Gehaltsabrechnung

Mein Arbeitgeber plant die Gehaltsabrechnung bei einer deutschen Firma auszugliedern und für uns Mitarbeiter den Zugang zu unseren Daten und Abrechnungen über ein Online Portal zur Verfügung zu stellen. Uns wurden die Datenschutzhinweise überstellt, in der Name und Anschrift des Dienstleisters genannt wird, ebenso der für den Datenschitz verantwortliche Mitarbeiter.
Gleich im zweiten Absatz steht dann, dass die Verabreitung der Daten auf Grundlage des berechtigten Interesses nach §6 Abs. 1 DSGVO geschähe. Das berechtigte Interesse läge darin, die interne Prozesse zu vereinfachen.
Auf die Daten dürfen wir im Addison OneKlick-Portal zu greifen, entweder im Browser oder über eine App im Handy.
Ich soll jetzt zustimmen, mir meine Abrechnungen in dem Portal abzuholen.
So wie ich das verstehe, wird die Auslagerung meiner Daten sowieso erfolgen, dies hat zumindest ein gewisses Geschmäckle. Ich traue aber der App nicht. Kennt einer dieses OneKlick-Portal? Wie kann ich feststellen, welche weiteren Verbindungen aufgebaut werden, meine Gehaltsabrechnungen sollen nicht mit Google und Facebook ausgetauscht werden.

Du musst nicht zustimmen!
Hingegen muss der Arbeitgeber Dir die Abrechnung bringen …
Folglich: wenn Du Dich weigerst, muss er das vielleicht weiterhin auf Papier tun.
Dann ist die Auslagerung Deiner Daten auf jeden Fall Unsinn und Du kannst widersprechen.

Ich hatte mich ein wenig auf der Seite des neuen Dienstleisters umgesehen. So wie ich das verstehe, erfolgt die Weitergabe/Bearbeitung meiner Daten auf jeden Fall (berechtigtes Interesse). Stimme ich der Verwendung des Portals nicht zu, so verschickt der Dienstleister die Briefe mit der Gehaltsabrechnung.

Daß der Dienstleister das so darstellt, glaube ich gerne.
Aber ich denke, daran kann man berechtigt zweifeln. :thinking:

Aber warum denn, der würde seinen Job doch genauso machen, ich könnte nicht das Portal nutzen, würde die Gehaltsabrechnung einscannen, durch einen OCR-Rechner schicken und dann auch meinem OMV-Server ablegen. Warum sollte meine Firma intern für die paar „Abweichler“ eine eigene Gehaltsabrechnung bei behalten? Oder muss sie das?

Auch wenn das hier sehr fix ist und ich dir für die Beantwortung sehr danke, so werde ich jetzt doch ins Bett gehen, morgen wird trotz allem ein anstrengender Tag.

Wenn Du das mit berechtigtem Zweifel anfechten kannst, muss sie das.
Was Du mit Deiner Gehaltsabrechnung machst, bleibt freilich Deine Sache.

Schlaf gut!

Es ist in allen kleineren und vielen mittleren Betrieben durchaus normal, dass ein Steuerberater oder Abrechnungsbetrieb (zB Datev) die (Lohn-)Buchhaltung macht. Das ist Auftragsdatenverarbeitung und nicht zustimmungsbedürftig. Gegen die Auslagerung Deiner Daten kannst Du bei einem geeigneten Unternehmen nichts machen. Da liegt Bit falsch.

Anders das Portal: Du musst der Nutzung des Portals nicht zustimmen. Dann muss der Arbeitgeber Dir die (von dem Abrechnungsunternehmen erstellte) Abrechnung per Brief schicken.

Natürlich besteht die Gefahr, dass Dein AG Dir das übelnimmt. Du solltest für die Ablehnung also Gründe haben.
Prüf das Portal doch mal bei https://webbkoll.dataskydd.net/de/.

Eher würde er das PDF, bei Dienstleister ohnehin existiert, ausdrucken.

Die meisten Buchhaltungen geben wohl keine verständlichen Erläuterungen (ich behaupte mal: aus Faulheit und z.T. aus Nichtwissen), selbst die Infos der Datev sind da „sparsam“. Es gibt diverse Rechtsgrundlagen für die unterschiedlichen Verfahren in der Lohnbuchhaltung und ebenso für die datenschutzrechtlichen Rechstgrundlagen.

Was bei der Eingangsfrage vermutlich gemeint ist: die elektronische Abrechnung - und deren Bereitstellung. Grundsätzlich ist die Abrechnung geregelt in § 108 GewO, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__108.html - aber eben nicht das „wie“.

Im Text heißt es (Hervorhebung durch mich):

Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Ein PDF erfüllt — erfreulicherweise — die Textform. Der Arbeitgeber kann nicht dazu gezwungen werden, die Abrechnung ausgedruckt auf Papier zu erteilen. Es genügt, wenn er sie dem Arbeitnehmer auf einen üblichen und zumutbaren Weg zur Verfügung stellt.

Wie so oft hier im Forum hat die Ausgangsfrage bei näherer Betrachtung nichts mit dem Thema Datenschutz zu tun. Ihn immer dann ins Spiel zu bringen, wenn man irgendwo eine Extrawurst gebraten haben möchte, entwertet ihn.

Das sehe ich nicht so, denn im ersten Satz der „Ausgangsfrage“ finden wir:

Das ganze Startposting enthält kein Fragezeichen, also muss der erste Satz doch als zielführend zugelassen sein, oder?

Die Frage kann und soll hier gestellt werden.

Wichtig ist mir aber, dass manches Missverständnis darüber, was datenschutzrelevant ist und was nicht, klar gestellt wird. Oft wird hier viel persönlich gemeint und skandalisiert, was bei näherer Betrachtung entweder gesetzlich geregelt ist oder gar keinen Bezug zum Datenschutz hat.

Es geht um’s „erteilen“. Ohne diverse Einwilligungen / Technik kommt man nicht in die Portale.

Richtig. Und diese Techniken sind allgemein zumutbar und üblich.

Das mag Deine persönliche Ansicht sein … jedoch sagt das Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 179/21 etwas anderes

  1. Unter Erteilen einer Lohnabrechnung in Textform im Sinne des § 108 GewO ist nicht bereits die bloße Bereitstellung in ein elektronisches Postfach zum Abruf durch ein aktives Tun des Arbeitnehmers, sondern auch deren Zugang bei Arbeitnehmer zu verstehen. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnabrechnung so auf den Weg zum Arbeitnehmer bringen, dass sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte.
  2. Die in elektronischer Form übermittelte Erklärung geht dem Empfänger nur dann zu, wenn er zuvor ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der elektronischen Übermittlung der Lohnabrechnung einverstanden ist.
  3. Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer ist keine Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB.
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Das muss eben der Betroffene schon selbst entscheiden dürfen.
Noch sind die elektronischen Helferlein nicht zwingend vorgeschrieben!

Finde ich persönlich bedauerlich.

Trotzdem bleibt die Feststellung, dass das Thema keinen Bezug zum Datenschutz hat. Oder geht es in diesem Forum um Arbeitsrecht?

Ich finde bis zu einer solchen Pflicht müssten mindestens 100 Jahre nach dem Release des ersten iPhones vergangen sein. Alles andere wäre unmenschlich.

Die gewaltsame Digitalisierung ist eine Katastrophe!

Wir sind hier bewusst nicht mehr so engstirnig wie bei Lemmy, denn dies ist gewollt wieder ein Forum. Da muss man etwas mehr über den Teller- äh Themenrand sehen.

DS und Einwilligung hängen schon eng zusammen …

Und vermutlich haben hier viele die Techiebrille auf: es hat aber nicht jeder und in jeder Firma die Ausrüstung. Meine Nachbarin hat zB nur ein Smartphone, keinen Rechner. Ich kenne auch Gewerbebetriebe, da haben die MA keine private E-Mail-Adresse (und auch keine geschäftliche), die nutzen nur Telefon oder Social Media - wo will man da was zustellen?

Und im Homeoffice hat nicht jeder nen Drucker … und es gibt auch Betriebe, in denen private Nutzung von Ausstattungen untersagt ist … aber wenn die BuHa flexibel ist, dann werden es auch die meisten Mitarbeiter sein. Wenn man bei der Datev guckt, dann gibt es genügend Wege für eine hohe Akzeptanz der Beschäftigten.

Ich stimme @anon19851787 zu, der Datenschutz wird häufig geritten, wenn einem irgendwas nicht passt, und dann wird sich beschwert, dass der Datenschutz angeblich zu schlecht ist.

Lohnabrechnung durch externe Dienstleister ist der Normalfall mindestens seit dem 2. Weltkrieg und seit der Erfindung des Computers wird der dafür benutzt. Die Datev hatte Datenfernübertragung, bevor es das Internet gab. Niemanden hat das gestört und durch die DSGVO sollte das auch überhaupt nicht geändert werden.

Das einzige, was hier Gegenstand der Diskussion sein kann, ist die Abholung der Abrechnung im Portal - und die kann der AG nicht verlangen. Nicht wegen Datenschutz, sondern wegen Arbeitsrecht (danke für die Urteilsrecherche).

Ich würde aber den AG nicht unnötig ärgern wollen. Wenn das Portal ok ist … was wir aber mangels Link nicht wissen. Webkoll im Browser und Exodus bei der App sollten da weiterhelfen.

Die App würde ich tatsächlich lieber vermeiden, da da immer Google/Apple mit im Boot sind, und den Browser bevorzugen.