Rechtliche Aspekte bzgl. Signal

Du könntest Signal auf die Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, e und f hinweisen und Klarheit einfordern.

Fordern kann man, aber das gilt halt nicht für „Betroffene“ - deren Rechte nach DS-GVO sind in Kapitel 3 festgelegt.

Lies mal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022, BVerwG 6 C 7.20, Rn. 50.

Nein, der Verantwortliche muss nachweisen können (also die Beweislast hat) - aber nicht, dass er Auskunft erteilen muss.

und wie soll das gehen ohne dass er offenlegt? Und aus was schließt Du das?
Alternative in meinen Augen: Beschwerde wegen Verstoß gegen die genannten Buchstaben bei der Aufsicht (kann die lokale sein) und sehen was passiert.

Naja, aus dem Wortlaut von Art 5 Abs 2. Die Überwachung liegt bei den Aufsichtsbehörden, Art 58, und Art 5 soll sicherstellen, dass ihnen das möglich ist.

Aus dem Wortlaut schließe ich, dass es ein Jedermannsrecht ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass es zumindest für Betroffene gilt. Im EuGH-Urteil gibt es diese Einschränkung nicht. Dass die Überwachung oder Inanspruchnahme der Rechenschaftspflicht „nur“ bei Aufsichten liegt geht m.W. nur aus Kommentaren hervor, nicht aus Gesetz oder Rechtsprechung.
Die Kommentare werden sich nach dem EuGH-Urteil vom 07.12.2023 Aktenzeichen C 26/22 und C 64/22 ganz bestimmt an einigen Stellen ändern…