Impressumspflicht Dilemma

Leise Anmerkung: aus geschäftlichen Aktivitäten und Besprechungen mit (Wirtschafts-) Anwälten habe ich gelernt, dass „lügen“ o.ä. gegenüber Behörden keine gute Idee ist (Stichwort: sanktionsmildernd oder -verschärfend)
Ich halte Formfehler oder unvollständige Angaben für einen möglichen Weg, wenn man hier die korrekte Lösung nicht umsetzen will.

1 „Gefällt mir“

Frage (ich bin nicht der Betreiber und habe auch nicht vor den Betreiber anschwärzen): Bräuchte diese Seite ein Impressum (es werden unter /download hilfreiche Windows-Tools für die Community eines großen Open-Data-Projekts zum Herunterladen angeboten)? Letztlich weiß ein zufällig auf diese Seite stoßender nicht, dass sie angeboten werden und der Betreiber verlinkt auf seiner Unterseite(n) nur von einer Unterseite seines Userprofils dieses großen Open-Data-Projekts.

Ich denke schon, dass er eigentlich ein Impressum braucht, oder?

DDG § 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:

Deiner Schilderung nach, sehe ich hier das Kriterium der geschäftsmäßigkeit, als nicht erfüllt an.

Also eher kein Impressum erforderlich.

Aber laut Medienstaatsvertrag (wurde hier schon behandelt) ist wiederum ein Impressum erforderlich.

Eine statische Webseite ohne konkreten Inhalt erfüllt aber nicht die Definition eines Medienangebotes.
Der MStV ist, in diesem Fall, nicht anwendbar.

Bezieht sich diese Aussage auf den Ursprungspost oder einen der im Anschluss geschilderten Fälle?

Betreibe diverse Webseiten mit OSS-Projekten, z.T. seit vielen Jahren.
Bei keinem habe ich jemals ein Impressum hinterlegt, das mehr als E-Mail-Adressen bietet. Auf die wird auch immer reagiert sofern es sich um konkrete Fragen und nicht um Spam handelt.

Es werden jeweils nur Infos zum Projekt, Repo-Links und manchmal auch fortlaufend Dokumentation und News mit Release-Infos angeboten. Es gibt keinerlei kommerzielle Angebote auf den Seiten.

Durch die ganzen Diskussionen hier im Forum bin ich jetzt nicht mehr sicher, ob ich das so weiter verfolgen kann ohne permanent dem Risiko von Abmahnungen oder behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein.

Wie ist der Sachverhalt -natürlich ohne Gewähr- einzuschätzen?

Auf den unmittelbar darüber stehenden Beitrag.

Damit könnte es sein, das dein Angebot in den Regelungsbereich des Medienstaatsvertrags MStV - PDF fällt.

Warum? Im Grunde hat sich an deiner Situation nichts wesentliches geändert.

Das bist du immer. Völlig unabhängig von der Impressumspflicht.

Danke! Da habe ich dann erstmal was zu lesen.
Bis ich da zu einem Ergebnis komme, werde ich fortlaufende Infos entfernen. Kann man ja an anderer Stelle sehen.

MStV = Medienstaatsvertrag ist Länderrecht (besser gesagt: es gibt dann Landesgesetze dazu).

Ich habe mich stets gefragt, wie weit die Regelungskompetenz der Länder geht (hier Abs 1 in § 18), wenn es nicht um journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Abs 2) und die dazu spezielle Regelung geht.

Was genau ist eigentlich die Definition eines Telemediums, inzwischen ja umbenannt zu digitalen Diensten?
Wo ist die Grenze zu einer statischen Webseite ohne konkreten Inhalt?
Ist ein Satz, ein Zitat, wie auf der gefragten Seite, schon konkreter Inhalt?

Eine Definition findest Du in dem jeweiligen Gesetz.

MStV: „Telemedien sind alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.“


Das Telemediengesetz wurde durch das Digitale Dienste Gesetz ersetzt.

Der Begriff Telemedium wird z.B. immer noch im Medienstaatsvertrag s.o. verwendet.

Und woran machst du nun fest, ob ein Satz oder ein Zitat konkreter Inhalt ist oder nicht?
Über Inhalt sagt die Definition nichts, nur über Information.
Oben angefragte Webseite liefert doch klar eine Information, einen klaren konkreten Inhalt, wenn auch nur mit einen Satz, ist also demnach ein Telemedium.

Da es oben konkret um die Frage „Anwendbarkeit des MStV“ ging, schaue ich in den MStV, ob die Webseite in den Regelungsbereich fällt.

meine Güte, ist das jetzt das Forum füllen mit kleinen Schritten?
Logisch schaut man in den Staatsvertrag, ob es in den Regelungsbereich fällt.
Danach habe ich nicht gefragt.
Dein Urteil lautet:
Eine Webseite mit dem Satz „There are so many secrets, so many hidden things“ ist statisch und hat keinen konkreten Inhalt.
Daher meine Frage, wie viele Sätze es braucht, um einen konkreten Inhalt zu ergeben? Inwiefern spielt „statisch“ eine Rolle bei der Einschätzung, ob es in den Regelungsbereich des Medienstaatsvertrags fällt?
Die Merkmale, die für dich eine Webseite als Telemedium ausschließen, finde ich in der Definition nicht.
Aber gut, lassen wir das. Das ganze wurde in diesem Thread schon mehrfach diskutiert - bisher immer noch ohne Ergebnis.

1 „Gefällt mir“