Leise Anmerkung: aus geschäftlichen Aktivitäten und Besprechungen mit (Wirtschafts-) Anwälten habe ich gelernt, dass „lügen“ o.ä. gegenüber Behörden keine gute Idee ist (Stichwort: sanktionsmildernd oder -verschärfend)
Ich halte Formfehler oder unvollständige Angaben für einen möglichen Weg, wenn man hier die korrekte Lösung nicht umsetzen will.
Frage (ich bin nicht der Betreiber und habe auch nicht vor den Betreiber anschwärzen): Bräuchte diese Seite ein Impressum (es werden unter /download hilfreiche Windows-Tools für die Community eines großen Open-Data-Projekts zum Herunterladen angeboten)? Letztlich weiß ein zufällig auf diese Seite stoßender nicht, dass sie angeboten werden und der Betreiber verlinkt auf seiner Unterseite(n) nur von einer Unterseite seines Userprofils dieses großen Open-Data-Projekts.
Ich denke schon, dass er eigentlich ein Impressum braucht, oder?
DDG § 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
Deiner Schilderung nach, sehe ich hier das Kriterium der geschäftsmäßigkeit, als nicht erfüllt an.
Also eher kein Impressum erforderlich.
Aber laut Medienstaatsvertrag (wurde hier schon behandelt) ist wiederum ein Impressum erforderlich.
Eine statische Webseite ohne konkreten Inhalt erfüllt aber nicht die Definition eines Medienangebotes.
Der MStV ist, in diesem Fall, nicht anwendbar.
Bezieht sich diese Aussage auf den Ursprungspost oder einen der im Anschluss geschilderten Fälle?
Betreibe diverse Webseiten mit OSS-Projekten, z.T. seit vielen Jahren.
Bei keinem habe ich jemals ein Impressum hinterlegt, das mehr als E-Mail-Adressen bietet. Auf die wird auch immer reagiert sofern es sich um konkrete Fragen und nicht um Spam handelt.
Es werden jeweils nur Infos zum Projekt, Repo-Links und manchmal auch fortlaufend Dokumentation und News mit Release-Infos angeboten. Es gibt keinerlei kommerzielle Angebote auf den Seiten.
Durch die ganzen Diskussionen hier im Forum bin ich jetzt nicht mehr sicher, ob ich das so weiter verfolgen kann ohne permanent dem Risiko von Abmahnungen oder behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein.
Wie ist der Sachverhalt -natürlich ohne Gewähr- einzuschätzen?
Auf den unmittelbar darüber stehenden Beitrag.
Damit könnte es sein, das dein Angebot in den Regelungsbereich des Medienstaatsvertrags MStV - PDF fällt.
Warum? Im Grunde hat sich an deiner Situation nichts wesentliches geändert.
Das bist du immer. Völlig unabhängig von der Impressumspflicht.
Danke! Da habe ich dann erstmal was zu lesen.
Bis ich da zu einem Ergebnis komme, werde ich fortlaufende Infos entfernen. Kann man ja an anderer Stelle sehen.
MStV = Medienstaatsvertrag ist Länderrecht (besser gesagt: es gibt dann Landesgesetze dazu).
Ich habe mich stets gefragt, wie weit die Regelungskompetenz der Länder geht (hier Abs 1 in § 18), wenn es nicht um journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Abs 2) und die dazu spezielle Regelung geht.
Was genau ist eigentlich die Definition eines Telemediums, inzwischen ja umbenannt zu digitalen Diensten?
Wo ist die Grenze zu einer statischen Webseite ohne konkreten Inhalt?
Ist ein Satz, ein Zitat, wie auf der gefragten Seite, schon konkreter Inhalt?
Eine Definition findest Du in dem jeweiligen Gesetz.
MStV: „Telemedien sind alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.“
Das Telemediengesetz wurde durch das Digitale Dienste Gesetz ersetzt.
Der Begriff Telemedium wird z.B. immer noch im Medienstaatsvertrag s.o. verwendet.
Und woran machst du nun fest, ob ein Satz oder ein Zitat konkreter Inhalt ist oder nicht?
Über Inhalt sagt die Definition nichts, nur über Information.
Oben angefragte Webseite liefert doch klar eine Information, einen klaren konkreten Inhalt, wenn auch nur mit einen Satz, ist also demnach ein Telemedium.
Da es oben konkret um die Frage „Anwendbarkeit des MStV“ ging, schaue ich in den MStV, ob die Webseite in den Regelungsbereich fällt.
meine Güte, ist das jetzt das Forum füllen mit kleinen Schritten?
Logisch schaut man in den Staatsvertrag, ob es in den Regelungsbereich fällt.
Danach habe ich nicht gefragt.
Dein Urteil lautet:
Eine Webseite mit dem Satz „There are so many secrets, so many hidden things“ ist statisch und hat keinen konkreten Inhalt.
Daher meine Frage, wie viele Sätze es braucht, um einen konkreten Inhalt zu ergeben? Inwiefern spielt „statisch“ eine Rolle bei der Einschätzung, ob es in den Regelungsbereich des Medienstaatsvertrags fällt?
Die Merkmale, die für dich eine Webseite als Telemedium ausschließen, finde ich in der Definition nicht.
Aber gut, lassen wir das. Das ganze wurde in diesem Thread schon mehrfach diskutiert - bisher immer noch ohne Ergebnis.
Ergänzend:
Ein Verstoß entgegen Medienstaatsvertrag ist nicht abmahnfähig:
Daher könnte man die Auffassung vertreten, dass wegen Weglassung des Inhaltlich-Verantwortlichen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausscheidet.
https://www.fachanwalt.de/magazin/impressum-recht/abmahnung-bei-verstoessen
Auch: wissenschaftlicher Dienst des Bundestags:
- Fazit
Ein Verstoß gegen die besondere Impressumspflicht nach § 18 Abs. 2 MStV ist keine Ordnungs-
widrigkeit im Sinne des MStV. Die Impressumspflicht unterliegt auch nicht der Aufsicht der
Landesmedienanstalten nach § 109 Abs. 1 S. 1 MStV. Insoweit ist die besondere Impressums-
pflicht eine sanktionslose Obliegenheit
https://www.bundestag.de/resource/blob/944576/fe2087b8762a42290d4172c6358e17cf/WD-10-035-22-pdf.pdf
Abkürzung des Vornamens abmahnfähig nach den veralteten § 5 TMG:
Die Richter schlossen sich in der ersten Frage der herrschenden Rechtssprechung an und bestätigten, dass der abgekürzte Vorname eines Geschäftsführers nicht ausreichend ist.
Jeze neu:
Statt TMG gilt das DDG https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
Der Text ist so gut wie gleich. Nur bei 4. ists verallgemeinert und gibt keine Details zu den Registern an, wie Vereinsregister, Handelsregister, etc.
Zu den Adress
Zu Vereinen gibt es hier noch anderlautende Rechtssprechung.
Verein muss „geschäftsmäßig“ handeln.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch ein gemeinnütziger Verein die notwendigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen muss. Zwar sei der bloße Spendenaufruf auf der Internetseite noch keine geschäftsmäßige Handlung, die Möglichkeit der Bestellung eines kostenpflichtigen Buches begründe jedoch die Impressumspflicht.
https://www.impressum-generator.de/2016/05/impressum-fuer-vereine/
Am End bleibt noch offen die Frage nach dem gemietete Adresse oder Virt. Büro.
Ein Anwalt sagt:
Lieber nich. Bezieht sich aufs OLG München im Urteil 29 U 8/17 vom 19.10.2017
https://www.frag-einen-anwalt.de/Impressum-ladungsfaehige-Adresse–f317243.html
Nur scheint der Anwalt übersehen zu haben:
1.) Ladungsfähigkeit der Anschrift
Um eine tatsächliche Anschrift im Impressum ersetzen zu können, muss eine virtuelle Geschäftsadresse
ladungsfähig sein. Dies bedeutet, dass die betroffene Person unter der vermittelten Adresse tatsächlich
erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann.
a) Grundsatz: Tatsächliche Erreichbarkeit an der angegegben Anschrift
Gemäß einem Grundsatzurteil des BGH vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) setzt eine Ladungsfähigkeit
grundsätzlich voraus, dass der Adressverwender an der angegebenen Anschrift auch tatsächlich in
Person zu erreichen und mithin die Möglichkeit der Übergabe zuzustellender Schriftstücke an ihn selbst
besteht.
Bei der Vermittlung rein virtueller Geschäftsadressen ist eine Anwesenheit des Adressverwenders am
angegebenen Ort ausgeschlossen, da Kernfunktion des Service darin besteht, eine tatsächlich vom
Verwender nicht verwaltete Örtlichkeit zu vermitteln, über die er insofern keine räumliche
Verfügungsgewalt innehat. Insofern soll sich ein solcher Service gerade dadurch auszeichnen, dem
Verwender einen von seinem eigentlichen Standort losgelösten Ort als Anschrift bereitzustellen, ohne
ihm - etwa durch gleichzeitige Vermietung von Räumlichkeiten - den physischen Zugriff darauf zu
ermöglichen.
b) Ausnahme: Hinreichende Zustellungsvollmacht
Ist ein persönliches Antreffen des Adressverwenders an der Anschrift nicht sicherzustellen, kann die
Ladungsfähigkeit gemäß dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.07.2023 - Az. V ZR 210/22) alternativ
durch eine hinreichende rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung i.S.d. § 171 ZPO
sichergestellt werden, mit welcher der Adressvermittler als Zustellungsvertreter zur Entgegennahme
auch amtlich zugestellter Dokumente anstelle des bestimmungsgemäßen Empfängers bestellt wird
https://www.postflex.de/as-wAssets/docs/Gutachten_Postflex_Rechtskonformitaet_ITRK_PS_August2024.pdf
Es siehts so aus, das wer über die Zustellungsvollmacht verfügt, das virtuelle Büro benutzen kann.
Zum letzn Punkt hier noch im Original:
(2) Auch eine Zustellung an einen Zustellungsvertreter ist nicht möglich.
Zwar kann nach § 171 Satz 1 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter
mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Eine Vertretung
in diesem Sinne setzt aber voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB eine Vollmacht
erteilt wurde, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke er-
streckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212,
1 Rn. 45). Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post be-
schränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle
oder Empfangsbote (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 25/20,
juris Rn. 15). Eine Empfangsvollmacht hat die Klägerin dem Postdienstleister
nicht erteilt. Dieser ist (nur) mit der Weiterleitung der Post betraut, handelt mithin
als Bote.
Update:
Der Anbieter sieht ordentlich aus: https://anschrift.net/bezahlmoeglichkeiten/
Manko, dem muss den Perso hochladen.
Wie ist es um dies Schutzmechanismus bestellt?
Es hat Webseiten, wo Javascript base64 läuft übers Impressum.
Damit könnt man den Inhalt nicht auslesen per bot.
Hat’s wer von euch heuer getestet, ob es stimmt? Die Bots werden auch mit KI ausgebessert.
Kann wer ChatGPT hernehmen und eine solch Seite prüfen, obs geht, obs ausgelesen werden könnt?
Welche Verfahren werden angepreist von euch?
Nachtrag 01.05:
Tja, vielleicht schriebe jemand noch a bisserl zur obigen Frage.
Ich habe ergänzt hiermit.
Was kann passieren, wenn man ein Impressum hat?
Das beschreibt wer hier
https://sueden.social/@freuwesen/114431559470351040
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