren Widerspruch gelten macht.

Und ja, Widerspruchsrecht gibt es von der DGSVO her, daher ist das Zitat eher bescheuert; denn wenn jemand sein Widerspruchsrecht einklagt, ist das wackelige Konstrukt der Satzung hinfällig.

Ich empfehle auch, dass Fotos mit einem Verfallsdatum technisch hinterlegt sind, insbesondere dann, wenn es Einzelfotos u.ä. sind, z.B. nach zwei Jahren raus aus der Veröffentlichung.

Sind da Kinder im Verein? Dann gelten eh andere Maßstäbe.

Hahaha, das Zitat findet sich hier:

http://tvgg.de/wp-content/uploads/2018/06/Satzung.pdf und die Satzung ist von 2010

und dann gibt es noch diverse andere Websites, die exakt dieses Passus auch haben. Manche haben das teils ergänzt um

… im Zusammenhang mit Wettbewerben oder sonstigen Ereignissen des Verbandes zu. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Verbandes entfernt. → https://bvcp.de/satzung/ (von nach 2018)

oder

… zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Verein zu. → https://www.bwb-betriebssportgruppe.de/satzung von 2021

Da haben einige Vereine ihre Hausaufgaben in spätestens 2018 nicht gemacht :wink: Und die DSGVO im Sinne ihrer Mitglieder nicht begriffen :frowning:

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Es ist grundsätzlich richtig, dass der Vereinszweck eines Sportvereins die sportliche Ertüchtigung in der jeweiligen Sportart ist. Allerdings ist auch die Außendarstellung eines Vereins - z.B. zur Mitgliederwerbung - ein anerkannter Vereinszweck. Man kann also nicht pauschal sagen, dass XY der DSGVO widerspricht Es kommt immer auf den Einzelfall an. Du hast insofern Recht, dass eine Satzungsregelung kein Freibrief sein kann.

Von der DSGVO erfasst sind personenbezogene Daten - siehe Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Ob es sich um ein Einzelbild oder ein Gruppenbild handelt, ist zunächst unerheblich. Bei der Veröffentlichung von Fotos wäre auch das KUG zu beachten, das erspare ich mir hier.

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Mein geschriebenes bezieht sich dann am Ende auf Artikel 6 Abs 1 lit f)

Das ist ja sicherlich auch das, was mit der Satzung und den ursprünglichen obigen Zitat versucht wird. Funktioniert so aber nicht, weil zu krass formuliert. Die anderen ergänzenden Beispiele von Satzungen, die ich dann fand, zeigen ja die Abmilderung mit Nennung des individuellen Widerspruchsrechtes.

Das sind zwei verschiedene Rechtsgrundlagen. Wie ich bereits geschrieben habe, ist eine Satzung ein vertragsähnliches Verhältnis. Daher ist die Rechtsgrundlage Art. 6(1)(b) DSGVO - Erfüllung eines Vertrages. Und nicht 6(1)(f) - berechtigtes Interesse.

Daraus ergeben sich unterschiedliche „Mechanismen“.

Das von Dir angesprochene Widerspruchsrecht in Art. 21 DSGVO in Bezug auf Datenverarbeitungen nach Art. 6(1)(f) DSGVO wäre dann konkret: Art. 21(1) DSGVO. Im Gegensatz zum Recht auf Widerspruch gegen Direktwerbung nach Art. 21(2) DSGVO wäre dieser Widerspruch nicht „voraussetzungslos“ („besondere Situation“).

Aus meiner Sicht muss die Satzung daher der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB („Treu und Glauben“) standhalten. Sie muss also „gerecht“ und „fair“ sein (Seite 8 in der Orientierungshilfe oben).

Es liegt nur ein Satzbaustein vor, daher kennen wir keine weiteren Regelungen, wie z.B. eine Datenschutzordnung, Datenschutzinformation usw.

Das vertragsähnliche Verhältnis endet jedoch mit dem Austritt (Frist beachten) aus dem Verein. Die Datenverarbeitung wäre dann nicht mehr erforderlich. Sofern keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung besteht (was eher unwahrscheinlich ist; wenn es sich um Fotos handelt), wären die Daten zu löschen.

Wie gesagt, es kommt auf die konkreten Umstände an. Das kann man nicht pauschal sagen.

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Hallo zusammen,

danke erstmal für die vielen Nachrichten.
Ich habe den gesamten Passus, der das Thema Datenschutz behandelt, einmal veröffentlicht.

§ 20 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezoge-
ne Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der
 Speicherung
 Bearbeitung
 Verarbeitung
 Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
 Auskunft über seine gespeicherten Daten
 Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
 Sperrung seiner Daten
 Löschung seiner Daten
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien,
sowie elektronischen Medien zu

Wie schon geschrieben, zielen meine Fragen auf zwei Themen.
Ist dieses Passus so rechtens und kann man einen Widerspruch einlegen.

Zum Widerspruch, dass könnte natürlich zum Ausschluss aus dem Verein führen, da man sich nicht an die Satzung hält.

Bei Personen, die ausgetreten sind, greift die Satzung nicht mehr und man hat doch aus meiner Sicht das Recht auf sein eigenes Bild, sodass man nun die Löschung der Bilder beantragen kann.

Habe dazu einen Musterbrief gefunden:

Musterbrief: Widerspruch gegen die Veröffentlichung meines Bildes

[Dein Name]
[Deine Adresse]
[PLZ, Ort]
[Deine E-Mail-Adresse]
[Dein Telefonnummer]
[Heutiges Datum]

[Name des Unternehmens / der Organisation]
[Zuständige Abteilung (falls bekannt)]
[Adresse des Unternehmens / der Organisation]
[PLZ, Ort des Unternehmens / der Organisation]

Betreff: Widerspruch gegen die Veröffentlichung meines Bildes

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich heute an Sie, um mein Recht auf das eigene Bild gemäß § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geltend zu machen und meinen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Veröffentlichung meines Bildes in allen Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien nach meiner Kündigung auszusprechen.

Ich, [Dein Vor- und Nachname], war bis zum [Datum deiner Kündigung] bei Ihrem Unternehmen / Ihrer Organisation beschäftigt. Mit meiner Kündigung zum genannten Datum endet meine aktive Beschäftigung bei Ihnen.

Gemäß § 22 KUG haben natürliche Personen ein Recht am eigenen Bild. Dieses Recht beinhaltet unter anderem, dass die Veröffentlichung von Fotos oder Bildern meiner Person ohne meine ausdrückliche Einwilligung unzulässig ist. Die Verwendung meines Bildes in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien ohne meine Zustimmung nach meiner Kündigung stellt einen Verstoß gegen dieses Recht dar.

Ich fordere Sie hiermit nachdrücklich auf, jegliche Verwendung von Bildmaterial, auf dem ich abgebildet bin, zu unterlassen, sofern Sie nicht über meine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung verfügen. Dies schließt alle Formen von Veröffentlichungen in Printmedien wie Zeitungen und Zeitschriften, in Telemedien wie Fernsehen und Online-Medien sowie in elektronischen Medien wie Websites und sozialen Netzwerken ein.

Bitte beachten Sie, dass ich mein Recht auf das eigene Bild ernst nehme und alle erforderlichen rechtlichen Schritte unternehmen werde, um sicherzustellen, dass dieses Recht gewahrt wird.

Ich erwarte von Ihrem Unternehmen / Ihrer Organisation, dass mein Widerspruch unverzüglich registriert wird und keine weiteren Veröffentlichungen meines Bildes erfolgen, es sei denn, ich erteile dazu ausdrücklich und schriftlich meine Zustimmung.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation in dieser Angelegenheit. Bei Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

[Deine Unterschrift]

[Dein Vor- und Nachname (gedruckt)]

Mir ist die Formulierung zu allgemein. Ich würde zumindest eine Beschränkung erwarten das die Fotos im Zusammenhang mit dem Vereinssport stehen müssen.
Zu allgemein gehaltene Klauseln sind häufig im Recht nicht durchsetzbar.

Meine persönlichen Ansicht(en) zu deinen Schilderungen (keine Rechtsberatung):

  1. Bei einem Austritt: Die Satzung ist ein vertragsähnliches Verhältnis. Rechtsgrundlage ist 6(1)(b) DSGVO Erfüllung eines Vertrages. Nach dem Austritt (Frist beachten) sind die Bilddaten (für die Erfüllung des Vertrages) nicht mehr erforderlich und sind zu löschen. Sofern keine andere rechtliche Grundlage für die Verarbeitung geltend gemacht wird. Diese sehe ich allerdings nicht. Ich würde eine Löschung gemäß Artikel 17(1)(a), sowie eine Information an die Datenempfänger gemäß Artikel 17(2) DSGVO verlangen.

  2. Ohne Austritt: Ich würde bezweifeln, ob die Veröffentlichung von Bildern, für die Durchführung der Mitgliedschaft in einem Sportverein erforderlich ist und daher die Bilddaten unrechtmäßig verarbeitet wurden. D.h. es besteht keine rechtliche Grundlage gemäß Art. 6(1)(b) DSGVO diese Daten zu verarbeiten - die Bilddaten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    Eine wirksame, informierte Einwilligung nach Art. 6(1)(a) DSGVO kann ebenso wenig vorliegen, da die Einwilligung gemäß Art. 7(2) DSGVO klar von anderen Sachverhalten getrennt werden müsste. Die Definition einer Einwilligung gemäß Artikel 4 Nr. 11 DSGVO erfordert u.a. die Kriterien für den „bestimmten Fal“ und in „informierter Weise“. Beides wäre mit der zitierten Satzungsregelung (unbestimmt und weit auslegbar) nicht überein zu bringen. Ich würde eine Löschung gemäß Artikel 17(1)(d), sowie eine Information an die Datenempfänger gemäß Artikel 17(2) DSGVO verlangen.

Ein Muster findet sich beispielsweise hier: Muster BayLDA.

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Ich glaube, dass nach einem Austritt kein Recht besteht die Bilder löschen zu lassen, sofern die Einwilligung zuvor richtig war.

In Zeiten des Internet auch gar ned möglich.
Stellt euch vor eurer Verein wird Bezirksmeister, alle lokalen Zeitungen berichten mit einen Gruppenfoto.

Wie soll man diese alten Einträge alle korrigieren lassen.

Das Internet vergisst nie.

Aber is nur meine Vermutung und bezieht sich nur aufs nachträgliche entfernten.

Rechtlich ist das klar geregelt. Die Einwilligung ist keine Einbahnstraße. Eine Einwilligung nach Art. 6(1)(a) DSGVO als Rechtsgrundlage liegt hier jedoch m.E. nicht vor.

Die Presse und der Journalismus (Lokalzeitung) stellen eine völlig andere Situation dar (Medienprivileg Art. 85 DSGVO). Die Lokalzeitung ist dann ein eigenständiger Verantwortlicher für die Datenverarbeitung. Der Begriff der Print- und Telemedien geht aber weit darüber hinaus.

Was technisch etwas schwierig ist, darf für die Grund- und Freiheitsrechte keine Rolle spielen.

@Lockslay Vielleicht schaut ihr euch mal die Lösung auf https://www.hanabi-pirna.de/fotorechte.html an (bitte auch die „Fußzeile“), ich kenne sie noch aus Zeiten des alten DS-Forums des BfDI.

Heise hat „Datenschutz im Verein“ veröffentlicht, Zitat:
„Vom Lehm berichtet aus der Praxis von besonders häufigen Problemstellungen, beispielsweise dem Umgang mit Fotos und Videos – und wie man damit umgehen sollt.“
https://www.heise.de/hintergrund/Auslegungssache-96-Datenschutz-im-Verein-9352168.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.atom.beitrag.beitrag

Hallo zusammen,

spannende Frage, die ihr hier stellt.
Ich bin selbst Vorsitzender eines Sportvereins mit 250 Mitgliedern und wir haben das in der Praxis so gelöst: Beim Training werden grundsätzlich keine Fotos gemacht. Sollten diese trotzdem für die Öffentlichkeitsarbeit erforderlich sein, holen wir uns diese explizit von den Eltern ab.
Bei allen Veranstaltungen des Vereins, die über das Training hinausgehen, erfragen wir die Zustimmung der Mitglieder bei der Anmeldung. Hier haben wir ein Feld über der Unterschrift (bzw. dem „Absenden“-Knopf) positioniert, in dem steht, bei welchen Medien wir die Fotos exakt veröffentlichen. Eine Teilnahme ohne diese Zustimmung ist nicht möglich.
Ich denke, dies ist so in Ordnung, da Veranstaltungen neben dem Training über den eigentlichen Vereinszweck hinausgehen und freiwillige Zusatzangebote des Vereins sind. Damit kann ich dies meines Erachtens einfordern. Es gibt ja keine Verpflichtung, daran teilzunehmen.
Wir verzichten grundsätzlich auf pauschale Einwilligungen.

Im Übrigen: Ein Verein unserer Größe hat gar nicht die Personalstärke, um sich über alle Maße mit dem Thema Datenschutz zu befassen. Wir müssen daher einen pragmatischen Mittelweg gehen.

Grüße

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ist sicherlich eine gute Wahl. Euer Vorgehen würde ich auch empfehlen.

Wie löst ihr das Löschverfahren auf den Seiten im Internet? Gar nicht oder habt ihr z.B. einen Automatismus auf der eigenen Website, der euch zumindest informiert? Wenn ihr mit externen Providern wie Facebook, Instagram etc. auch arbeitet, empfehle ich gerade da, dass dort einmal im Jahr alter Kram gelöscht wird, der z.B. älter als drei Jahre ist; denn gerade dort interessiert das idR nicht mehr. Auf der eigenen Website sieht das ein vlt. ein wenig anders aus. Ist halt wie Frühjahrsputz.

Hallo,

bitte entschuldigt die späte Rückmeldung.
Mit dem Thema „Löschverfahren“ haben wir noch Luft nach oben. Bisher haben wir da noch nichts fest etabliert.
Vielleicht habe ich ein Verständnisproblem, aber haben wir eine Pflicht, diese Bilder zu löschen oder ist es „lediglich“ ein Recht der Fotografierten?

Grüße
McM

Das kommt auf eure Verträge mit den abgebildeten Personen an.

Vielleicht schaut ihr doch mal in die Unterlagen des Sportvereins, den ich weiter oben verlinkt habe.

Und ergänzend zu Cornelius: man muss ein bisserl unterscheiden zwischen datenschutzrechtlichen Einwilligungen und anderen Einwilligungen

Ich gehe mal davon aus, dass regelmäßig und vor allem aktuelle Fotos veröffentlicht werden. Daher ist im Umkehrschluss das m.E. so, dass der aktuelle Moment im Laufe der Zeit verfällt und dieser ursprüngliche Zweck „aktuelles Ereignis“ also verschwindet.

Im Vertrag sollte das geregelt sein. Das „Recht der Fotografierten“ ist ja in den Vertrag getütet, also abgegeben. Die DSGVO geht davon aus, wenn der Zweck weg ist, ist der entsprechende Datenbestand zu löschen.

Für mich ist das eine Frage der Höflichkeit, der Ausgewogenheit der Interessen und schlussendlich Ausdruck einer gepflegten Website. Dieser Schnellflieger-Huschihuschi-Portale wie Facebook, Instagram etc. bewerte ich regelmäßig anders bei so etwas wie die eigene Website, sieh oben.

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