Plattform verlangt ungeschwärzte Ausweiskopie

Guten Tag,

ich wollte euch fragen, wie es mit der DSGVO aussieht, wenn ein Unternhemen plötzlich, in dem Fall eBay, von privaten Verkäufern eine Ausweiskopie in ungeschwärzter Form verlangt und das Geld vom Privatverkauf einbehält?
Ich habe es mehrmals probiert die Nachweise geschwärzt und durch Verwischung im Bereich Pass-ID, Foto und Unterschrift einzusenden. Diese wurden immer abgelehnt. Die Hotline taugte nix.

Auf eBay habe ich folgende Infos gefunden:

Fragestellung:

  • Wie können die Daten (Untesrschrift, Pass-Nr, Foto) zum Zwecke der neuen Gesetzgebung nach der DSGVO eingefordert werden, wenn die Bank das auch schon getan hat?
  • Muss eBay nicht zumindest begründen, weshalb ein Foto, Pass-Nr. oder meine Unterschrift gebraucht wird?
  • Wird das Geldwäsche Gesetz in Luxemburg über deutsches Recht gestülpt?
  • Wo kann ich mich neben meiner Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten meines Bundeslandes noch beschweren?
  • Ist die „Erpressung“ durch Einbehaltung des Verkaufserlöses eurer Meinung nach korrekt?

Der LDI NRW sagt dazu:

Schwärzung von Angaben

Grundsätzlich sind nur der Vor- und Nachname, die Anschrift und gegebenenfalls auch die Gültigkeitsdauer zur Identifizierung erforderlich. Die übrigen Daten dürfen und sollen von Ihnen geschwärzt werden (zum Beispiel die Zugangs- und Seriennummer, die Staatsangehörigkeit, die Größe, die Augenfarbe, das Lichtbild und die maschinenlesbare Zone).
Die Angabe des Geburtsdatums und gegebenenfalls -ortes kann nur erforderlich sein, wenn trotz der vorgenannten Angaben eine Personenverwechslung möglich ist und das Unternehmen in seinem bisherigen Datenbestand überhaupt das Geburtsdatum oder den -ort als Referenzdatum gespeichert hat.

Sie sind im Vorfeld auf die Schwärzungsmöglichkeit hinzuweisen.
Anstelle der Schwärzung der genannten Datenfelder auf der Kopie ist auch eine Schablonenlösung denkbar. In diesem Fall wird auf den Aus-weis eine Schablone gelegt, die nur die erlaubten Datenfelder sichtbar lässt und die anderen abdeckt. Mit dieser Schablone wird dann das Ausweisdokument fotokopiert.

Diese Passage hatte ich gelesen und deswegen auch mich dagegen telefonisch gewehrt.
Interessant ist, dass eBays Rechtsabteilung im obigen zweiten Link, diesen Artikel vom LDI nutzt um für eine ungeschwärzte Ausweiskopie zu argumentieren.

https://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_10.html

Einschlägig auf der Seite des LDI NRW ist die hier:

Dabei haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, eine vollständige Kopie des Ausweises anzufertigen oder diesen vollständig optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden. Die Pflicht, bestimmte Daten des Ausweises zu schwärzen, besteht damit nicht mehr. Gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 GwG sind die Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 GwG bleiben andere gesetzliche Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hiervon unberührt.

https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/wirtschaft/personalausweis-und-datenschutz - Abschnitt IDENTITÄTSPRÜFUNG NACH DEM NEUEN GELDWÄSCHEGESETZ

Da eBay unter das GWG fällt: entweder vollständigen Ausweis hinschicken oder nicht nutzen.

Übrigens gilt das auch bei Immobilientransaktionen. Da müssen die Makler als Verpflichtete inzwischen auch eine vollständige Kopie machen.

Nur wegen der Verständlichkeit: Es geht um die Pflicht, die entfällt, das Dokument zu schwärzen, nicht aber um die Pflicht alles offen zu legen?

Der wichtige Punkt (hervorgehoben) in der Aussage des LDI NRW ist:

Dabei haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, eine vollständige Kopie des Ausweises anzufertigen oder diesen vollständig optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden.

Hier besteht wenig Interpretationsspielraum nach Deutschem GWG. Formell ist das aber relativ irrelevant, da eBay rechtlich dem GWG Luxemburgs zu folgen hat und somit Aussagen vom LDI NRW wenig weiterführen.

Du kannst Dich natürlich tiefer in die Luxemburger Gesetze einlesen und gegenüber eBay argumentieren, was da so erforderlich wäre:

https://www.cssf.lu/en/Document/cssf-regulation-n12-02-2/

Subsection 2 Verification of the identity
Article 18
(1) The verification of the identity, within the meaning of point (a) “of the first
subparagraph” of Article 3(2) of the Law, of customers who are natural persons shall
be made at least with one valid “authentic” official identification document issued by
a public authority and which bears the customer’s signature and picture such as (…)
the customer’s passport, his ID, (…) his residence permit“, his driving licence or any
other similar document”.
[… gekürzt …]

Foto und Unterschrift sind demnach schon mal explizit erforderlich. Wenn Du nach Deutschem Gesetz schon im Prinzip dazu verpflichtet wärst, den Ausweis vollständig einzureichen, wäre mir persönlich der Auwand zu groß, da noch weiter rumzustochern.

Nein. Entscheidend ist hier wohl, was das Luxemburger Geldwäsche-Gesetz (oder eine Ausführungsbestimmung dazu) verlangt (und nicht das Gesummsel, das sie sonst schreiben). Das mußt Du halt nachschauen.

Edit: Indeedee war schneller …

@SilentEYE
Erstens sind Kopien schon mal keine Dokumente!
Und wer aufgrund des GwG eine einfache Kopie akzeptiert, macht sich selbst strafbar!
Es MUSS eine Identifizierung stattfinden am originalen Dokument, dafür gibt es laut Gesetz nur zwei Möglichkeiten!
1.Vorlage Ausweis Dokument
2.eID Verfahren

Kopien sind entgegen einiger Behauptungen immer noch illegal!
Es gibt nur eine Ausnahme, wenn Du selbst diese Kopie erstellst und die Erlaubnis zur Verarbeitung gibst.
Würde ich niemals machen genauso wie eine Entbindung von der Schweigepflicht, niemals.

Aufgrund des GWG wird gerne ein Kopie verlangt, weil sie hier legitimiert wird, doch wenn Du das nicht möchtest, dann Identifiziere Dich doch einfach mit einer qualifizierten Signatur.
Was nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG zur Identifizierung verwendet werden kann.

Es gibt noch weitere Anbieter, der von mir verlinkte funktioniert mit der Ausweis App und man bekommt die ersten 2 Signaturen kostenlos.

BTW Edit: Wegen Luxemburg ist man damit auch auch auf der sicheren Seite, denn dort steht (was @Indeedee leider gekürzt hat) ebenfalls

[…]
(CSSF Regulation No 20-05)
“Electronic identification means, including relevant trust services as set out in
Regulation (EU) No 910/2014 or any other secure, remote or electronic, identification
process regulated, recognised, approved or accepted by the relevant national
authorities may be used by the professional to fulfil its due diligence obligation referred
to in point (a) of the first subparagraph of Article 3(2) of the Law. […]

und die Regulation (EU) No 910/2014 ist die eIDAS Verordnung worunter die qualifizierte Signatur zählt, somit Europaweit als Identifizierungsnachweis gültig.