wenn ein Freiberufler (Einzelunternehmer) mit einem Unternehmen Verträge abschließt, ist dann Art 15 ebenfalls anwendbar (da Person Freiberufler = Einzelunternehmer = eindeutig zuzuordnen) ?
Diese Verordnung gilt für die […] Verarbeitung personenbezogener Daten […]
Als Einzelunternehmer:in fallen bei dir natürlich personenbezogene Daten an, also ist die DSGVO anwendbar. Die Einzelunternehmer:in ist betroffene Person und hat damit nach Art. 15 DSGVO das Recht, Auskunft zu verlangen.
Hier wäre zum Verständnis ggfs. noch zu ergänzen, dass es nach Art. 1 bzw. auch Art. 4, Punkt 1, immer um Daten natürlicher Personen geht. Unabhängig davon, ob es sich nun um einen Einzelunternehmer handelt oder nicht, fallen die personenbezogenen Daten der natürlichen Person(en), die sich ggfs. „hinter“ einer juristischen Person (oder wie auch immer sonst benannten rechtlichen Form) befinden, auch unter die DSGVO.
Nun, das könnte z.B. ganz einfach nur ein Abgleich der vorhandenen Daten sein.
Nicht alles was man über sich selbst weiss, vermutet man als vorhandenes Wissen bei Dritten.
Insofern ist an dieser Stelle viel interessanter, was einen offenbar Unbeteiligten dazu veranlasst, eine derartige Frage zu stellen
Auch wenn es mglw. naheliegend ist, aber woraus geht denn hervor, dass der TE tatsächlich der Betroffene ist? Die Fragestellung ist aus Sicht eines Verantwortlichen ebenso relevant. Ich würde sogar sagen, noch relevanter, da man ansonsten bei Nicht-Berücksichtigung solcher Fälle dann irgendwann in ein Problem läuft.