Zwei Programme, die gleichzeitig auf den gleichen Speicherbereich zugreifen?

Der Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es rechtlich zulässig ist, Daten zu verändern, die ein Programm im Arbeitsspeicher ablegt, um später wieder darauf zuzugreifen.

Das wirft technisch die Frage auf, ob sich nicht der Programmierer des Programms die Frage gefallen lassen muss, warum sein Programm Daten in einem Speicherbereich ablegt, auf den zur Laufzeit des Programms auch jemand anderes - im konkreten Fall ein anderes Programm - Zugriff hat.

Oder ist das „normal“?

Wie genau stellst du dir das vor?

Wenn man als Programmierer nicht ganz spezifischen Aufwand betreibt, um das händisch zu verwalten und extra abzusichern, wird das vom Betriebsystem im Hintergrund automatisch verwaltet. Da kann man je nach Programmiersprache vielleicht noch festlegen, ob die Daten im Falle von C/C++ auf den Stack oder Heap gelegt werden, aber das wars mit den 0815 Hausmitteln auch schon. Programmiersprachen wie z.B. Python machen das komplett automatisch. Da gibt es nach meinem Wissenstand nicht mal die Option einzugreifen.

Zusammengefasst ist es also Sache des Betriebssystems die Speicherbereiche der einzelnen Programme sauber voneinander zu trenne und zu verhindern, dass Programm A auf den Speicher von Programm B zugreift. Da wird aber auch ziemlich viel Aufwand betrieben, um genau das sicher zu stellen.

Ich denke eher das es darum geht das Umgehen dieser Trennung der Speicherbereiche durch z.B. Schadsoftware oder Hacks für Computerspiele unter Strafe zu stellen.

Für mich klingt es nach einer Wegsuche zur Implementierung des Bundestrojaners.

Wo ist der Zusammenhang?

1 „Gefällt mir“

Na da wird ja von Staats wegen getüftelt, wie man den der Menschheit möglichst unauffällig unterschieben kann.
Das ist ja nicht nur ein technisches, sondern sicher auch ein juristisches Problem.

Also: vielleicht gibt es da einen Zusammenhang. Konkret kann ich nichts vermuten, dazu weiß ich in jeder Hinsicht zu wenig darüber. Aber es klingt für mich so … :sunglasses:

#merksteselber

Ich habe ja keine Lösung angeboten, sondern nur eine Meinung abgegeben.

Der Bundestrojaner wird ja eher in die Kategorie fallen, dass er auf den Speicher anderer Programm zugreift und damit illegal wäre. Daher kann ich mir das auch nur schwer vorstellen …

Genau das scheint ja auch das Cheat-Programm zu machen, worum es in dem Rechtsstreit geht.

Ich hatte aber Thruuk so verstanden, dass der Speicherbereich, worin die Daten sind, auf die das Cheat-Programm zugreift, gar nicht dem Programm „gehört“, das diese Daten erzeugt hat, sondern dem Betriebssystem, das die Speicherbereiche den Programmen zuteilt.

Wenn das so wäre, läge der Fall beim Bundestrojaner völlig anders als beim Cheat-Programm: Beim Cheat-Programm greift der Nutzer mittels eines Programms bewusst und gewollt auf Daten zu, die auf seinem Gerät von einem anderen Programm erzeugt wurden. Beim Bundestrojaner greift der Bund ohne Wissen und Wollen des Nutzers auf Daten zu, die sich auf dessen Gerät befinden.

Genau.

Wobei zu ergänzen ist, dass der Bund natürlich besser weiß was gut für dich ist als du selbst, wodurch es im Falle des Bundestrojaners wieder legal wäre. :shushing_face:
Wohingegen das Cheat-Programm sicherlich als illegal eingestuft wird, weil du durch den Kauf des Spiels xy ja nur eine Art Leihvertrag abschließt und das Spiel weiterhin dem Hersteller gehört und du deshalb nicht selbst bestimmen darfst, was im Speicher deines Computers passiert. :thinking:
Quasi wie bei Windows mit seiner Telemetrie usw. … :face_in_clouds:

Natürlich wird man das ganze in juristischem deutsch so verpacken, dass es richtig und wichtig klingt sowie ohne rechtlichen Beistand auch nicht verstanden werden kann … :exploding_head:

Das beschreibt sehr treffend wie Laienhat das Gericht ist.
Manchmal ist das sogar erwünscht (Shared Memory). Also kann es nicht verboten sein. Unberechtigte Zugriffe sind wohl gemeint. Da sollte das OS die Speicherbereiche schützen, wenn alles richtig funktioniert.

Die Entscheidungsfrage ist nicht „laienhaft“, sondern eine zur Auslegung einer (urheberrechtlichen) EU-Richtlinie, siehe zB https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2009%2F24%2FEG_über_den_Rechtsschutz_von_Computerprogrammen

Laienhaft ist es auch deshalb nicht, weil die Ansicht nicht vom Gericht erhoben wird, sondern vom Kläger, einem großen Softwareunternehmen.
Die wollen nicht, dass andere Software die Funktion ihrer Software auf diese Weise manipuliert.

Der Gesetzgeber hat vor Jahrzehnten halt die unautorisierte Umarbeitung von Software (§ 69c Nr. 2 UrhG) verboten.

Das Gericht stellt jetzt dem EuGH diese Frage:

Liegt eine solche Umarbeitung vor, wenn ein anderes, gleichzeitig laufendes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Also, ohne dass der Code des geschützten Programms geändert wird?

Streng genommen, im Wortsinne, liegt sicher KEINE Umarbeitung vor.
Aber da ein Eingriff vorliegt, der die Funktionalität ändert, könnte es sozusagen im Ergebnis doch eine Umarbeitung sein … schwierig.

Fußballer würden ja sagen: Egal, wie, das Runde muss ins Eckige … Politiker eher: „Es zählt, was hinten raus kommt …!“ :laughing:

Also, schwierige Frage, hoffentlich haben die Richter einen wachen Kopf und guten Kaffee, um insbesondere die Folgen ihrer Entscheidung zu übersehen.
Das Bundesverfassungsgericht holt ja meist zuvor Stellungnahmen von allen denkbaren Gruppen (Verbänden, Betroffenen, Regierung, Gesetzgeber etc.) ein. Wie es der EuGH macht, weiß ich noch nicht …

Das wird aber auch dahingehend lustig, dass das ja nicht nur auf z.B. Cheats für Computerspiele zutrifft.
Ein Virenscanner macht nix anderes, wenn er sich in den Datenverkehr zwischen Browser und dem Server des Kuketz-Forums einklingt.

Damit würde der EuGH meiner Meinung nach ggf. einen Präzedenzfall schaffen, welcher der Schlangenölbranche einen großen Stein in den Weg legt.

Am wichtigsten ist, dass die Richter einen zutreffend beschriebenen Sachverhalt vorgelegt bekommen. Denn weder der Bundesgerichtshof noch der Europäische Gerichtshof ermitteln den Sachverhalt. Beide Gerichte entscheiden ausschließlich Rechtsfragen auf der Grundlage des Sachverhalt, den ihm die vorinstanzlichen Gerichte vorlegen.

Hallo,
der Bundestrojaner macht nichts anderes als eine Hausdurchsuchung, eine Beschlagnahme, eine Enteignung, eine Festnahme, … nämlich die Entziehung von Rechten. In jedem der genannte Fälle wird gegen ein andere Recht „verstoßen“. Und jeder der genannten Fälle ist trotzdem legal im Gesetz vorgesehen. Warum sollte also der Bundestrojaner durch ein untergeordnetes Urheberrecht oder ein „Speicheränderungsverbot“ auszuhebeln sein?
Gruß
loderunner

Ist er nicht.

Es ist halt meiner Meinung nach schizophren, dass …

  • MS Windows auf deinem PC machen kann, was es will (Telemetrie usw.) … :zipper_mouth_face:
  • Der Bundestrojaner auf deinem PC machen kann, was er will … :zipper_mouth_face:
  • Antiviren-Software auf deinem PC machen kann, was sie will … :zipper_mouth_face:

Aber wenn du ein Computer-Spiel, dass du gekauft hast, auf deinem PC laufen lässt und zusätzlich ein Cheat-Programm auf dem selben PC laufen lässt, dann landet das ganze vor Gericht und soll gegen Gesetze verstoßen … :thinking:

Und wir reden/schreiben hier wohl gemerkt über ein Computer-Spiel, nicht über die Steuersoftware einer Insulinpumpe …

Um genau zu sein: Der Käufer hat das Recht erworben, auf seinem Computer ein Programm ablaufen zu lassen, das dazu bestimmt ist, den Spieltrieb des Käufers in der vom Enwickler des Programms vorgesehenen Art zu befriedigen. Das Programm ist urheberrechtlich geschützt.

Die Frage ist nun: Verletzt der Käufer des Programms das Urheberrecht des Entwicklers, wenn er in den Programmablauf eingreift, so dass das Programm den Spieltrieb des Käufers anders befriedigt, als vom Entwickler des Programms vorgesehen.

Man stelle sich vor, das „Programm“ „Fußballspielregeln“ wäre urheberrechtlich geschützt. Ein Käufer erwirbt ein Nutzungsrecht an den Fußballspielregeln. Im Spielverlauf wird aber immer dann, wenn der Ball ins Aus gerät, nicht der ursprüngliche Ball wieder eingeworfen, sondern der ins Aus geratene Ball wird durch einen Ball ersetzt, der doppelt so schwer ist.

Da kann man sich schon fragen, ob der Käufer der Fußballlizenz dieses das Recht des Urhebers der „Fußballspielregeln“ verletzt, wenn er dessen urheberrechtlich geschützte Spielidee nach drei Einwürfen zum Kraftsport ummünzt.

1 „Gefällt mir“

Machen wir das Beispiel etwas plastischer:
Ich kaufe mir eine Ausgabe des Buches (Hardcopy) „Herr der Ringe“. Aber weil ich Frodo so nervig finde, hole ich mir einen Stift und fange an drin rumzuschreiben und die Geschichte zu ändern.

Verstößt das gegen das Urheberrecht, solange ich diese geänderte Fassung nicht vervielfältige und verkaufe?

Dir gehört das Buch physisch, jedoch hast Du an der Software nur ein Nutzungsrecht. Bestenfalls gehört Dir der Datenträger, auf dem sie gespeichert ist.