KFZ Kamera öffentlicher Raum

War heute auf der Zulassungsstelle, stolz zeige ein TESLA Besitzer die Funktionen seiner App, auch die Option, die Außenkameras des Fahrzeugen zu nutzen, um die Umgebung zu sehen, das davon Bilder oder Videos leicht zu erstellen sind, gehe ich aus. Hier die Frage nach dem Datenschutz, wie kann es sein, das ein Hauseigentümer, der seine Immobilie mit Außenkameras überwacht, datenschutzrechtliche Anforderung erfüllen muß, aber nahezu jeder KFZ Besitzer davon befreit ist? Hier fehlt klar Regulierung. (Oder gibt es eine?)

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Es gibt keine (die es pauschal erlauben würde). Im Gegenteil ist es erst mal verboten, bis man die Zulässigkeit nachvollziehbar machen könnte. Sowohl für „Haus“ als auch für „Kfz“ wäre ein Erlaubnistatbestand nötig, um Personenabbildungen anfertigen zu dürfen.

Werden keine Daten von (anderen) Personen verarbeitet, sind solche Kameras aus Datenschutzsicht nicht mehr relevant. Die Datenchutzvorschriften sind immer anwendbar, weil die Aufnahmen sich wegen des Erfassens des öffentlichen Raums nicht mehr rein auf den eigenen privatenen Lebensbereich beschränken, wie es im Inneren der eigenen Wohnung oder im Innenraum des allein genutzten Autos der Fall wäre. Doch außerhalb der „Haushaltsausnahme“ und bei Personenbeziehbarkeit hätten die Verantwortlichen mindestens eine von 6 möglichen Bedingungen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu erfüllen und weitere Pflichten, z. B. die Betroffenen zu informieren und ihre Rechte umzusetzen.

In Farge kommen „berechtigtes Interesse“ (an der eigenen Sicherheit) oder „Einwilligung“ der betroffenen Personen.

Bei berechtigten Interessen würden die Interessen der überwachten Personen am Schutz vor Beeinträchtigung ihrer Rechte und Freiheiten so gut wie immer überwiegen, was eine Verarbeitung auf Basis dieser Rechtsgrundlage ausschließt. Nur ganz konkreter Überwachungsbedarf könnte vorübergehend zur Zulässigkeit führen; z. B. mit dem Beginn einer bedrohlichen Situation, auch wenn die Abgebildeten wenig dagegen haben könnten. (Schutz von Einbrechern vor dem Erkanntwerden zählt nicht.)

Einwilligungen wären nicht praktikabel, weil alle betroffenen Personen vor Beginn der Verarbeitung (Aufnahme) informiert, freiwillig und nachweisbar einwilligen müssten.

Also sind solche dauerinteressierten Autos und nach außen gerichtete Hauskameras meistens „im Blindlflug“ unterwegs. Die Verantwortlichen riskieren Sanktionen von Datenschutz-Aufsichtsbehörden und Schadenersatzforderungen geschädigter Personen.

D., der solche Produkte wegen ihrer Möglichkeit zur permanenten Aufnahme für unverkäuflich hält. Fast niemand dürfte sie einsetzen. Gäbe es dafür eine ausdrückliche Produkthaftung (für Hersteller bzw. Verkäufer), wären die Kameras nicht mehr zu bekommen, oder viel zahmer.

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TESLA wirbt sogar mit dem „Wächtermodus“: https://www.tesla.com/de_de/support/vehicle-safety-security-features#sentry

Schön, mit komplett abgewälzter Verantwortung.

Wird in… 93,536 % der Fälle unzulässig sein. Das könnte man von vornherein auf ca. 11,281 % runterdrücken, wenn das Umfeld nur differenziert wahrnehmbar wäre. Z. B. verschiedene manuell wählbare Modi (Garage, unterschiedliche Abstände /Detailgrad für enge /weite Parkplätze); oder automatisch abhängig von der Situation (Standort, Tageszeit, Erschütterung, Berührung).

Bei Verarbeitungen, an denen Tesla interessiert oder beteiligt ist (z. B. Auswertung) würde „gemeinsame Verantwortung“ bestehen, wo die Rollen festzulegen und die Betroffenen über das Wesentliche aus der Vereinbarung informieren zu wären.

D., der mehr Hirnschmalz bei der Konzeption der Funktion erwartet.

Der Wächter Modus im Tesla muss ja nicht aktiviert werden.

Im fließenden Verkehr gibt es ja bereits genug Rechtsprechung zu Dashcams. Gleichzeitig dienen Kameras und andere Sensoren (bei anderen Herstellern) primär zur Automatisierung des Fahrvorgangs über die ganzen Assistenzsysteme.

Das wurde auch alles in einem anderen Thread schon einmal durchdiskutiert.

Warum sollte ein Kaufhaus mehr Recht am eigenen Interesse haben als ich? Solange ich nur mein Privat Grundstück filme (kein öffentlicher Raum/berechtigtes Interesse meine Sicherheit), Schilder anbringe (Betroffene Informieren) und eine 72h Löschfrist der Aufnahmen einhalte, bin ich bis auf den Briefträger raus. Sollte der nichts dagegen haben, gut, wenn nicht, muss man den Briefkasten so anbringen, das er seine Arbeit verrichten kann.

Auto bin ich bei dir, obwohl eine Ereignis bezogene Aufnahme (Dashcam, die nur die letzten Sekunden vor dem Unfall speichert) zulässig ist und wenn es zur Klärung des Sachverhalt hilfreich ist, auch als Beweis verwendbar.

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Woraus schließt Du, dass hier unterschiedliche Regelungen greifen? Es gelten für beide Fälle exakt die selben Vorgaben nach DSGVO.

Beim Tesla startet die Kameraaufzeichnung erst bei einer „erhebliche Bedrohung“. Nach meinem letzten Kenntnisstand liegt eine solche vor, wenn eine Erschütterung oder das Öffnen der Türen registriert wird. Das ließe sich m.M.n. durchaus mit Art. 6 (1) [1] f) („berechtigtes Interesse“) in Einklang bringen.

Nach der technischen Beschreibung der Funktion liegt die Verantwortung im Übrigen komplett beim Fahrzeugnutzer, i.d.R. letztlich beim Halter.

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