Impressumspflicht Dilemma

Die Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 ist seit mindestens 2010 bis heute unverändert.

Und um den geht es hier.

Nicht laut TMG oder TTDSG seit 2021, aber es kann sein, dass ein für den Inhalt Verantwortlicher mit seiner Adresse genannt werden muss, laut Medienstaatsvertrag, auch bei privaten Webseiten, z.B. Blogs sind oft davon betroffen (siehe auch der Link zur Seite von Matthias Andrasch im Beitrag vorher).

War aber nicht mein Punkt - mir ging es darum, dass die Behauptung zu privaten Auftritten falsch ist.

Meine 2 Cent

Warum benutzt man für das Geschäft seine private Telefonnummer?
Für mich total unverständlich.

Bei der ladungsfähigen Adresse, sind die Vornamen auszuschreiben, ansonsten abmahnfähig.

Bei dem Anwalt meines Vertrauens nachgesehen:
Das Gegenteil von „Privat“ im Sinne vom TGM ist „geschäftsmäßig“. Und geschäftsmäßig ist „jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ im Telemediengesetz. Viele Blogs und Websites sind Impressumspflichtig, obwohl der betreiber denkt, sie seien „privat“. Das Problem ist das es keine genauen Kriterien zur Abgrenzung gibt.

Im Impressum muss keine Telefonnummer stehen. Es wird aber empfohlen.
Aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2008 (C-298/07) geht hervor, dass das Impressum einer geschäftlichen Internetseite nicht zwingend der Angabe einer Telefonnummer bedarf. Das Problem ist die 30 bis 60 minütige Antwortzeit für den Nutzer.
Die E-Mailadresse ist Pflicht als weitere Kontaktaufnahme könnte z.B. Fax, ein Formular auf der Webseite oder ein Ticketsystem sein. Ob eine automatisierte Antwort dem Gesetzgeber reicht, ist meines Wissens bis heute nicht entschieden worden.

Hm, - empfiehlst du wirklich einfach zu machen und eventuell eine Abmahnung zu riskieren? :thinking:
Ist das nicht etwas zu viel des Risikos? Das kann doch richtig unangenehm bis teuer werden, wenn ich erst einmal so ein Abmahnbüro an der Backe habe, oder verstehe ich da etwas falsch?

Dazu steht auch etwas auf der von mir verlinkten Webseite von Matthias Andrasch, zumindest, wenn man als Privatmann handelt.
" kann bei einfach gelagerten Fällen ein Verwarngeld bis höchstens 55 € aussprechen. In der Praxis könnte ggf. zu erst eventuell auch nur ein Hinweis der Landesmedienanstalt erfolgen, das Impressum auszubessern."

Geschäftlich sieht es anders aus (https://www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de/abmahnung-impressum-fehlerhaft/):
„Wenn die Abmahnung ein falsches Impressum betrifft und tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, kann der Streitwert bis zu 5.000 Euro betragen. Die Abmahnung für ein Impressum kann deshalb mit Anwaltskosten bis zu 500 Euro verbunden sein – dazu kommt der geltend gemachte Schadensersatz.“

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ja, aber da scheitere ich doch auch wieder an dem gleichen Problem:
Privat riskiere ich ein Verwarngeld bis 55 €. Sieht man mich aber nicht als privat an, dann wird es gleich richtig teuer. Das wäre dann doch ein zu großes Risiko.

Ich befürchte jetzt nicht unbedingt das eine Landesmedienanstalt sich für meine Webseite interessiert sondern eher die Abzockanwälte die ja nur einen vordergründigen Fehler suchen, um mir dann überzogene Abmahnforderungen zu stellen. Die wieder los zu werden ist weitaus schieriger und nervenaufreibender.

Mach es dir doch nicht weiter kompliziert :wink:

Einfach in einem Co-Working-Space oder über Regus (oder ähnliche Anbieter) eine „Geschäftsadresse“ besorgen. Alternativ ein kleines Büro anmieten oder einfach bei existierenden Gewerbetreibenden fragen, ob die nicht einen Schreibtisch untervermieten wollen. Wegen dem zunehmenden Home Office haben viele eigentlich noch zu große Büros. Da gibt es selbst in kleineren Orten oft Chancen – einfach mal die Immobilienportale, Kleinanzeigen oder (dann eher wieder größere Städte) Seiten wie https://www.sharednc.com absurfen. Die Adresse kommt dann ins Impressum. Dann ist das geregelt und du hast es auch mental sauber getrennt.

Nach Möglichkeit ist die im gleichen Ort wie die jetzt wohnst, damit du wegen etwaiger Gewerbesteuer nicht ins Schleudern kommst, wo die Betriebsstätte ist (unterschiedliche Hebesätze usw…).

Zum Thema „private Website(s)“ wird der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass auch eine nichtgewerbliche Website der Impressumspflicht unterliegen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Inhalte auf der Website dem Presserecht unterliegen. Einschlägig ist dann das jeweilige Landesrecht, dass auf das TMG verweisen kann. Das Landesrecht kann dabei sogar strengere Vorgaben vorsehen als das TMG und strafbewehrt geschützt sein.

Urteil: Google darf Support-Mails nicht ins Leere laufen lassen

Google darf E-Mails an die im Impressum angegebene Support-Adresse nicht einfach ins Leere laufen lassen. Das Landgericht Berlin bestätigte eine entsprechende Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.
(…)
Google-Nutzer, die Anfragen an die E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ gesendet hatten, erhielten eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Quelle:
https://www.teltarif.de/google-support-e-mail-urteil-klage-verbraucherzentrale/news/57002.html

Im Übrigen verstehe ich zwar das Problem, insbesondere für Freie Journalisten, aber andererseits wird soviel Unfug mit Webseiten getrieben, gerade im Bereich Datenschutz, dass es schwer zu ertragen wäre, wenn man die „Täter“ nicht oder nur sehr schwierig ermitteln könnte.
Die US-Datenkraken würden bspw. blitzschnell Homepage-Baukästen „kostenlos!!!“ anbieten, die massenhaft Besucherdaten abzocken, betrügerische Seiten würden florieren … u.v.m.
Ich ärgere mich sehr oft, dass es in den USA keine nennenswerte Impressumspflicht gibt, weil denen Unternehmerinteressen heilig sind (bspw. gilt dort bzgl SPAM „opt-out“, d.h. DU musst beweisen, dass du keinen Werbemüll willst).

Was spricht denn gegen so eine virtuelle Adresse für 6 Euro im Monat oder dergleichen?
Ich als Kunde würde auf jeden Fall keine Geschäftsbeziehung eingehen wollen, ohne zu wissen, wie ich den oder die Gegenüber erreichen kann.

Dagegen spricht, das es eine solche Adresse zum genannten Zweck und Preis nicht gibt.
Es geht ja bei Impressum um eine ladungsfähige Anschrift. Darunter versteht man die Adresse im Handelsregister oder bei Unternehmen die nicht HR-pflichtig sind die Adresse des Geschäftssitzes.
Die virtuellen Office-Dienste bieten neben dieser Adresse einfach nur eine weitere.
Will man bei einem der Office-Dienstleister tatsächlich eine Adresse im erwünschten Sinne haben, gehen die Preise bei deutlich über EUR 100.- im Monat überhaupt erst los.

Ich weiß nicht genau, wie zuverlässig diese Auskunft auf dieser Website ist, aber nach den Infos dort geht das:

„Daneben gibt es zahlreiche Anbieter, die eine ladungsfähige Adresse für Ihr Impressum zur Verfügung stellen. Der große Vorteil dabei ist, dass Sie nicht Ihre Privatadresse in Ihrem Impressum veröffentlichen müssen. Sie geben dabei einfach die Adresse des Anbieters in Ihrem Impressum an, sodass mögliche Zustellungen an die Anbieter-Adresse erfolgen. Anschließend leitet der Anbieter die Post an Sie weiter. Auch in diesen Fällen erfüllen Sie die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift.“

https://www.e-recht24.de/impressum/13082-ladungsfaehige-anschrift.html#toc_ist-ein-postfach-ladungsfaehig-

Entscheidend ist nicht, was auf einer Website steht. Man muss ein Angebot passend zur Ausage finden. Hier möchte ich weiterhin bezweifeln, das es da irgendwas gibt, das auch nur im Ansatz mit den genannten EUR 6.- in Verbindung gebracht werden kann. Wie gesagt, es gibt sowas. Aber nicht für lau. Der Betreiber muss ggfs. Fernsehteams auf seinem Grund ertragen. Das wird er sich bereits im Vorfeld bezahlen lassen :wink:

Ein Freiberufler, der seine Dienste ohne Geschäftsräume anbietet, muss nur Post empfangen können und telefonisch erreichbar sein. Dazu reicht eine Adresse, die bei einem Anbieter liegt, der dann die Post an den Freiberufler zustellt (womit es dann auch eine ladungsfähige Adresse ist). Solche Adressen gibt es für unter 10 Euro im Monat. Meiner Ansicht nach reicht das.

Wenn das für Freiberufler mittlerweile so ausreichend ist, so ist das natürlich eine gute Sache und eine erschwingliche Lösung aus dem genannten Dilemma.

Eine ladungsfähige Anschrift ist bei Personen regelmäßig die Hausanschrift des Adressaten.
Dieser muss dort regelmäßig - persönlich - anzutreffen sein.

Theoretisch ist es möglich, eine Adresse anzugeben, unter der eine bevollmächtigte Person anzutreffen ist. Das ist aber bei Personen juristisch umstritten.


Für Geschäftsadressen kann eine virtuelle Büroadresse ausreichend sein.
Das günstigste was ich dazu mal gefunden hatte lag allerdings bei ~30€/Monat zzgl. Kosten für Briefhandling, Scannen etc.

Da wird es dann interessant, wenn man eben glaubhaft machen kann, daß man nirgendwo regelmäßig - persönlich - anzutreffen, weil permanent auf Achse, ist. Die Inhaberin der c/o-Anschrift im Personalausweis (um nicht als „ofW“ zu gelten) war natürlich genauso ständig unterwegs …

Das war auch ein Einzelgewerbe, aber ohne Internet. Finanzämter sind sehr stur …

Das hat mich Jahre und viele Diskussionen gekostet, dann wurde das Postfach zugelassen und der Schalterbeamte der kleinen Zwei- oder Drei-Personen-Poststelle galt als zwar nicht bevollmächtigt, aber als ständiger Amtszeuge, der die Fächer befüllte.
Ich musste mich verpflichten, regelmäßig zu leeren, was ich in größeren Abständen auch im Vorbeifahren tat. Eigentlich ist das aber sowieso eine Benutzungsbedingung. Es wurde nur eine Tage-Anzahl nun angegeben, die ich aber nie einhielt.

Der Schaltermensch rief mich dann auch mal an, als es überzulaufen drohte … :grin:

Viele Selfpublisher haben dieses Problem, da in eBooks ein Impressum mit ladungsfähiger Adresse angegeben werden muss.
Es haben sich sogenannte Impressumsdienste etabliert, die so eine Adresse bereitstellen.
Für Autorinnen und Autoren kommt hinzu, dass die echte eigene Adresse ein Pseudonym aufhebt.
Einige Dienste arbeiteten unseriös. Sie leiteten am Anfang eingehende Post weiter, später dann nicht mehr.
Man kann doch nicht zur Kontrolle jede Woche einen Brief zum Testen schicken.

Um zurück zur Ursprungsfrage zu kommen: Als Freiberufler sollten auch ~85-95 Euro im Monat drin sein für eine gescheite Adresse (mit Postsammlung), ansonsten würde ich bei dem Geschäftsmodell noch einmal ansetzen (soll jetzt nicht böse klingen, nur sonst hat das was von Liebhaberei). Und für das Geld bekommst du auch schon Adressen die vernünftig und seriös an einem Business Center kleben.

Habe letztens einen kleinen Coworking Space gehen der bei 199 Euro sogar einen fix reservierter Schreibtisch neben der Adresse bereitstellt. Den kann das Finanzamt dann sogar besichtigen :smiley: